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Versorgungslastenverteilung
beim Gliedkirchenwechsel 1#

Vom 4. Dezember 2013
(ABl. EKD 2014 S. 5)

zuletzt geändert am 9. Dezember 2021 (ABl. EKD S. 282)

Anhang:
Erklärung der Gliedkirchen
zur Versorgungslastenverteilung beim Wechsel der Gliedkirche
Vom 3. Dezember 2008 (ABl. EKD 2014 S. 4)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
12.12.2018
Anlage 1.
Anlage 1.3
neu gefasst
neu gefasst
2
Beschluss
9.12.20212#
Anlage 1.1
Anlage 1.3
neu gefasst
neu gefasst
####
Die Kirchenkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 9. Dezember 2021 beschlossen:
#
  1. Der Beschluss der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 (ABl. EKD 2014 S. 4), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenkonferenz am 12. Dezember 2018 (ABl. EKD 2019 S. 22) wird aktualisiert, indem für die Berechnung der Faktortabelle die folgenden Parameter wie angegeben neu festgesetzt werden:
    1. Rechnungszins: 3%
    2. Sterbetafel: HEUBECK-Richttafeln 2018 G mit 25 Jahren Generationenverschiebung und 50% Invalidisierungswahrscheinlichkeit und einer Hinterbliebenensterblichkeit von 110%
    3. Berechnungsjahr der Sterbetafel: 2024
  2. Der bei der Berechnung zu berücksichtigende Fixbetrag für Beihilferückstellungen bleibt bei 9.000 € p.a.
  3. Diese Änderungen sind von den vorliegenden Verpflichtungserklärungen der Gliedkirchen umfasst.
  4. Die Änderung tritt für dauerhafte Dienstherrenwechsel ab 1. Januar 2022 in Kraft.
  5. Die Parameter werden nach drei Jahren überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, auf Antrag der EKD, eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses oder einer Gliedkirche auch früher, wenn sich wesentliche Bedingungen geändert haben.
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Anlagen:
1. Definition der Daten für die Berechnung des Beitrages zum Ausgleich von Versorgungslasten beim Wechsel der Gliedkirche
1.1 Festlegung für die versicherungsmathematische Berechnung der Faktor-Tabelle
1.2 Definitionen für die Berechnung des Versorgungslastenausgleichs zwischen den Gliedkirchen
2. Versorgungslastenverteilung bei Mehrfachwechseln und Rückwechseln
- Klarstellung und Ergänzung der Beschlüsse der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008, 1. September 2010 und 30. August 2012
3. Übersicht der Gliedkirchen, die die Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel des Dienstherrn abgegeben haben
Anhang:
Erklärung der Gliedkirchen zur Versorgungslastenverteilung beim Wechsel der Gliedkirche vom 3. Dezember 2008 (ABl. EKD 2014 S. 4)
#

1. Definition der Daten für die Berechnung des Beitrages zum Ausgleich von Versorgungslasten beim Wechsel der Gliedkirche

#

1.1 Festlegung für die versicherungsmathematische Berechnung der Faktor-Tabelle

Festlegungen
Erläuterung
Rechnungszins
Dynamisierung der Anwartschaften und Leistungen
3%
2% p.a.
Sterbetafel
Heubeck 2018 G mit 25 Jahren Generationenverschiebung und 50% Invalidisierungswahrscheinlichkeit und einer Hinterbliebenensterblichkeit von 110%
Berechnungsjahr für
Geburtsjahresbestimmung
2024
Dienstunfähigkeitsrisiko
50% der Richttafelwerte
Geschlecht;
Verhältnis Männer-Frauen

Unisex; Verhältnis 50:50
Hinterbliebene
Hinterbliebenenversorgung 55%,
keine Berücksichtigung von Waisen
Beihilfe für Ruhestand
9.000 Euro Fixbetrag
Zurechnungszeit
keine Berücksichtigung
Versorgungsabschlag
keine Berücksichtigung
Verwaltungskosten
keine Berücksichtigung
#

