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Nichtamtliche Begründungen
zum Disziplinargesetz der EKD

Lfd. Nr.
Begründung
Fundstelle
Kirchengesetz
1
Begründung zum Disziplinargesetz der EKD vom 28. Oktober 2009
2
Begründung zum Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011
3
Begründung zum Disziplinargesetz der EKD vom 12. November 2014
4
Begründung des Artikel 2 Kirchengesetz zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Kirchengesetze vom 12. November 2014
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Begründung zum Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019
6
Begründung zum Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen vom 9. November 2020
7
Begründung zum Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 vom 9. November 2020
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Begründung
zum Disziplinargesetz der EKD
vom 28. Oktober 2009

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I. Allgemeines

Mit dem Disziplinarrecht nimmt sich die Evangelische Kirche in Deutschland nach dem Kirchenbeamtenrecht einer weiteren dienstrechtlichen Materie mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung in allen Gliedkirchen, gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und der EKD an. Die Einführung eines gemeinsamen Disziplinargesetzes soll das jahrzehntelange Nebeneinander des Disziplinargesetzes der VELKD (Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen - Disziplinargesetz – DiszG - vom 4. Mai 2001, ABl. VELKD Bd. VII S. 150, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. Oktober 2006, ABl. VELKD Bd. VII S. 333) in den Gliedkirchen der VELKD und des bisherigen Disziplinargesetzes der EKD (DG.EKD vom 9. November 1995, ABl. EKD S. 561, 1996 S. 82, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. November 2003, ABl. EKD S. 408) in den übrigen Gliedkirchen und der EKD beenden. Das Disziplinarrecht ist Bestandteil des (Pfarr-)Dienstrechts und als solches wesentlich von dessen Ausgestaltung abhängig. Mit dem Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD vom 10. November 2005, ABl. EKD S. 551, geändert durch Kirchengesetz von 8. November 2006 (ABl.EKD S. 515)) konnte für einen Teil der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Rechtsvereinheitlichung erreicht werden. Ein gemeinsames Pfarrdienstgesetz für die Gliedkirchen, ihre Zusammenschlüsse und die EKD befindet sich im Entwurfsstadium. Mit der Gestaltung des Dienstrechts einschließlich des Disziplinarrechts machen die Kirchen von ihrem Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV Gebrauch.
Ein einheitliches kirchliches Disziplinarwesen hatte es bereits in der Deutschen Evangelischen Kirche (DEK) mit ersten gesamtkirchlichen Disziplinarordnungen seit 1936 (Disziplinarordnung der DEK vom 8. Februar 1936, GBl. DEK S. 9, und Disziplinarordnung der DEK vom 13. April 1939, GBl. DEK S. 27) und gemeinsamen Spruchkörpern gegeben (vgl. im Einzelnen Strietzel, Das Disziplinarrecht der deutschen evangelischen Landeskirchen und ihrer Zusammenschlüsse, 1988, S. 2; kurzer historischer Abriss des kirchlichen Disziplinarrechts vor der Zeit des Nationalsozialismus bei v. Arnim, Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1960, S. 3 f.). Nach dem Ende des 2. Weltkrieges war eine Neuordnung des Disziplinarrechts unter anderem aufgrund der Erkenntnisse des Kirchenkampfes notwendig. In der EKD wurde die Verabschiedung eines für alle Gliedkirchen geltenden Disziplinargesetzes vorbereitet (v. Arnim, a.a.O., S. 4). Lediglich bis zu einer gesamtkirchlichen Neuordnung erhielten die Gliedkirchen die Befugnis, eigene Rechtsvorschriften zu erlassen (Strietzel, a.a.O., S. 2). Dennoch scheiterte in der Folgezeit die in Aussicht genommene gesamtkirchliche Regelung durch die EKD am Widerstand einzelner Kirchen und