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Satzung des Gutachterausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 7. Oktober 2011

(ABl. EKD 2011 S. 302)
geändert am 25. Juni 2021 (ABl. EKD S. 161)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
10.10.20151#
§ 1 Abs. 2
§ 2
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2 S. 1
§ 3 Abs. 2 S. 2
§ 3 Abs. 3 S. 2
§ 4 Abs. 2
angefügt
neu gefasst
neu gefasst
Worte ersetzt
neu gefasst
Wort eingefügt
Worte gestrichen
2
Beschluss
25.06.20212#
§ 4 Abs. 1a
neu eingefügt
Der Rat der EKD hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2011 die folgende Satzung für den Gutachterausschuss beschlossen:
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Satzung des Gutachterausschusses der
Evangelischen Kirche in Deutschland

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Präambel

Die Entwicklung und Verwirklichung eines Qualitätsmanagementsystems bei der Softwareherstellung gewährleistet beständige Softwarequalität.
Üblicherweise lassen sich die Softwarehersteller die Effektivität und Effizienz ihres Qualitätsmanagementsystems durch Zertifikate auf der Basis geltender Industriestandards (z.B. Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001) bestätigen.
Darüber hinaus muss das Qualitätsmanagement der Softwarehersteller kirchliche Anforderungen angemessen berücksichtigen. Zur Konkretisierung werden diese Anforderungen in fachübergreifenden und fachspezifischen Katalogen gesammelt und zusammengestellt.
Im Rahmen von regelmäßigen Überprüfungen (Audits) wird festgestellt, in welchem Umfang das Qualitätsmanagementsystem eines Softwareherstellers in der täglichen Praxis wirksam ist und kirchlichen Anforderungen entspricht. Die Ergebnisse werden den Softwareherstellern bescheinigt.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestätigt der Rat der EKD die Errichtung eines Gutachterausschusses auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 1./2. September 2004. Er gibt ihm diese Satzung:
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§ 1
Gutachterausschuss

( 1 ) Der Gutachterausschuss ist eine neutrale, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsunabhängige, rechtlich unselbständige Einrichtung der EKD.
( 2 ) Der Gutachterausschuss wird ermächtigt, zur Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems bei einem Softwarehersteller Audits durchzuführen und die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen. Zur Durchführung der Audits soll er kirchliche Anforderungskataloge entwickeln. Softwarehersteller im Sinne dieser Satzung sind Unternehmen, deren Softwareprodukte im Bereich von Kirche und Diakonie angeboten oder eingesetzt werden.
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§ 2
Audits

( 1 ) Die Audits werden auf Grundlage der DIN EN ISO 19011 in der jeweils geltenden Fassung und der kirchlichen Anforderungskataloge des Gutachterausschusses durchgeführt.
( 2 ) Zur Regelung des Audits schließt der Gutachterausschuss mit dem Softwarehersteller einen Auditvertrag. Der von der EKD auf Vorschlag des Gutachterausschusses herausgegebene Muster-Auditvertrag ist zu verwenden.
( 3 ) Mit der Durchführung eines Audits kann der Gutachterausschuss auch einen Dritten beauftragen.
( 4 ) Über das Audit werden ein Auditbericht und eine Auditbescheinigung erstellt.
( 5 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Gutachterausschusses.
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§ 3
Mitglieder und Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Gutachterausschuss soll aus mindestens zehn Mitgliedern bestehen und darf zwölf Mitglieder nicht überschreiten. Die Mitglieder werden durch den Rat der EKD berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die erneute Berufung ist möglich. Die Mitglieder bleiben bis zur Wiederberufung im Amt.
( 2 ) Die Mitglieder sollen in den Gliedkirchen oder bei der EKD in den Arbeitsbereichen Rechnungsprüfung, Datenschutz, Datensicherheit oder Informationstechnologie tätig sein. Sofern Mitglieder aus dem kirchlichen Dienst ausscheiden oder in den Ruhestand treten, endet die Amtszeit.
( 3 ) Der Gutachterausschuss wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Der Gutachterausschuss wird durch zwei Mitglieder nach außen vertreten. Unter diesen vertretungsberechtigten Mitgliedern muss die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein. Die Sprecherin oder der Sprecher berichtet dem Gutachterausschuss regelmäßig über die Tätigkeit im Rahmen der Vertretungsbefugnis.
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§ 4
Organisation

( 1 ) Die Beschlüsse des Gutachterausschusses werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auch in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden. Ein Umlaufbeschluss ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zugestimmt haben. Der Umlaufbeschluss muss auf der nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben werden.
(1a) Die Sitzungen des Gutachterausschusses setzen grundsätzlich persönliche Teilnahme voraus. Soweit besondere Umstände und die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dies erfordern und dafür bei den stimmberechtigten Mitgliedern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Sprecher bzw. die Sprecherin bestimmen, dass eine Sitzung des Gutachterausschusses ausnahmsweise auch durch Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden kann.
( 2 ) Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Beschlüsse des Gutachterausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
( 4 ) Über die Sitzung des Gutachterausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sprecherin oder dem Sprecher zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
( 5 ) Die Sitzungen des Gutachterausschusses sind nicht öffentlich.
( 6 ) Der Gutachterausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen.
( 7 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Gutachterausschusses.
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§ 5
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses liegt im Kirchenamt der EKD bei der Koordinierungsstelle IT/Meldewesen. Die Geschäftsführung beinhaltet in Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher die Vorbereitung, Einladung, Durchführung, Protokollierung und Nachbereitung der Sitzungen des Gutachterausschusses.
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§ 6
Geschäftsordnung

Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Kirchenamt.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.3#

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. November 2015.
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Juli 2021.
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3 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt sich aus der oben aufgeführten Änderungstabelle.