1.2 Definitionen für die Berechnung des Versorgungslastenausgleichs zwischen den Gliedkirchen

jährliches ruhegehaltfähiges Einkommen =
• ruhegehaltfähiges Jahresgehalt eines Vollbeschäftigten
• mit Familienzugschlag (FZ) Stufe 1 (verh.)
• nach der Endstufe
• der individuellen Besoldungsgruppe
• nach dem Recht der abgebenden Landeskirche
• im Kalenderjahr vor dem Wechsel
- Teilbeschäftigung wird gem. § 6 (1) BeamtVG über eine reduzierte ruhegehaltfähige Dienstzeit (rgf. DZ) berücksichtigt, so dass sich eine Versorgung mit entsprechend niedrigerem Prozentsatz aus dem Gehalt eines Vollbeschäftigten ergibt.
- FZ 1 ist gem. § 5 (1) Nr. 2 BeamtVG rgf.
- Der Dienstherr (DH) spart stets Rücklagen für eine Versorgung aus der Endstufe an.
- Die niedrigeren Verpflichtungen für eine jüngere Person beruhen ausschließlich auf der geringeren rgf. DZ, der niedrigeren Besoldungsgruppe und der längeren Verzinsungszeit der Einmalzahlung in der Kasse.
angenommener Eintritt in den Ruhestand =
• mit Vollendung des 65. Lebensjahres
entspricht der Rechtslage und zunehmend der Realität
Bagatellgrenze =
• 1 Jahr auszugleichende rgf. DZ nach dem Recht der abgebenden Landeskirche
d.h. Versorgungslastenausgleich frühestens nach einem Jahr Probedienst, bei Teildienst entsprechend später (§ 6 (1) BeamtVG )
§ 107 BeamtVG setzt bisher voraus, „dass die wechselnde Person dem abgebenden DH nach Ablegung der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre zur Verfügung stand.“
auszugleichende ruhegehaltfähige Dienstzeit =
• nach dem Recht der abgebenden Landeskirche
• wobei Teilzeit nach § 6 Abs.1 Satz 3 BeamtVG gewertet wird
• einschließlich der Ausbildungszeiten
• Zeiten der Abordnung an den neuen DH werden nur dann eingerechnet, wenn der neue DH einen Versorgungsbeitrag geleistet hat
• Sockelzeiten nach dem Recht der abgebenden (östlichen) Gliedkirche werden nicht ausgeglichen, unabhängig davon, ob das Recht der aufnehmenden Kirche Versorgung aufgrund Sockelzeiten gewährt. Stattdessen werden solche Zeiten vor Vollendung des 27. Lj. berücksichtigt, die nach den allgemeinen Regeln der abgebenden Kirche (als Ausbildungszeit oder sonstige Zeit) ruhegehaltfähig sind.
- Ausbildungszeiten kommen beiden Kirchen zu Gute. Beide DH sollen die daraus entstehenden Versorgungslasten zu dem Anteil tragen, der dem bei ihnen verbrachten Teil der aktiven Dienstzeit entspricht. Daher werden zunächst die aktiven Zeiten bei beiden DH - ohne Ausbildungszeiten - ins Verhältnis gesetzt. Dies ergibt den Prozentsatz, mit dem der abgebende DH zur gesamten Versorgungslast beitragen muss, die bei Ruhestandsbeginn mit dem 65. Lj. voraussichtlich - einschließlich Ausbildungszeiten - bestehen wird.
vom abgebenden DH zu tragender Anteil von der gesamten Versorgungslast bei Ruhestand mit 65 J.=
Anteil der beim alten DH tatsächlich erdienten rgf. DZ
• nach dem Recht des abgebenden DH, einschließlich des Teils der Sockelzeit, der nach allgemeinen Regeln des abgebenden DH als aktive Zeit (nicht Ausbildungszeit) ruhegehaltfähig ist
• ohne Ausbildungszeiten, auch soweit sie in die Sockelzeit fallen
• unter Berücksichtigung von Teilzeit gem. § 6 BeamtVG bzw. Recht des abgebenden DH
von der bis zum 65 Lj. höchst erreichbaren rgf. DZ ohne Ausbildungszeit
gesetzliche Rentenansprüche, die mitgebracht werden, werden auf den Versorgungslastenausgleich (VLA) angerechnet =
• in Höhe des fiktiven Nachversicherungsbetrages im Zeitpunkt des Wechsels
• soweit sie auf Einzahlungen der abgebenden im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beruhen (betrifft Kirchen mit Versorgung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Kirchen bzw. Ex-RV-Kirchen)
- Da es unmöglich ist, den Wert künftiger Rentenansprüche real zu berechnen (nach welchem Szenario? mit welcher Lebenserwartung?), sollen mitgebrachte Rentenansprüche den VLA um den Betrag mindern, den es kosten würde, den in der RV abgedeckten Zeitraum im Zeitpunkt des Wechsels nachzuversichern.
- Keine Anrechnung, soweit Rentenanspruch schon aufgrund privatrechtl. Tätigkeit in den kirchl. Dienst mitgebracht wurde.
Nachversicherung in der gesetzlichen RV wg. Versicherungspflicht in der aufnehmenden Kirche (RV-Kirche) =
• wird aus dem regulär berechneten VLA finanziert.
Die abgebende Landeskirche stellt den Nachversicherungsantrag und zahlt den Beitrag, die aufnehmende Landeskirche erhält den errechneten VLA-Betrag abzüglich Nachversicherungskosten.
Nachversicherung wg. Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis =
• wird vom letzten DH, der VLA erhalten hat, voll finanziert
Der letzte DH stellt den Nachversicherungsantrag und stellt frühere DH, bei denen verbrachte rgf. DZ er gegen Zahlung von VLA übernommen hat, von den Kosten der Nachversicherung frei.
Mehrfachwechsel =
VLA wird berechnet, als habe kein vorheriger Dienstherrenwechsel stattgefunden. Der neue DH erhält also Ausgleich für alle beim bisherigen DH und bei anderen vorher gehenden DH zurückgelegten rgf. DZ
Es davon auszugehen, dass der vorherige DH einen Ausgleich erhalten hat, den er jetzt weiter gibt. Hat er einen Beschäftigten ohne Ausgleich übernommen, war er ohnehin damit einverstanden, die volle Versorgungslast zu tragen, und kann sich beim Wechsel nicht darauf berufen, vom vorher gehenden DH keinen Ausgleich verlangt zu haben.
2.
Versorgungslastenverteilung bei Mehrfachwechseln und Rückwechseln Klarstellung und Ergänzung der Beschlüsse der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008, 1. September 2010 und 30. August 2012
1. Grundsatz für Mehrfachwechsel
Bei Mehrfachwechseln zahlt jeder Dienstherr Versorgungslastenausgleich (VLA) für die gesamte bei ihm und anderen Dienstherrn verbrachte ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst vom vorhergehenden Dienstherrn Versorgungslastenausgleich erhalten hat oder nicht. Denn er hat bei Aufnahme des Beamten die volle Übernahme der Versorgungslast akzeptiert. (vgl. Definition 1.2 "Mehrfachwechsel") Die Pflicht zur Zahlung eines Versorgungslastenausgleichs besteht - anders als bei staatlichen Dienstherrn - unabhängig davon, ob der abgebende Dienstherr dem Wechsel zugestimmt hat oder nicht.
Beispiele
A
=>
VLA für Zeit
bei A
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
E
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
E