besonders der Gliedkirchen der VELKD. Neben grundsätzlichen Bedenken gegen die weitgehende Orientierung am staatlichen Recht bestritten die lutherischen Kirchen das Gesetzgebungsrecht der EKD für das Disziplinarwesen (ausführliche Darstellung bei Hansch, Die Disziplinargerichtsbarkeit in der evangelischen Kirche, 1961, S. 48 ff.; Volker, Die neuen Disziplinargesetze der deutschen evangelischen Kirchen unter besonderer Berücksichtigung des lutherischen Verständnisses, 1965, S. 53 ff.; Strietzel, Kirchenrecht und Kirchenpolitik. Zur Entstehung des Amtszuchtgesetzes der VELKD, ZevKR 34 (1989) S. 21ff). Das 1955 verabschiedete Disziplinargesetz der EKD (vom 11. März 1955, ABl. EKD S. 84, ber. S. 288) konnte daher zunächst nur unmittelbar für die EKD Geltung beanspruchen. Den Gliedkirchen wurde die Möglichkeit eröffnet, das Gesetz für ihren Bereich einzuführen. Hiervon machten mit Ausnahme der Gliedkirchen der VELKD alle EKD-Mitgliedskirchen Gebrauch. Das Disziplinargesetz der EKD wurde 1995 überarbeitet und neu gefasst. Als eine wesentliche Änderung entfiel die bis dahin dem förmlichen Disziplinarverfahren vorausgehende Untersuchung durch einen Untersuchungsführer ersatzlos. Neu eingeführt wurde das sogenannte Selbstreinigungsverfahren, nach dem eine Person die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen konnte, um bestimmten Vorwürfen entgegenzutreten.
Die VELKD und ihre Gliedkirchen erarbeiteten in der Folgezeit eine eigene Disziplinarordnung, die 1965 als Kirchengesetz über die Amtszucht (Amtszuchtgesetz) der VELKD (vom 7. Juli 1965, ABl. VELKD Bd. II S. 182) beschlossen wurde. Das Gesetz gilt unmittelbar für die VELKD und ihre Gliedkirchen. Entgegen dem ursprünglichen Ansatz, ein eigenständiges kirchliches Disziplinarrecht zu entwickeln, war es ebenfalls weitgehend am staatlichen Disziplinarrecht orientiert. Allerdings enthält es als Instrument geschwisterlicher Streitschlichtung das Spruchverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist es, im Rahmen einer vertrauensvollen Aussprache mit der betroffenen Person die ihr zur Last gelegten Umstände zu klären. Im Falle der Verletzung einer Amtspflicht kann ihr ein Rat erteilt werden, den sie „in freier Entscheidung“ annehmen soll (§ 17 Abs. 2 DG.VELKD).
Das Gesetz wurde 1984 novelliert (Kirchengesetz vom 10. November 1984, ABl. VELKD Bd. V, S. 326, Neubekanntmachung unter dem 28. Februar 1985, ABl. VELKD Bd. V S. 340). Mit Wirkung vom 1.1.1990 wurde der Name „Amtspflichtverletzungsgesetz“ eingeführt (Kirchengesetz vom 19. Oktober 1989, ABl. VELKD Bd. VI S. 102). 1994 wurde das Gesetz als „Disziplinargesetz der VELKD“ neugefasst (Kirchengesetz vom 22. April 1994, ABl. VELKD Bd. VI S. 222, berichtigt in Bd. VI S. 261 und Bd. VII S. 5) und 2001 mit einigen Änderungen neu bekanntgemacht (s.o.) Mit der jüngsten Änderung im Jahre 2006 wurde in § 16a die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflage oder Weisung eingeführt.
Abgesehen von wenigen kirchlich bedingten Besonderheiten orientieren sich somit beide Disziplinargesetze weitgehend an den bisherigen staatlichen Disziplinarordnungen des Bundes und der Länder. Wie diese finden sie ihr verfahrenstechnisches Vorbild in der Strafprozessordnung. Sie stellen ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren zur Verfügung, das für leichtere Verfehlungen Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung vorsieht. Schwerere Maßnahmen werden im förmlichen Verfahren durch Urteil eines unabhängigen erstinstanzlichen Disziplinargerichts (Disziplinarkammer) verhängt. Gegen beide Entscheidungen sind Rechtsmittel möglich, gegen die Disziplinarverfügung die Beschwerde zur Disziplinarkammer, gegen das Urteil der Disziplinarkammer die Berufung zum unabhängigen Disziplinargericht zweiter Instanz (Disziplinarhof/EKD bzw. Disziplinarsenat/VELKD).
