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Arbeitsrechtsregelung
für im Ausland außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Auslandsarbeitsrechtsregelung)

Vom 4. Mai 2001

(ABl. EKD 2001 S. 369)
zuletzt geändert am 15. März 2017 (ABl. EKD S. 176)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Arbeitsrechtsregelung
18.2.2009
§ 1
§ 2 Überschrift
§ 2 Satz 1 u. 2
§ 3 Satz 2
§ 4
§ 5
§ 7
§ 8 Abs. 3
§ 9
§ 10
§ 11
geändert
neu gefasst
Wörter ersetzt
Klammerzusatz gestrichen
geändert
geändert
geändert
aufgehoben
geändert
neu gefasst
geändert
2
Arbeitsrechtsregelung
19.4.2013
§§ 1 bis 11
überarbeitet
3
Arbeitsrechtsregelung
15.3.2017
§ 1 Abs. 1
§ 2 S. 2
§ 11
Anlage zu § 3
Ziffer A.3 Abs. 3
Ziffer A.10
Ziffer A.11
Wörter ersetzt
Wörter eingefügt
gestrichen

neu eingefügt
neu gefasst
neu gefasst
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages von einer der in der Anlage "Anwenderliste" zur Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Einrichtungen im Ausland außerhalb der Europäischen Union eingesetzt werden.
( 2 ) Sie gilt nicht für Personen,
  1. die nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz beschäftigt werden oder
  2. deren Rechtsverhältnisse in § 7 Absatz 1 und §§ 19 und 20 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene geregelt sind oder
  3. die Dienstreisen wahrnehmen.
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§ 2
Anwendung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland

Für die in den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit den sie ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. § 45 TVöD - besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - findet keine Anwendung.
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§ 3
Leistungen

Leistungen des Dienstgebers ergeben sich aus der Anlage „Leistungsverzeichnis“ zu dieser Arbeitsrechtsregelung.
Anmerkung zu § 3:
Die Arbeitsrechtliche Kommission überprüft die Inhalte des Leistungsverzeichnisses in einem zweijährigen Turnus.
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§ 4
Sonstige Vorschriften

Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:
  1. die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Einrichtungen oder von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen,
  2. die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit.
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§ 5
(weggefallen)

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§ 6
(weggefallen)

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§ 7
(weggefallen)

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§ 8
(weggefallen)

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§ 9
(weggefallen)

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§ 10
(weggefallen)

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§ 11
Inkrafttreten

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Anlage Leistungsverzeichnis zu § 3 der Arbeitsrechtsregelung für im Ausland außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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A.1 Entgeltbestandteile

Die Kinderzulage nach § 10 DVO.EKD steht ebenfalls zu, sofern für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht und eine Zahlung nur deshalb nicht erfolgt, da die Voraussetzungen für die Gewährung nach deutschem Recht durch den Auslandsaufenthalt nicht erfüllt sind.
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A.2 Ausstattungs- und Wiedereingliederungsbeihilfe

Die Ausstattungsbeihilfe ist eine Pauschalzahlung, die zur Deckung allgemeiner, mit der Ausreise verbundener Kosten dient. Die Wiedereingliederungsbeihilfe ist ebenfalls eine Pauschalzahlung und wird bei der Beendigung des Auslandseinsatzes zur Abfederung der durch die Rückkehr entstehenden Kosten gewährt. Beide Einmalzahlungen errechnen sich nach der folgenden Formel:
Staffelwert x Multiplikator.
Der Staffelwert beträgt für ledige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.200,- Euro sowie für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.500,- Euro. Er erhöht sich je mitreisendem Kind gemäß A.1 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr um jeweils 200,- Euro. Maßgeblich für die Berechnung sind die jeweiligen Verhältnisse am Ausreise- bzw. Rückreisetag.
Der Multiplikator beträgt bei einer Vertragsdauer
bis einschließlich 6 Monaten
0,5,
bis einschließlich 12 Monaten
2,0,
bis einschließlich 24 Monaten
3,5,
bis einschließlich 48 Monaten
4,0,
von mehr als 48 Monaten
5,0.
Der Multiplikator für die Ausstattungsbeihilfe ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Dauer des Auslandseinsatzes bei der Ausreise. Für den Multiplikator der Wiedereingliederungsbeihilfe ist die Gesamtdauer des Auslandseinsatzes zu berücksichtigen, sofern sich die vertraglichen Vereinbarungen unmittelbar aneinander anschließen.
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A.3 Ausgleichszahlungen