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
E
2. Rückwechsel wie Mehrfachwechsel
Der Grundsatz gilt auch, wenn der Beamte zum früheren Dienstherrn zurückwechselt, unabhängig davon, ob der frühere Dienstherr bei Abgabe des Beamten einen Versorgungslastenausgleich gezahlt hat oder nicht. Für den abgebenden Dienstherrn macht es keinen Unterschied, ob der Beamte zu einem anderen oder einem früheren Dienstherrn wechselt. Denn die Versorgungslast wurde ohne Ausgleich voll übernommen und ohne den Vorbehalt, dass der Beamte nicht zurückwechselt. (vgl. Definition 1.2 "Mehrfachwechsel")
Der Dienstherr, zu dem der Beamte zurückwechselt und der zuvor keinen Versorgungslastenausgleich gezahlt hat, kann auf den Teil des Versorgungslastenausgleichs verzichten, der auf die bei ihm verbrachte Zeit entfällt. Wirtschaftlich wird er aber zu einem Verzicht nicht in der Lage sein, wenn er zu einer Versorgungskasse gehört, die vom (wieder-)aufnehmenden Dienstherrn die fristgerechte Einzahlung des vollen Versorgungslastenausgleichsbetrages unabhängig davon verlangt, ob er den Betrag vom vorherigen Dienstherrn erhalten hat oder nicht. Den Kassen, die Versorgungslastenausgleich aus ihren Kassenmitteln zahlen, bleibt wegen ihrer eigenen Rückstellungsverpflichtungen keine andere Wahl.
Beispiele
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
A
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
A
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
A
3. Nachversicherung wegen Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Der letzte Dienstherr trägt die Kosten der Nachversicherung für die gesamte zurückliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit bei sämtlichen vorhergehenden Dienstherren, gleichgültig, ob bei vorhergehenden Wechseln Versorgungslastenausgleich geleistet wurde oder nicht. Er stellt frühere Dienstherren von ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung frei.
Beispiele
A
=>
VLA
B
=>
Nachversicherung für Zeit bei A+B
C privatrechtlich
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
Nachversicherung für Zeit bei A, B, C
D privatrechtlich
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
Nachversicherung für Zeit bei A, B, C
D privatrechtlich
4. Nachversicherung wegen Rentenversicherungspflicht beim aufnehmenden Dienstherrn
Besteht beim aufnehmenden Dienstherrn für Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), so führt der abgebende Dienstherr die Nachversicherung durch. Er führt den normalen Versorgungslastenausgleichbetrag ab abzüglich der Aufwendungen für die Nachversicherung. D.h. die Nachversicherung wird aus dem Versorgungslastenausgleichsbetrag finanziert.
Sind weitere vorhergehende Dienstherren zur Nachversicherung verpflichtet, so stellt der letzte Dienstherr sie von ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung frei (vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn bei einem vorher gehenden Dienstherrnwechsel kein Versorgungslastenausgleich geleistet wurde. Der letzte Dienstherr zieht sämtliche für die Nachversicherung aufgebrachten Beträge von dem regulär berechneten Versorgungslastenausgleichsbetrag ab.
Beispiele
A
=>
VLA
B
=>
VLA für Zeit bei A+B, abzüglich der Kosten der Nachversicherung für Zeit bei A+B
C = Kirche mit RV-Pflicht
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit bei A + B
C
=>
VLA für Zeit bei A, B, C, Nachversicherung für Zeit bei A, B, C wird von C allein finanziell getragen und von VLA-Betrag abgezogen
D = RV Kirche
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
VLA für Zeit bei A, B, C, Nachversicherung für Zeit bei A, B, C wird von C finanziell getragen und von VLA-Betrag abgezogen
D = RV Kirche
5. Mehrfachwechsel mit RV-Zeiten aus RV-Kirchen (fiktive Nachversicherung)
Wer von einer Kirche mit Rentenversicherungspflicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (RV-Kirche) oder früherer Rentenversicherungspflicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Ex-RV-Kirche) zu einem neuen Dienstherrn wechselt, bringt anrechenbare Rentenleistungen mit. In diesen Fällen wird der regulär berechnete Versorgungslastenausgleichsbetrag um den Betrag gekürzt, der aufzubringen wäre, wenn die Rentenzeiten, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, im Zeitpunkt des Wechsels nachversichert würden (sogen. fiktive Nachversicherung). (vgl. Definition 1.2 "gesetzliche Rentenansprüche, die mitgebracht werden…").
Werden solche RV-Zeiten durch mehrere Dienstherrnwechsel weiter transportiert, so wird der Versorgungslastenausgleichsbetrag bei jedem Wechsel um den Betrag gekürzt, den die Nachversicherung im Zeitpunkt des aktuellen Wechsels kosten würde. Denn der am Ende versorgungsverpflichtete Dienstherr kann die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 55 BeamtVG oder vergleichbaren gliedkirchlichen Regelungen von seinen Versorgungszahlungen abziehen. Sofern der letzte Dienstherr eine RV-Kirche oder ehemalige RV-Kirche ist, kann er die Rentenleistungen, die auf der Nachversicherung eines früheren Dienstherrn beruhen, voll abziehen. Auch andere Dienstherren können de lege ferenda vergleichbare Bestimmungen in ihr Versorgungsrecht aufnehmen. Der bisherige Entwurf eines gemeinsamen Besoldungs- und Versorgungsgesetzes für die Gliedkirchen der EKD (Stand 7.10.2013) zielt in diese Richtung.
Beispiel
A
Ex-RV-
Kirche
=>
VLA für Zeit bei A abzüglich des Betrages, der aufzubringen wäre, wenn die frühere RV-Zeit bei A im Zeitpunkt des Wechsels zu B nachversichert würde.
B
=>
VLA für Zeit bei A+B abzüglich des Betrages, der aufzubringen wäre, wenn die frühere RV-Zeit bei A im Zeitpunkt des Wechsels zu C nachversichert würde.
C
C hat Vorteile der Nachversicherung, da er Rente anrechnen kann.
6. Mehrfachwechsel mit RV-Zeiten aus früherer Nachversicherung
Ist im Laufe verschiedener Dienstherrnwechsel eine Nachversicherung in der gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt worden, so wird bei jedem Wechsel vom Versorgungslastenausgleichsbetrag der Betrag abgezogen, der aufzuwenden wäre, wenn die auf Nachversicherung beruhenden rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des aktuellen Wechsels nachversichert würden. Hiervon ausgenommen sind rentenversicherte Zeiten, die auf früheren privatrechtlichen Beschäftigungen oder Kindererziehungszeiten beruhen. Renten- versicherte Zeiten können nur dann vom Versorgungslastenausgleichsbetrag abgezogen werden, wenn insgesamt die Voraussetzungen für eine spätere Rentengewährung (fünf Jahre Wartezeit gem. § 50 SGB IV) gegeben sind.