Anlass für den aktuellen Entwurf eines gemeinsamen Disziplinargesetzes ist der Erlass neuer Disziplinargesetze im Bund und in den Bundesländern seit 1999. Mit ihren Neuregelungen wandten sich die staatlichen Gesetzgeber vom traditionellen Strafrechtsprinzip des Disziplinarrechts und der damit verbundenen Anlehnung an das Strafverfahrensrecht ab. Nicht mehr der Grundgedanke einer Bestrafung für ein dienstliches Vergehen trägt das Disziplinarverfahren, sondern die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Die Einordnung des Disziplinarrechts als Teil des öffentlichen Dienstrechts führt dazu, dieses wie das übrige Dienstrecht nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozesses zu behandeln.
Das derzeitige kirchliche Verfahren, das sich – jedenfalls nach dem DG.VELKD – in Vorermittlung und Untersuchung aufteilt, führt zu zeitaufwändigen Doppeluntersuchungen. Ein eingliedriges (Verwaltungs-)Verfahren ermöglicht eine zeitnahe Disziplinarmaßnahme und damit eine Steigerung der Effektivität des Verfahrens. Im Übrigen sind die disziplinarischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren weniger formal ausgestaltet; die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer handelt als Beamtin oder Beamter der Verwaltung, nicht in quasi-richterlicher Unabhängigkeit, so dass die Ermittlungen auch von mehreren – nicht notwendig Volljuristen – durchgeführt werden können. Eine hiernach als Verwaltungsakt erlassene Disziplinarverfügung kann mit der Anfechtungsklage überprüft werden. Schwerere Disziplinarmaßnahmen werden auf Antrag der disziplinaraufsichtführenden Stelle durch rechtsgestaltendes Urteil der Disziplinarkammer verhängt. Außerdem ermöglicht eine am staatlichen Recht orientierte Novellierung den kirchlichen Richterinnen und Richtern im Ehrenamt, im Wesentlichen auf die im weltlichen Recht üblichen Verfahren und dazu existierende Kommentare zurückzugreifen. Letztlich ergibt sich aus einer gemeinsamen Regelung für die EKD und alle ihre Gliedkirchen die Möglichkeit für übergreifende Kooperationen, vor allem in Form gemeinsamer Disziplinargerichte für mehrere Kirchen und eines gemeinsamen zweitinstanzlichen Disziplinargerichts für alle Gliedkirchen.
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II. Begründung der Vorschriften
A. Einführung

Der Aufbau des DG.EKD-E folgt zweckmäßigerweise dem des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510, in Kraft seit dem 1. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005, BGBl. I S. 1106). Nach einem 1. Teil mit allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 – 8) folgen im 2. Teil (§§ 9 – 23) die Disziplinarmaßnahmen. Der 3. und 4. Teil trägt der neuen Struktur des Disziplinarverfahrens als Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren Rechnung: Teil 3 (§§ 24 – 46) enthält Vorschriften zum behördlichen, Teil 4 (§§ 47 – 80) zum gerichtlichen Disziplinarverfahren. Im 5. Teil (§§ 81 – 84) wird der Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Dienst geregelt, der 6. Teil (§§ 85 – 88) beinhaltet Übergangs- und Schlussbestimmungen. Sowohl gegenüber dem bisherigen DG.EKD als auch gegenüber dem DG.VELKD ist der Entwurf kürzer und weist eine einfachere und übersichtlichere Struktur auf. Für das gesamte Verfahren geltende Regeln, insbesondere zu den Disziplinarmaßnahmen, wurden „vor die Klammer“ gezogen. Andererseits finden sich z.B. formale Vorschriften zu den Disziplinargerichten nunmehr erst im Teil 4 zum gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Im Folgenden soll auf einige hervorzuhebende Neuerungen des Entwurfs im Vergleich zu den Vorgängergesetzen von EKD und VELKD sowie zum Bundesdisziplinargesetz hingewiesen werden.