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter soll für die Dauer des Auslandseinsatzes bezüglich der Höhe ihres/seines Nettogehalts nicht schlechter gestellt werden als bei einer vergleichbaren Tätigkeit im Inland. In Einsatzländern, in denen dieses nicht gewährleistet ist, wird auf Antrag und mit Nachweis der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Zahlung auf Bruttobasis zum teilweisen Ausgleich höherer Steuer- und Sozialversicherungsbelastungen geleistet. Bei Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung wird ein fiktives Nettojahreseinkommen zugrunde gelegt. Das fiktive Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt:
12,6 x individuelles Tabellenentgelt abzüglich Steuer und Sozialversicherung.
Die Berechnung erfolgt auf Monatsbasis zum jeweils 15., die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt am Ende eines Kalenderjahres bzw. im Jahr der Beendigung der Tätigkeit im Einsatzland am letzten Werktag des letzten Einsatzmonats. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die zu erwartende Ausgleichszahlung zu gewähren.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Katastrophenhilfe infolge von Katastrophenereignissen eingesetzt werden, können zusätzliche Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1-4 der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen gewährt werden.
( 3 ) Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter enthält entsprechend der Länderfestsetzung des Auswärtigen Amtes eine Zulage für schwierige Lebens- und Arbeitsbedingungen nach den Kriterien des § 53 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
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A.4 Kaufkraftbeihilfe

( 1 ) Hat die deutsche Währung im Land des Einsatzortes eine geringere Kaufkraft als in Deutschland, so der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Kaufkraftbeihilfe gewährt.
( 2 ) Die Kaufkraftbeihilfe entspricht dem jeweils geltenden Vom-Hundert-Satz der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich von Entwicklungshelfern.
( 3 ) Die entsendende Einrichtung setzt die Höhe der Kaufkraftbeihilfe am Jahresende fest.
( 4 ) Bei nachträglichen Änderungen des Vom-Hundert-Satzes des Kaufkraftausgleichs durch den zuständigen Bundesminister wird der Unterschiedsbetrag nur dann nachgezahlt oder zurückgefordert, wenn die Entsendungszeit noch nicht beendet ist.
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A.5 Reisekosten sowie mit der Reise in Zusammenhang stehende Kosten

( 1 ) Für die Erstattung von Reisekosten finden die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKD jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung.
( 2 ) Kosten für notwendiges mitzuführendes Gepäck sowie die Einlagerung von Möbeln werden pauschal mit dem Staffelwert nach A.2 multipliziert mit dem Faktor zwei erstattet.
( 3 ) Rückreisekosten werden bis zur Höhe der maximal für die Rückreise nach Deutschland entstehenden Kosten ersetzt. Die Rückreisekosten werden nur erstattet, wenn die Rückreise spätestens 3 Monate nach Vertragsende durchgeführt worden ist.
( 4 ) Nach einer tatsächlichen Vertragslaufzeit von mehr als 36 Monaten werden die Kosten einer Familienheimfahrt und der Wiedereinreise in das Einsatzland übernommen. Es gelten die Regelungen zu Absatz 1.
( 5 ) Bei Dienstreisen innerhalb des Einsatzlandes bzw. in Nachbarländer der Region gelten ebenfalls die Regelungen des Absatzes 1 sofern nicht für das Einsatzland besondere Regelungen vereinbart sind.
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A.6 Gepäckwertversicherung

( 1 ) Der Dienstgeber schließt für Verlust oder Beschädigung der beweglichen Habe während des Hin- und Rücktransports sowie des Aufenthalts im Einsatzland zugunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine Gepäckwertversicherung ab. Der Versicherungswert beträgt
  • EUR 7.500,00 für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter,
  • EUR 5.000,00 für den Ehegatten/die Ehegattin bzw. die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner,
  • EUR 2.500,00 für jedes mit ausreisende Kind.
( 2 ) Tritt ein Schaden ein, so richtet sich die Schadensregulierung nach den Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vor der Ausreise auszuhändigen.
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A.7 Kosten der Wohnung im Einsatzland

( 1 ) Die über die Eigenbeteiligung hinausgehenden Kosten für geeigneten Wohnraum im Einsatzland werden vom Dienstgeber getragen. Der Wohnraum ist im Einvernehmen mit dem Dienstgeber auszuwählen. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, eine vorhandene Dienstwohnung zuzuweisen. Bei der Beurteilung der Kosten sind sicherheitsrelevante Aspekte zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Eigenbeteiligung an der Nettowohnungsmiete bemisst sich nach der Durchschnittsmiete für eine Mietwohnung, Baujahr 1965 in mittlerer Lage und mittlerer Ausstattung in Berlin (Berliner Mietspiegel). Zugrunde gelegt wird eine Wohnungsgröße von 60 m2 bei ledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die fiktiv anzusetzende Wohnungsgröße erhöht sich für jede weitere ausreisende Person im Haushalt um 15 m2. Alle mit dem Mietverhältnis verbundenen Nebenkosten trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter. Eine Orientierung über die zu tragenden Nebenkosten bietet die Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung.
( 3 ) Werden Mietvorauszahlungen erforderlich, kann ein Gehaltsvorschuss beantragt werden. Der Vorschuss wird entsprechend gesonderter schriftlicher Vereinbarung vom Monatsentgelt einbehalten.
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A.8 Entsendungsuntersuchung

