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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Arbeitsrechtsregelung
zur Anwendung der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT)

Vom 04. Mai 2001

(ABl. EKD S. 369)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
6.11.2008
Außer Kraft getreten gem. Anmerkung zu § 2 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD
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( 1 ) Die SR 2y BAT finden für befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2 ) Arbeitsverhältnisse nach § 14 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) können begründet werden. Für die Ausgestaltung dieser Arbeitsverhältnisse gilt Folgendes:
a)
Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es ich um ein Arbeitsverhältnis nach dem TzBfG handelt.
b)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist bis zur Dauer von drei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.
c)
Die Mindestdauer des Arbeitsvertrages beträgt sechs Monate
d)
Als Probezeit gelten bei Arbeitsverhältnissen
aa)
von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,
bb)
von mindestens zwölf Monaten die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses.
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
e)
Ein Arbeitsverhältnis, das für eine längere Dauer als zwölf Monate vereinbart wurde, kann auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
Das Arbeitsverhältnis, das für eine Dauer von längstens zwölf Monaten vereinbart wurde, kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Angestellten gilt auch die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; zwischen den Arbeitsvertragsparteien soll Einvernehmen über eine angemessene Auslauffrist erzielt werden.
f)
Die Nummern 2, 3, 5, 7 und 8 der SR 2y BAT finden keine Anwendung
( 3 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2001 in Kraft.