1. Anders als im staatlichen Disziplinargesetz ist dem DG.EKD-E als Programmsatz für das nachfolgende Gesetz in § 1 eine Vorschrift mit der Beschreibung des Zwecks kirchlicher Disziplinarverfahren vorangestellt. Diese Vorschrift steht in Kontinuität zu dem bisherigen Rechtszustand, wie er sowohl in § 3 Abs. 1 DG.EKD als auch in § 7 DG.VELKD zum Ausdruck kommt. Schon bisher war in der Literatur und Rechtsprechung zum kirchlichen Disziplinarrecht anerkannt, dass das kirchliche Disziplinarrecht keinen sonderstrafrechtlichen Charakter mit repressivem Zweck besitzt, sondern dass es die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes schützen soll und in diesem Rahmen auch general- und spezialpräventive Zwecke verfolgt (vgl. Strietzel, Disziplinarrecht, S. 33). Die Formulierung der Vorschrift soll gleichzeitig auf die notwendige Unterscheidung von Amt und Person Rücksicht nehmen. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit ihrem Verhalten nicht Garanten für das Evangelium und dessen Glaubwürdigkeit. Ihr Verhalten kann aber ein spezifisches Gefahrenpotenzial für diese Glaubwürdigkeit darstellen, und die Kirche kann mit den Mitteln des Disziplinarrechts auf dieses Gefahrenpotenzial reagieren.
Vor dem Hintergrund der Kontinuität zwischen den Zwecken des bisherigen und des künftigen kirchlichen Disziplinarrechts entspricht es auch dem Programm der Gesetzgebung, dass der Entwurf in Anknüpfung an das DG.EKD und das DG.VELKD an einigen Stellen, so z.B. in §§ 22, 23 und 66, längere Fristen ermöglicht als die vergleichbaren Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes. Diese längere Bemessung von Fristen trägt dem Umstand Rechnung, dass kirchliche Stellen bei der Durchführung von Disziplinarverfahren anders als der Staat nicht über Zwangsmittel verfügen und die zügige Durchführung von Disziplinarverfahren daher nicht im gleichen Umfang gewährleisten können.
Während das Bundesdisziplinargesetz den sachlichen Geltungsbereich für sogenannte Dienstvergehen (§ 2 BDG) bestimmt, wird im DG.EKD-E der für den kirchlichen Bereich etablierte Begriff der Amtspflichtverletzung (§§ 2, 3 DG.EKD-E) verwendet, der strukturell dem Begriff des Dienstvergehens entspricht und damit auch insoweit den Rückgriff auf strukturelle Besonderheiten des staatlichen Disziplinarrechts wie beispielsweise den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ermöglicht. Verzichtet wird hingegen auf den Begriff der „Amtskraft“, der im bisherigen DG.EKD (vgl. Definition in § 1 Abs. 1) verwendet wurde.
Notwendigerweise neu und durch die Umstellung auf das verwaltungsrechtliche Verfahren bedingt, ist der ergänzende Verweis auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung und das Verwaltungsverfahrensrecht, hier das im Entwurf befindliche Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD), soweit die Gliedkirchen für ihren Bereich nicht die Anwendbarkeit anderer Regelungen, z.B. des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes oder der allgemeinen, ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens beschließen (§ 7 DG.EKD-E). Einen eigenen Paragraphen hat – entsprechend dem staatlichen Gesetz – das Gebot der Beschleunigung (§ 8 DG.EKD-E) erhalten. Damit wird dem Grundsatz der Effektivität des Disziplinarverfahrens Rechnung getragen, dem ein beschleunigtes Verfahren und eine zeitnahe Disziplinarmaßnahme dienen.
2. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen stellen eine Kombination aus Maßnahmen des bisherigen DG.EKD und des DG.VELKD dar. Neu hinzugekommen ist die Zurückstufung (§ 13).