Beispiele
A
=>
VLA für Zeit bei A abzüglich der Kosten der Nachversicherung der Zeit bei A
B
RV-Kirche
=>
VLA für Zeit bei A+B, abzüglich des Betrages, den die Nachversicherung der bereits (aufgrund der Nachversicherung und der Pflichtversicherung) rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des Wechsels zu C
C
=>
VLA für Zeit bei A, B, C, abzüglich des Betrages, den die Nachversicherung der bereits bei A+B rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des Wechsels zu D kosten würde.
D
A
=>
Nachversicherung der Zeit bei A
B
Privat-rechtlich
=>
kein VLA
C
Neuaufnahme ins ö-r Dienstverhältnis
=>
• VLA für Zeit bei A und C abzüglich des Betrages, den die Nachversicherung der bereits bei A rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des Wechsels kosten würde.
• VLA für Zeiten bei B erfolgt nur dann, wenn diese als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.
• In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung der fiktiven Nachversicherung der bei B verbrachten RV-Zeit, da sie auf privat-rechtlicher Beschäftigung beruht.
D
7. Mehrfachwechsel mit vorhergehender Vereinbarung nach § 107 b BeamtVG
Wurde bei einem vorhergehenden Dienstherrnwechsel eine Versorgungslastenausgleichsvereinbarung nach § 107b BeamtVG geschlossen, so beschränkt sich ihre Wirkung auf die beiden vereinbarenden Dienstherren und hat auf den Versorgungslastenausgleich zwischen nachfolgenden Dienstherren grundsätzlich keine Auswirkung.
Ansprüche aus dieser Leistung können theoretisch an einen nachfolgende Dienstherren abgetreten und die beim Ursprungs-Dienstherrn verbrachte Zeit von der VLA-Pflicht des "Zwischen-Dienstherrn" ausgenommen werden. Das wäre in der Praxis aber nicht interessengerecht, weil diese abgetretenen Ansprüche die Besoldungsgruppe beim ersten Dienstherrn zugrunde legen. Sie würden zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen und damit verbundene Erhöhungen der Versorgungslasten nicht abdecken. Interessenge- recht, praktikabel und verwaltungsfreundlich ist hingegen die Kapitalisierung der Vereinbarung nach § 107b BeamtVG zwischen den beiden früheren Dienstherren und zwar auf der Basis der Beschlüsse der Kirchenkonferenz zum Versorgungslastenausgleich vom 3. Dezember 2008, 1. September 2010, 30. August 2012 sowie 5. Dezember 2013.
Theoretisch kann die Vereinbarung nach § 107b BeamtVG zwischen den beiden früheren Dienstherren auch weiter geführt werden. Sie sind dann aber beide ständig auf Informationen angewiesen, die nur der letzte Dienstherr haben kann, z.B. darüber ob der Versorgungsempfänger noch lebt.
Beispiele
A
A 13
=>
§ 107 b Vereinbarung wird kapitalisiert auf der Grundlage des Kirchenkonferenz-Beschlusses.
Es werden Gehaltstabellen des A (Bes.Gr. A 13) im Zeitpunkt der Kapitalisierung zugrunde gelegt.
B
A 14
=>
VLA für Zeit bei A+B nach A 14
C
A 15
od.
§ 107b Vereinbarung läuft weiter, d.h. A zahlt (nach Bes.Gr. A 13) im Versorgungsfall an B., ist aber ständig auf Informationen von C angewiesen
VLA für Zeit bei A+B nach A 14
od.
Ansprüche aus § 107b Vereinbarung zwischen A und B werden abgetreten an C, und B zahlt VLA lediglich für die bei ihm verbrachte Zeit. C erhält dann im Versorgungsfall laufende Zahlungen von A (nach Bes.Gr. A 13) und nimmt in Kauf, dass bei B erfolgte Beförderungen beim VLA für die Zeit bei A keine Berücksichtigung finden – oder B müsste seinen VLA für die Zeit bei B nach A 14 aufstocken um die Differenz zwischen A 13 – A 14 für die Zeit bei A
VLA nur für Zeit bei B nach A 14
8. Mehrfachwechsel mit Bagatellgrenze
Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einem Dienstherrn unter der Bagatellgrenze von einem Jahr, so soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kein Versorgungslastenausgleich stattfinden (vgl. Definition 1.2 "Bagatellgrenze"). Dies gilt auch dann, wenn zuvor bei einem anderen Dienstherrn eine längere ruhegehaltfähige Zeit verbracht und von A ausgeglichen wurde. Allerdings ist der erhaltene Versorgungslastenausgleichsbetrag an den neuen Dienstherrn weiter zu reichen. Aufgrund der Kürze der Verweildauer bei dem "Zwischendienstherrn" ist eine Verzinsung des erhaltenen Betrages oder eine Anpassung an allgemeine Besoldungserhöhungen nicht vorzunehmen.
Beispiele
A
Zeit unter ein Jahr
=>
kein VLA
B
A
längere Zeit
=>
VLA für Zeit bei A
B
Zeit unter 1 Jahr
=>
kein VLA, aber Weiterreichen des erhaltenen Betrages
C
oder
kein VLA aber Nachversicherung
Zeit unter 1 Jahr
kein LVA
A
längere Zeit
=>
kein VLA
B
Zeit unter 1 Jahr
=>
kein LVA (weder für die Zeit bei A noch für die Zeit bei B)
C
9. Mehrfachwechsel mit Sockelzeiten nach Recht der östlichen Gliedkirchen
Der Bund der evangelischen Kirchen in der DDR schloss am 28. März 1980 mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne eine Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene. In den östlichen Gliedkirchen der EKD wird für Kirchenbeamtinnen und -beamte und Pfarrerinnen und Pfarrer, die unter diese Regelung fallen, die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Vielmehr erhalten sie pauschal für die "Sockelzeit" vom 17. bis 27. Lebensjahr einen Ruhegehaltsanspruch von 18,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. z.B. § 4 Abs. 7 VersG.UEK). Diese Besserstellung ist aufgrund vielfacher Brüche in kirchennahen DDR-Biographien gewollt, wird aber nicht in den westlichen Gliedkirchen der EKD gewährt.
Da Versorgungslastenausgleich stets nach dem Recht der abgebenden Gliedkirche zu zahlen ist, wäre die Sockelzeit in den Versorgungslastenausgleich einzubeziehen, wenn jemand eine östliche Gliedkirche verlässt, unabhängig davon, ob die aufnehmende Kirche die damit verbundene Besserstellung in ihrem Recht vorgesehen hat. Dies erscheint indessen nicht angemessen, da damit der Versuch, eine außerordentliche und unvergleichbare Ausgangslage versorgungsrechtlich zu neutralisieren, bei Berechnung des Versorgungslastenausgleichs zu einseitigen Belastungen führen würde. Anstelle der Sockelzeit sollen daher die allgemeinen Regelungen der abgebenden Kirche zur Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Zeiten angewandt werden.
#