Der Dienstgeber übernimmt die Erstattung der notwendigen Kosten einschließlich Reisekosten der für den Aufenthalt im Einsatzland vorgeschriebenen Untersuchungen und Impfungen sowie für die ggf. notwendig werdenden Rückkehruntersuchungen. Die mit der Untersuchung beauftragte Stelle bestimmt der Dienstgeber.
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A.9 Sonderurlaub

Aus Anlass der Ausreise sowie der Rückreise werden an Stelle des Anspruchs nach § 29 TVöD i.V.m. § 16 DVO.EKD jeweils drei Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Der Sonderurlaub ist innerhalb von zwei Wochen vor- bzw. nach dem jeweiligen Ereignis in Anspruch zu nehmen.
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A.10 Kinderbetreuungskosten

Die nachgewiesenen Kosten zur Kinderbetreuung für ausreisende Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres, die noch nicht der Schulpflicht unterliegen, werden bis zu einer Höhe von 300,00 € je Kind monatlich vom Dienstgeber getragen.
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A.11 Schul- und Internatskosten

( 1 ) Die Kosten der Schulausbildung eines im Haushalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters lebenden Kindes, trägt der Dienstgeber pro schulpflichtigem Kind und Monat. Die Kosten müssen notwendig sein, das heißt, es darf keine andere zumutbare Schule zur Verfügung stehen. Als angemessen gilt die deutsche Schule im Projektort oder in einer Entfernung von bis zu 50 km. Bei Besuch einer anderen Schule muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nachweisen, dass keine kostengünstigere zumutbare Schule vorhanden ist. Die Bestätigung kann durch die deutsche Botschaft oder ein deutsches Konsulat im Einsatzland erfolgen.
( 2 ) Soll ein Aufenthalt in einem Internat erfolgen, richtet sich die Regelung nach A. 15.
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A.12 Kranken- und Pflegeversicherung

( 1 ) Erfolgt im Einsatzland eine eingeschränkte Übernahme der Kosten für die dort anfallenden medizinischen Leistungen durch die bestehende Krankenversicherung, so hat der Dienstgeber für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter sowie für die mit ausreisenden Familienangehörigen einen ergänzenden Versicherungsschutz sicherzustellen, der zusammen mit den zu gewährenden Leistungen der Krankenversicherung das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland umfasst. Das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland in der Fassung des Leistungskatalogs der Barmer GEK.
( 2 ) Der Dienstgeber hat für den Notfall den medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland für die Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sowie für die mit ausreisenden Familienangehörigen über eine entsprechende Versicherung sicher zu stellen.
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A.13 Unfallversicherung

Der Dienstgeber schließt zugunsten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie für die mit ausreisenden Familienangehörigen eine private Unfallversicherung mit folgendem Deckungsschutz ab:
Mitarbeiterin/Mitarbeiter:
EUR 20.000,00 für den Todesfall,
EUR 125.000,00 für den Invaliditätsfall mit 225% Progression
Familienangehörige:
EUR 20.000,00 für den Todesfall,
EUR 125.000,00 für den Invaliditätsfall mit 225% Progression
Die Versicherungsprämien werden vom Dienstgeber getragen.
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A.14 Haftpflichtversicherung

Der Dienstgeber trägt die Kosten einer Haftpflichtversicherung, die die Versicherung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie für die mit ausreisenden Familienangehörigen umfasst und Versicherungsschutz bietet bei Schäden, die diese im Einsatzland im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.
Die Deckungssummen betragen:
5.000.000,- Euro
für Personenschäden je Ereignis,
5.000.000,- Euro
für Sachschäden,
100.000,- Euro
für Vermögensschäden
unter Ausschluss der Tierhalterhaftung und der Haftung als Besitzer oder Führer von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten etc.
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A.15 Härtefallregelung

In Härtefällen entscheiden bei Nichteinigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter auf Antrag die/der Vorsitzende und die Stellvertretung der Arbeitsrechtlichen Kommission abschließend.
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