3. Das behördliche Disziplinarverfahren hat eine neue Struktur erhalten. Bisher sind nach dem DG.VELKD bei dem Verdacht einer Amtspflichtverletzung in einem dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorgeschalteten Verfahren durch die Dienstaufsicht „die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen“ (§ 12 DG.VELKD) vorzunehmen (Untersuchungsgrundsatz). Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen kann die einleitende Stelle nach pflichtgemäßer Ermessenentscheidung neben der Einstellung des Verfahrens eine Disziplinarverfügung erlassen oder – in schwereren Fällen – das sogenannte förmliche Verfahren einleiten (Opportunitätsprinzip; vgl. auch § 5 DG.EKD Entscheidung über Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen). Dieses gliedert sich nach § 37 DG.VELKD in eine (behördliche) Untersuchung und das Verfahren vor der Disziplinarkammer. Die damit verbundene zeitintensive doppelte Aufklärung findet im einstufigen behördlichen Disziplinarverfahren des DG.EKD-E keine Entsprechung mehr. Gemäß § 24 DG.EKD-E „ist die disziplinaraufsichtführende Stelle verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten“, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen (Legalitätsprinzip).
Gedanken des Spruchverfahrens (§§ 18 ff. DG.VELKD) finden sich in § 39 DG.EKD-E wieder. Die Vorschrift knüpft an § 16a DG.VELKD an. Mit dieser Bestimmung wurde durch die letzte Novellierung des DG.VELKD von 2006 die Möglichkeit eröffnet, ein Disziplinarverfahren in geeigneten Fällen gegen Auflagen und Weisungen einzustellen. Eine solche Einstellung eröffnet ähnlich wie das Spruchverfahren einen einvernehmlichen Ausweg zur Beilegung von Streitigkeiten. Durch § 39 Abs. 4 DG.EKD-E ist es möglich, dieses Verfahrensstadium in Anknüpfung an das Spruchverfahren mit einem besonderen Gremium und Verfahren auszugestalten.
Ansonsten findet das behördliche Verfahren seinen Abschluss durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage. Im Rahmen der Disziplinarverfügung werden in § 40 DG.EKD-E die Rechte der Behörde insofern gestärkt, als sie außer dem Verweis und der Geldbuße auch eine Kürzung der Bezüge bzw. des Ruhegehalts aussprechen kann. Diese Möglichkeit war bisher nur in § 17 Abs. 1 Nr. 3 DG.VELKD gegeben. Schärfere Maßnahmen waren und sind der Entscheidung des Disziplinargerichts durch Urteil (§§ 41, 64 DG.EKD-E) vorbehalten.
Das DG.EKD-E enthält anders als das Bundesdisziplinargesetz keine Vorschriften über ein Widerspruchsverfahren gegen die Disziplinarverfügung. Insofern gilt der Verweis auf den Entwurf der §§ 42 ff. VVZG-EKD in § 7 DG.EKD-E. Da Disziplinarverfügungen und andere Verwaltungsakte nach dem DG.EKD-E gemäß § 4 DG.EKD-E durch die oberste Dienstbehörde erlassen werden bestimmt § 7 Abs. 2 DG.EKD in Abweichung von § 42 VVZG-Evangelische Kirche in Deutschland, dass gegen Verwaltungsakte nach dem DG.EKD, unmittelbar und ohne ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben ist.
4. Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird im DG.EKD-E an das verwaltungsgerichtliche Verfahrensmuster angepasst. Die an die staatsanwaltschaftliche Anklageschrift angelehnte Anschuldigungsschrift der bisherigen Disziplinargesetze wird durch die neu geschaffene Disziplinarklage ersetzt. Diese wird vom Dienstherrn gegen die beschuldigte Person erhoben, so dass von einem kontradiktorischen Parteienprozess gesprochen werden kann. Mit der Klageschrift hat der Dienstherr entscheidenden Einfluss auf das gerichtliche Verfahren, indem er den Gegenstand des Verfahrens festlegt (vgl. § 64 Abs. 2 DG.EKD ), auch wenn das Gericht - anders als im staatlichen Disziplinarverfahren - an seinen Klageantrag nicht gebunden ist (§ 55 Abs. 3 DG.EKD-E). Neu ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren (§ 62 Abs. 1 DG.EKD-E). Allerdings können Niederschriften oder Aufzeichnungen von Beweiserhebungen des behördlichen Disziplinarverfahrens in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben und verwertet werden, wenn die Personen vorher auf die Verwertungsmöglichkeit hingewiesen wurden. Die mündlichen Verhandlung vor dem kirchlichen Disziplinargericht ist nicht öffentlich (§ 61 DG.EKD-E).