1.3 Faktor-Tabelle3#

Barwerttabelle für die Versorgungslastenverteilung
Alter
Barwert für 1 EUR erdiente Anwartschaft - Zins 3,0% -
Alter
Barwert für 1 EUR erdiente Anwartschaft - Zins 3,0% -
20
18,1444
43
20,9198
21
18,2722
44
21,0327
22
18,4002
45
21,1469
23
18,5283
46
21,2623
24
18,6562
47
21,3786
25
18,7836
48
21,4958
26
18,9105
49
21,6135
27
19,0366
50
21,7318
28
19,1619
51
21,8509
29
19,2866
52
21,9709
30
19,4105
53
22,0919
31
19,5338
54
22,2140
32
19,6565
55
22,3372
33
19,7786
56
22,4621
34
19,8998
57
22,5893
35
20,0198
58
22,7203
36
20,1380
59
22,8570
37
20,2540
60
23,0015
38
20,3673
61
23,1562
39
20,4784
62
23,3225
40
20,5883
63
23,5013
41
20,6979
64
23,6928
42
20,8083
65
23,8960
#

2. Versorgungslastenverteilung bei Mehrfachwechseln und Rückwechseln Klarstellung und Ergänzung der Beschlüsse der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008, 1. September 2010 und 30. August 2012

