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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.11.2009
Aktenzeichen:VGH 4/09
Rechtsgrundlage:§ 17 Abs. 1 a) Pfarrstellengesetz (EKiR) § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG Art. 33 Abs. 1 GG
Vorinstanzen:Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland - VK 16/2009
Schlagworte:Bewerbungsverfahren, Gleichbehandlung, Kirchenleitung, Neubewerber, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, Pfarrstellenbesetzung, Vorschlagsrecht, Willkürverbot
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Leitsatz:

Hat die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Gemeindepfarr-stelle, darf sie ihr personalpolitisches Ermessen in der Weise ausüben, dass sie nur Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand vorschlägt und Bewerber um eine Aufnahme in das Pfarrdienstverhältnis nicht berücksichtigt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Verwaltungskammer hat die Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Antragstellerin im Bewerbungsverfahren bei der Besetzung der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Jülich zu beteiligen und ihr mitzuteilen, wen die Kirchenleitung für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen hat, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Bei der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Jülich handelt es sich um eine Pfarrstelle, für die die Kirchenleitung gem. § 17 Abs. 1 a) Pfarrstellengesetz - PStG - das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen kann. Wie sie das Recht ausübt, liegt in ihrem personalpolitischen Ermessen. Ein Ermessensfehler ist der Antragsgegnerin bei der konkreten Ermessensbetätigung nicht unterlaufen. Insbesondere hat sie nicht gegen bindende staatliche oder kirchenrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen, die ihr Ermessen begrenzen könnten.
Für das vorliegende Eilverfahren, in dem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, geht der Verwaltungsgerichtshof mit Badura (in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Rn. 23) davon aus, dass Arti-kel 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, auf kirchliche Ämter, deren Besetzung zum Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gehört (Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV), nicht anwendbar ist und daher das Ermessen nicht beschränkt. Insoweit kommt ein Verstoß nicht in Betracht.
Im Bereich der Beklagten gilt allerdings kraft kirchlichen Rechts der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 7. September 2007 - VGH 11/06 -; Urteil vom 27. November 1992 - VGH 3/91 - RsprB ABl. EKD 1994, 16, 18). Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, vergleichbare Sachverhalte ohne rechtfertigenden sachlichen Grund, also willkürlich, ungleich zu behandeln. Um die Zahl der in den pfarramtlichen Wartestand Versetzten abzubauen, schlägt die Kirchenleitung in Ausübung ihres Vorschlagsrechts den Kirchengemeinden zurzeit ausschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer vor, die sich in diesem Status befinden (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2009). Deren generelle Berücksichtigung vor Bewerbern um eine Neueinstellung ist nicht willkürlich. Sie lässt sich auf das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin zurückführen, die Ressourcen an vorhandenem Personal zu nutzen und die finanziellen Belastungen durch die Zurruhesetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand zu vermeiden, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz - PfDG - auszusprechen ist, wenn ihnen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Dafür streitet auf Seiten der Antragsgegnerin außerdem die ihr gegenüber den im Wartestand befindlichen Pfarrerinnen und Pfarrern obliegende Fürsorgepflicht. Der Schutz von Bewerbern gegen eine Willkür bei der Auswahl im Einzelfall geht nicht so weit, dass er gewissermaßen im Vorfeld der Bereitstellung eine vorübergehende Stellenmehrung mit nachfolgender Steigerung des Aufwandes für Ruhestandsbezüge erzwingen könnte. Solange Bewerber im Wartestand in ausreichender Zahl vorhanden sind, muss die Antragsgegnerin Bewerber um Neueinstellung nicht am Bewerbungsverfahren beteiligen. Ob der Antragstellerin auch entgegengehalten werden dürfte, dass sie das zentrale Bewerbungsverfahren nicht durchlaufen hat, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben.
Die Antragstellerin hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegnerin durch die Ausschreibung der Pfarrstelle im Wege der „Selbstbindung“ dahingehend festgelegt hat, alle Bewerberinnen und Bewerber zum Bewerbungsverfahren zuzulassen. Da sie den Ausschreibungstext nicht mitgeteilt hat und er sich auch nicht aus den Akten ergibt, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen, dass sich die Antragstellerin von dem Text bei objektiver Würdigung einbezogen sehen durfte.
Mangels Anspruchs auf Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren hat die Antrag-stellerin auch keinen Anspruch auf Benennung ihrer Mitbewerber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.