Das Disziplinargericht entscheidet über die Disziplinarklage mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 63 DG.EKD-E), wenn auf die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße oder einer Kürzung der Bezüge erkannt werden soll oder wenn die Disziplinarklage abgewiesen wird. Voraussetzung ist die Zustimmung der Beteiligten. Ansonsten wird über die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 64 DG.EKD-E).
Gegen eine Disziplinarverfügung kann die betroffene Person beim Disziplinargericht Anfechtungsklage nach den Vorschriften der VwGO erheben. Im Rahmen dieser Klage werden Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahe geprüft (§ 64 Abs. 3 DG.EKD-E).
Gegen das Urteil der Disziplinarkammer über die Disziplinarklage ist die Berufung zum Disziplinarhof möglich (§ 68 Abs. 1 DG.EKD-E), im Übrigen bedarf die Berufung der Zulassung (ebd. Abs. 2).
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B. Einzelne Vorschriften
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Zweck kirchlicher Disziplinarverfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 3 Abs. 1 DG.EKD
An hervorgehobenem Ort in § 1 (§§ ohne Gesetzesangabe sind im Folgenden solche des DG.EKD-E) wird der Zweck kirchlicher Disziplinarverfahren definiert. Seit der Abkehr vom Disziplinarstrafrecht werden absolute Zwecke mit repressiver Wirkung wie Vergeltung und Sühne nicht mehr anerkannt (dazu ausführlich Strietzel, a.a.O., S. 26 ff.). Ebenso wie das staatliche Disziplinarrecht verfolgt das kirchliche Disziplinarrecht nur die relativen Zwecke der Prävention. Dies wird durch die Begriffe „bewahren“ (der Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages, des Ansehens der Kirche, der Funktionsfähigkeit ihres Dienstes) und „sichern“ (einer auftragsgemäßen Amtsführung) deutlich. Durch ein Disziplinarverfahren und letztlich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme soll zum einen die betroffene Person ermahnt werden, künftig keine Amtspflichtverletzungen mehr zu begehen (Spezialprävention). Dieses erzieherische Moment des Disziplinarrechts wird in § 39 verdeutlicht: Wenn die Zwecke des kirchlichen Disziplinarverfahrens ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erreicht werden können, kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das Disziplinarverfahren unter Erteilung einer Auflage oder Weisung eingestellt werden. Spezialpräventive Wirkung hat auch die vorläufige Dienstenthebung während eines Disziplinarverfahrens gemäß § 44 Abs. 1, wenn der Verbleib im Dienst geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages, das Ansehen der Kirche, den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich zu beeinträchtigen. Zum anderen hat das Disziplinarverfahren in verschiedener Hinsicht eine generalpräventive Intention. Andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen durch die Verhängung von Maßnahmen gegen Personen, die ihre Amtspflichten verletzt haben, davon abgehalten werden, selber Amtspflichtverletzungen zu begehen. Außerdem kann sich die Kirche zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Dienstes von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern trennen, wenn diese aufgrund einer Amtspflichtverletzung für den weiteren kirchlichen Dienst ungeeignet sind (§ 18). Letztlich soll durch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch in der Öffentlichkeit die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages und des kirchlichen Dienstes aufrechterhalten werden (Strietzel, a.a.O. S. 30 ff.).