1. Grundsatz für Mehrfachwechsel
Bei Mehrfachwechseln zahlt jeder Dienstherr Versorgungslastenausgleich (VLA) für die gesamte bei ihm und anderen Dienstherrn verbrachte ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst vom vorhergehenden Dienstherrn Versorgungslastenausgleich erhalten hat oder nicht. Denn er hat bei Aufnahme des Beamten die volle Übernahme der Versorgungslast akzeptiert. (vgl. Definition 1.2 "Mehrfachwechsel") Die Pflicht zur Zahlung eines Versorgungslastenausgleichs besteht - anders als bei staatlichen Dienstherrn - unabhängig davon, ob der abgebende Dienstherr dem Wechsel zugestimmt hat oder nicht.
Beispiele
A
=>
VLA für Zeit
bei A
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
E
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
E
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
E
2. Rückwechsel wie Mehrfachwechsel
Der Grundsatz gilt auch, wenn der Beamte zum früheren Dienstherrn zurückwechselt, unabhängig davon, ob der frühere Dienstherr bei Abgabe des Beamten einen Versorgungslastenausgleich gezahlt hat oder nicht. Für den abgebenden Dienstherrn macht es keinen Unterschied, ob der Beamte zu einem anderen oder einem früheren Dienstherrn wechselt. Denn die Versorgungslast wurde ohne Ausgleich voll übernommen und ohne den Vorbehalt, dass der Beamte nicht zurückwechselt. (vgl. Definition 1.2 "Mehrfachwechsel")
Der Dienstherr, zu dem der Beamte zurückwechselt und der zuvor keinen Versorgungslastenausgleich gezahlt hat, kann auf den Teil des Versorgungslastenausgleichs verzichten, der auf die bei ihm verbrachte Zeit entfällt. Wirtschaftlich wird er aber zu einem Verzicht nicht in der Lage sein, wenn er zu einer Versorgungskasse gehört, die vom (wieder-)aufnehmenden Dienstherrn die fristgerechte Einzahlung des vollen Versorgungslastenausgleichsbetrages unabhängig davon verlangt, ob er den Betrag vom vorherigen Dienstherrn erhalten hat oder nicht. Den Kassen, die Versorgungslastenausgleich aus ihren Kassenmitteln zahlen, bleibt wegen ihrer eigenen Rückstellungsverpflichtungen keine andere Wahl.
Beispiele
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
A
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
A
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C
D
=>
VLA für Zeit
bei A, B, C, D
A
3. Nachversicherung wegen Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Der letzte Dienstherr trägt die Kosten der Nachversicherung für die gesamte zurückliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit bei sämtlichen vorhergehenden Dienstherren, gleichgültig, ob bei vorhergehenden Wechseln Versorgungslastenausgleich geleistet wurde oder nicht. Er stellt frühere Dienstherren von ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung frei.
Beispiele
A
=>
VLA
B
=>
Nachversicherung für Zeit bei A+B
C privatrechtlich
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit
bei A+B
C
=>
Nachversicherung für Zeit bei A, B, C
D privatrechtlich
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
Nachversicherung für Zeit bei A, B, C
D privatrechtlich
4. Nachversicherung wegen Rentenversicherungspflicht beim aufnehmenden Dienstherrn
Besteht beim aufnehmenden Dienstherrn für Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), so führt der abgebende Dienstherr die Nachversicherung durch. Er führt den normalen Versorgungslastenausgleichbetrag ab abzüglich der Aufwendungen für die Nachversicherung. D.h. die Nachversicherung wird aus dem Versorgungslastenausgleichsbetrag finanziert.
Sind weitere vorhergehende Dienstherren zur Nachversicherung verpflichtet, so stellt der letzte Dienstherr sie von ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung frei (vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn bei einem vorher gehenden Dienstherrnwechsel kein Versorgungslastenausgleich geleistet wurde. Der letzte Dienstherr zieht sämtliche für die Nachversicherung aufgebrachten Beträge von dem regulär berechneten Versorgungslastenausgleichsbetrag ab.
Beispiele
A
=>
VLA
B
=>
VLA für Zeit bei A+B, abzüglich der Kosten der Nachversicherung für Zeit bei A+B
C = Kirche mit RV-Pflicht
A
=>
kein VLA
B
=>
VLA für Zeit bei A + B
C
=>
VLA für Zeit bei A, B, C, Nachversicherung für Zeit bei A, B, C wird von C allein finanziell getragen und von VLA-Betrag abgezogen
D = RV Kirche
A
=>
kein VLA
B
=>
kein VLA
C
=>
VLA für Zeit bei A, B, C, Nachversicherung für Zeit bei A, B, C wird von C finanziell getragen und von VLA-Betrag abgezogen
D = RV Kirche
5. Mehrfachwechsel mit RV-Zeiten aus RV-Kirchen (fiktive Nachversicherung)
Wer von einer Kirche mit Rentenversicherungspflicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (RV-Kirche) oder früherer Rentenversicherungspflicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Ex-RV-Kirche) zu einem neuen Dienstherrn wechselt, bringt anrechenbare Rentenleistungen mit. In diesen Fällen wird der regulär berechnete Versorgungslastenausgleichsbetrag um den Betrag gekürzt, der aufzubringen wäre, wenn die Rentenzeiten, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, im Zeitpunkt des Wechsels nachversichert würden (sogen. fiktive Nachversicherung). (vgl. Definition 1.2 "gesetzliche Rentenansprüche, die mitgebracht werden…").
Werden solche RV-Zeiten durch mehrere Dienstherrnwechsel weiter transportiert, so wird der Versorgungslastenausgleichsbetrag bei jedem Wechsel um den Betrag gekürzt, den die Nachversicherung im Zeitpunkt des aktuellen Wechsels kosten würde. Denn der am Ende versorgungsverpflichtete Dienstherr kann die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 55 BeamtVG oder vergleichbaren gliedkirchlichen Regelungen von seinen Versorgungszahlungen abziehen. Sofern der letzte Dienstherr eine RV-Kirche oder ehemalige RV-Kirche ist, kann er die Rentenleistungen, die auf der Nachversicherung eines früheren Dienstherrn beruhen, voll abziehen. Auch andere Dienstherren können de lege ferenda vergleichbare Bestimmungen in ihr Versorgungsrecht aufnehmen. Der bisherige Entwurf eines gemeinsamen Besoldungs- und Versorgungsgesetzes für die Gliedkirchen der EKD (Stand 7.10.2013) zielt in diese Richtung.
Beispiel
A
Ex-RV-
Kirche
=>
VLA für Zeit bei A abzüglich des Betrages, der aufzubringen wäre, wenn die frühere RV-Zeit bei A im Zeitpunkt des Wechsels zu B nachversichert würde.
B
=>
VLA für Zeit bei A+B abzüglich des Betrages, der aufzubringen wäre, wenn die frühere RV-Zeit bei A im Zeitpunkt des Wechsels zu C nachversichert würde.
C
C hat Vorteile der Nachversicherung, da er Rente anrechnen kann.
6. Mehrfachwechsel mit RV-Zeiten aus früherer Nachversicherung
Ist im Laufe verschiedener Dienstherrnwechsel eine Nachversicherung in der gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt worden, so wird bei jedem Wechsel vom Versorgungslastenausgleichsbetrag der Betrag abgezogen, der aufzuwenden wäre, wenn die auf Nachversicherung beruhenden rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des aktuellen Wechsels nachversichert würden. Hiervon ausgenommen sind rentenversicherte Zeiten, die auf früheren privatrechtlichen Beschäftigungen oder Kindererziehungszeiten beruhen. Renten- versicherte Zeiten können nur dann vom Versorgungslastenausgleichsbetrag abgezogen werden, wenn insgesamt die Voraussetzungen für eine spätere Rentengewährung (fünf Jahre Wartezeit gem. § 50 SGB IV) gegeben sind.
Beispiele
A
=>
VLA für Zeit bei A abzüglich der Kosten der Nachversicherung der Zeit bei A
B
RV-Kirche
=>
VLA für Zeit bei A+B, abzüglich des Betrages, den die Nachversicherung der bereits (aufgrund der Nachversicherung und der Pflichtversicherung) rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des Wechsels zu C
C
=>
VLA für Zeit bei A, B, C, abzüglich des Betrages, den die Nachversicherung der bereits bei A+B rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des Wechsels zu D kosten würde.
D
A
=>
Nachversicherung der Zeit bei A
B
Privat-rechtlich
=>
kein VLA
C
Neuaufnahme ins ö-r Dienstverhältnis
=>
• VLA für Zeit bei A und C abzüglich des Betrages, den die Nachversicherung der bereits bei A rentenversicherten Zeiten im Zeitpunkt des Wechsels kosten würde.
• VLA für Zeiten bei B erfolgt nur dann, wenn diese als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.
• In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung der fiktiven Nachversicherung der bei B verbrachten RV-Zeit, da sie auf privat-rechtlicher Beschäftigung beruht.
D
7. Mehrfachwechsel mit vorhergehender Vereinbarung nach § 107 b BeamtVG
Wurde bei einem vorhergehenden Dienstherrnwechsel eine Versorgungslastenausgleichsvereinbarung nach § 107b BeamtVG geschlossen, so beschränkt sich ihre Wirkung auf die beiden vereinbarenden Dienstherren und hat auf den Versorgungslastenausgleich zwischen nachfolgenden Dienstherren grundsätzlich keine Auswirkung.
Ansprüche aus dieser Leistung können theoretisch an einen nachfolgende Dienstherren abgetreten und die beim Ursprungs-Dienstherrn verbrachte Zeit von der VLA-Pflicht des "Zwischen-Dienstherrn" ausgenommen werden. Das wäre in der Praxis aber nicht interessengerecht, weil diese abgetretenen Ansprüche die Besoldungsgruppe beim ersten Dienstherrn zugrunde legen. Sie würden zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen und damit verbundene Erhöhungen der Versorgungslasten nicht abdecken. Interessenge- recht, praktikabel und verwaltungsfreundlich ist hingegen die Kapitalisierung der Vereinbarung nach § 107b BeamtVG zwischen den beiden früheren Dienstherren und zwar auf der Basis der Beschlüsse der Kirchenkonferenz zum Versorgungslastenausgleich vom 3. Dezember 2008, 1. September 2010, 30. August 2012 sowie 5. Dezember 2013.
Theoretisch kann die Vereinbarung nach § 107b BeamtVG zwischen den beiden früheren Dienstherren auch weiter geführt werden. Sie sind dann aber beide ständig auf Informationen angewiesen, die nur der letzte Dienstherr haben kann, z.B. darüber ob der Versorgungsempfänger noch lebt.
Beispiele
A
A 13
=>
§ 107 b Vereinbarung wird kapitalisiert auf der Grundlage des Kirchenkonferenz-Beschlusses.
Es werden Gehaltstabellen des A (Bes.Gr. A 13) im Zeitpunkt der Kapitalisierung zugrunde gelegt.
B
A 14
=>
VLA für Zeit bei A+B nach A 14
C
A 15
od.
§ 107b Vereinbarung läuft weiter, d.h. A zahlt (nach Bes.Gr. A 13) im Versorgungsfall an B., ist aber ständig auf Informationen von C angewiesen
VLA für Zeit bei A+B nach A 14
od.
Ansprüche aus § 107b Vereinbarung zwischen A und B werden abgetreten an C, und B zahlt VLA lediglich für die bei ihm verbrachte Zeit. C erhält dann im Versorgungsfall laufende Zahlungen von A (nach Bes.Gr. A 13) und nimmt in Kauf, dass bei B erfolgte Beförderungen beim VLA für die Zeit bei A keine Berücksichtigung finden – oder B müsste seinen VLA für die Zeit bei B nach A 14 aufstocken um die Differenz zwischen A 13 – A 14 für die Zeit bei A
VLA nur für Zeit bei B nach A 14
8. Mehrfachwechsel mit Bagatellgrenze
Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einem Dienstherrn unter der Bagatellgrenze von einem Jahr, so soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kein Versorgungslastenausgleich stattfinden (vgl. Definition 1.2 "Bagatellgrenze"). Dies gilt auch dann, wenn zuvor bei einem anderen Dienstherrn eine längere ruhegehaltfähige Zeit verbracht und von A ausgeglichen wurde. Allerdings ist der erhaltene Versorgungslastenausgleichsbetrag an den neuen Dienstherrn weiter zu reichen. Aufgrund der Kürze der Verweildauer bei dem "Zwischendienstherrn" ist eine Verzinsung des erhaltenen Betrages oder eine Anpassung an allgemeine Besoldungserhöhungen nicht vorzunehmen.
Beispiele
A
Zeit unter ein Jahr
=>
kein VLA
B
A
längere Zeit
=>
VLA für Zeit bei A
B
Zeit unter 1 Jahr
=>
kein VLA, aber Weiterreichen des erhaltenen Betrages
C
oder
kein VLA aber Nachversicherung
Zeit unter 1 Jahr
kein LVA
A
längere Zeit
=>
kein VLA
B
Zeit unter 1 Jahr
=>
kein LVA (weder für die Zeit bei A noch für die Zeit bei B)
C
9. Mehrfachwechsel mit Sockelzeiten nach Recht der östlichen Gliedkirchen
Der Bund der evangelischen Kirchen in der DDR schloss am 28. März 1980 mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne eine Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene. In den östlichen Gliedkirchen der EKD wird für Kirchenbeamtinnen und -beamte und Pfarrerinnen und Pfarrer, die unter diese Regelung fallen, die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Vielmehr erhalten sie pauschal für die "Sockelzeit" vom 17. bis 27. Lebensjahr einen Ruhegehaltsanspruch von 18,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. z.B. § 4 Abs. 7 VersG.UEK). Diese Besserstellung ist aufgrund vielfacher Brüche in kirchennahen DDR-Biographien gewollt, wird aber nicht in den westlichen Gliedkirchen der EKD gewährt.
Da Versorgungslastenausgleich stets nach dem Recht der abgebenden Gliedkirche zu zahlen ist, wäre die Sockelzeit in den Versorgungslastenausgleich einzubeziehen, wenn jemand eine östliche Gliedkirche verlässt, unabhängig davon, ob die aufnehmende Kirche die damit verbundene Besserstellung in ihrem Recht vorgesehen hat. Dies erscheint indessen nicht angemessen, da damit der Versuch, eine außerordentliche und unvergleichbare Ausgangslage versorgungsrechtlich zu neutralisieren, bei Berechnung des Versorgungslastenausgleichs zu einseitigen Belastungen führen würde. Anstelle der Sockelzeit sollen daher die allgemeinen Regelungen der abgebenden Kirche zur Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Zeiten angewandt werden.
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3. Übersicht der Gliedkirchen, die die Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel des Dienstherrn abgegeben haben