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§ 2 Geltungsbereich

Vergleichbare Vorschriften: § 1 DG.EKD, § 1 DG.VELKD, §§ 1, 2 BDG
Zu Absatz 1: Er regelt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Neben den ausdrücklich genannten Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt das Gesetz für alle, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Kirche stehen, also z.B. für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, Pfarrerinnen und Pfarrer und im Hilfsdienst, Vikarinnen und Vikare und Personen, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Auch öffentlich-rechtliche Ehrendienstverhältnisse könnten de le ferenda hierunter fallen. Die Versetzung in den Ruhestand bewirkt bei den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Kirchen – anders als im staatlichen Recht – keine Beendigung des Dienstverhältnisses. Daher sind vom Geltungsbereich des Absatzes 1 auch alle Ruheständlerinnen und Ruheständler erfasst. Auf den Begriff der „Amtskraft“, wie er in § 1 Abs. 1 DG.EKD definiert ist, wird verzichtet.
Zu Absatz 2: Eine „entsprechende Anwendung“ des Gesetzes auf Personengruppen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn stehen, ist dann notwendig, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorausgesetzt wird. § 9 Abs. 4 und 5 definieren daher, welche Disziplinarmaßnahmen gegen Personen ohne öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in Betracht kommen können. Nr. 1 gilt für die Ordinierten, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Hierzu zählen insbesondere Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis, die in manchen Kirchen im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten ordinierten Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Pfarrdiakoninnen und -diakone, Pfarrverwalterinnen und -verwalter, Predigerinnen und Prediger, Gemeindemissionarinnen und -missionare und Ältestenpredigerinnen und -prediger. Miterfasst werden weiterhin die Ordinierten im Ehrenamt wie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt (soweit sie nicht in ein öffentlich-rechtliches Ehrendienstverhältnis berufen werden), ordinierte Theologieprofessorinnen und -professoren oder Prädikantinnen und Prädikanten, soweit sie ordiniert sind. Im Rahmen einer Disziplinarklage gegen eine dieser Personen ist im Klageantrag darauf zu achten, dass die Disziplinarmaßnahme nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 zulässig ist.
Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten begründen ein Rechtsverhältnis eigener Art, das von einem Dienstverhältnis zu unterscheiden ist. Dies ergibt sich z.B. aus § 4 Abs. 3 PfG.VELKD, der bestimmt, dass die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis sind. „Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten unabhängig von einem Dienstverhältnis bestehen können und das Bestehen dieser Rechte und Pflichten nicht auf ein Dienstverhältnis schließen lässt“ (Urteil des Rechtshofs der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen vom 10. November 2006, Konf R 1/06, S. 7). Bei ordinierten Personen ohne öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis steht für die Disziplinaraufsicht das Ordinationsverhältnis im Vordergrund. Neben Disziplinarmaßnahmen bleiben für diesen Personenkreis Maßnahmen aufgrund des privatrechtlichen Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses (z.B. Abmahnung, Kündigung, Beendigung eines Auftragsverhältnisses) zulässig.
Da Vikarinnen und Vikare während des Vorbereitungsdienstes in aller Regel nicht ordiniert werden, stellt Nr. 2 klar, dass das DG.EKD auch dann für sie gilt, wenn sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, weil sie ausnahmsweise in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausgebildet werden.
Zu Absatz 3: Er eröffnet den Kirchen zum einen die Möglichkeit, die Anwendbarkeit des DG.EKD-E für die in Absatz 2 genannten Personen abweichend zu regeln. Zum anderen können die Kirchen für weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Anwendung des Gesetzes anordnen.
Zu Absatz 4: Das DG.EKD-E gilt auch für Amtspflichtverletzungen von Personen nach Absatz 1 und 2, die diese in einem früheren kirchlichen Dienstverhältnis begangen haben. Es kann hingegen nicht für eine Person angewandt werden, die zwischen zwei kirchlichen Dienstverhältnissen in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, z.B. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Staat, gegen die Kirche gearbeitet hat. Möglich könnte in einem solchen Fall nur die Rücknahme der Ernennung wegen Unwürdigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 KBG.EKD) sein.
Zu Absatz 5: Kirchliche Dienstherrn und kirchliche Anstellungsträger sind neben der EKD, den Gliedkirchen und ihren Zusammenschlüssen auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die EKD, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt. Dies entspricht dem Geltungsbereich des KBG.EKD (§ 2 Abs. 1 KBG.EKD). Über die kirchlichen Dienstherrn und Anstellungsträger ist in Satz 2 der Begriff des kirchlichen Dienstverhältnisses legal definiert.