Kirche
Beitrittsdatum
Ev. Kirche in Deutschland (EKD)
01.01.2009
Evangelische Landeskirche Anhalts
01.01.2010
Evangelische Landeskirche in Baden
01.04.2009
Ev. Lutherische Kirche in Bayern
01.12.2010
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
01.05.2009
Ev.-Lutherische Kirche in Braunschweig
01.01.2010
Bremische Evangelische Kirche
01.04.2009
Ev.-Lutherische Landeskirche Hannovers
01.01.2010
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
01.04.2009
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
01.04.2009
Lippische Landeskirche
01.04.2009
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
01.01.2010
Ev. Kirche in Mitteldeutschland
01.01.2009
Nordelbische Ev.-Lutherische Kirche
01.04.2009
Ev.-Lutherische Kirche in Oldenburg
01.04.2009
Pommersche Evangelische Kirche
01.01.2010
Evangelische Kirche der Pfalz
01.04.2009
Evangelische Kirche in Rheinland
01.04.2009
Evangelisch-reformierte Kirche
01.04.2009
Ev.-Lutherische Landeskirche Sachsens
13.01.2010
Schaumburg-Lippische Landeskirche
01.01.2010
Evangelische Kirche von Westfalen
01.04.2009
Evangelische Landeskirche in Württemberg
(ohne Kirchenbeamte/Innen)
01.01.2010
Vereinigte Ev.-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)
19.06.2010
Deutsches Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB)
2019
Stand: 05.08.2019
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Anhang

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Erklärung der Gliedkirchen zur Versorgungslastenverteilung
beim Wechsel der Gliedkirche

Vom 3. Dezember 2008
(ABl. EKD 2014 S. 4)
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____________________
Name der Kirche
Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel
von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen
zwischen den Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen
Hiermit verpflichtet sich ____________________4#, Versorgungsansprüche, die eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter gegen sie erworben hat, im Falle des Wechsels zu einer Gliedkirche der EKD, zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss oder zur EKD auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 auszugleichen, sofern der aufnehmende Dienstherr dieselbe Verpflichtung abgegeben hat.
Es wird das Besoldungs- und Versorgungsrecht des abgebenden Dienstherrn zugrunde gelegt.
Die hier erklärte Verpflichtung gilt für alle Dienstherrenwechsel nach dem 31. März 2009/________________5# und umfasst auch Aktualisierungen des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 (insbes. Anpassungen von Parametern, Zinssatz oder Dynamisierung). Sie ist solange verbindlich, bis sie unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende schriftlich zurück genommen wird oder die Kirchenkonferenz eine völlig neue Regelung zum Versorgungslastenausgleich beschließt. Die Rücknahme ist gegenüber der EKD zu erklären, die die anderen Dienstherren hiervon unterrichtet. Bereits auf der Grundlage dieser Erklärung abgewickelte Personalwechsel bleiben von der Rücknahme der Erklärung oder dem Beschluss einer anderen Versorgungslastenausgleichsregelung unberührt.
Die Erklärung über die Anwendung des § 107b BeamtVG wird für künftige Personalwechsel zwischen den Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen nicht mehr angewendet. Auf der Grundlage dieser Erklärung abgeschlossene Vereinbarungen zur Versorgungslastenteilung bleiben in Kraft. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass die Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG durch Anwendung dieser Vereinbarung abgelöst wird.
Ort, Datum
Unterschrift
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2 ↑ Inkrafttreten: 1.1.2022
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3 ↑ erstellt von HEUBECK-AG
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4 ↑ Name der Kirche
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5 ↑ erforderlichenfalls anderes Datum eintragen