Der Begriff der kirchlichen Dienstverhältnisse ist weit gefasst. Er umfasst neben den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auch solche nach Arbeitsrecht oder Auftragsrecht gemäß § 670 BGB.
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§ 3 Amtspflichten und Abgrenzungen

Vergleichbare Vorschriften: § 2 Abs. 3 DG.EKD, § 3 Abs. 2 DG.VELKD
Zu Absatz 1: Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Amtspflichten aus dem für die jeweilige Person geltenden Dienst-, Arbeits- oder Auftragsrecht ergeben. Hierbei ist selbstverständlich, dass nur schuldhaft begangene Pflichtverletzungen als Amtspflichtverletzung disziplinarisch geahndet werden können. Satz 3 stellt deklaratorisch fest, dass Ordinierte ihre Amtspflicht auch verletzen, wenn sie schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten verstoßen.
Zu Absatz 2: Davon grenzt Absatz 2 die Verletzung der Lehrverpflichtung ab, die als solche keine Amtspflichtverletzung i.S.d. DG.EKD-E darstellt. Allerdings kann ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, wenn im Zusammenhang mit der Verletzung der Lehrverpflichtung eine Amtspflichtverletzung begangen wurde. Die Kompetenz für Verfahren bei Verletzungen der Lehrverpflichtung liegt bei den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen.
Zu Absatz 3: Er stellt klar, dass auch nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens Seelsorge für die beschuldigten Personen stattfindet und Maßnahmen der Dienstaufsicht jederzeit möglich sind. Allerdings ist Seelsorge von Dienst- und Disziplinaraufsicht zu trennen, am besten werden Seelsorge und Aufsicht von verschiedenen Personen wahrgenommen. Diese Vorschrift betrifft in besonderer Weise Personen, die ein Leitungsamt der mittleren kirchlichen Ebene wahrnehmen (Dekaninnen/Dekane, Superintendentinnen/Superintendenten, Pröpstinnen/Pröpste). Sie haben nach dem Recht der Gliedkirchen in der Regel vorwiegend dienstaufsichtliche Funktionen, werden zum Teil aber auch als Seelsorgerinnen und Seelsorger in Anspruch genommen. Nicht in allen Gliedkirchen gibt es regionale Bischofsämter, auf die die Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern der mittleren kirchlichen Ebene in derartigen Fällen verweisen können. In jedem Fall ist daher darauf zu achten, die Funktionen der Seelsorge und der Aufsicht nicht gleichzeitig in demselben Gespräch wahrzunehmen, besser sie auch personell zu trennen. Für die Gliedkirchen könnte auch eine entsprechende Änderung der zugrunde liegenden Regelungen erwägenswert sein. Stets ist zu bedenken, dass Personen als mögliche Zeugen im Disziplinarverfahren ausfallen, wenn sie aufgrund seelsorglicher Betreuung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
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§ 4 Disziplinaraufsichtführende Stelle

Vergleichbare Vorschriften: § 7 Abs. 1 DG.EKD, § 11 DG.VELKD
Es gilt der Grundsatz, dass stets die oberste Dienstbehörde die Disziplinaraufsicht führt. Nach Absatz 5 kann hierfür eine andere Zuständigkeit begründet werden.
Zu Absatz 1: Bei Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bestimmt sich die oberste Dienstbehörde nach dem Recht des jeweiligen Dienstherrn. Gemäß § 4 Abs. 2 KBG.EKD ist die oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und -beamten die oberste Behörde ihres Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie ein Amt bekleiden.
Zu Absatz 2: Über Ordinierte mit einem Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung, die in einem privatrechtlichen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einem kirchlichen Anstellungsträger stehen (z.B. Pfarrdiakoninnen und -diakone oder Ordinierte im Ehrenamt), führt die jeweilige oberste Dienstbehörde für Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirche die Disziplinaraufsicht, in der sie ihren Auftrag wahrnehmen. Die Regelung bestimmt somit bei einem Umzug einer ins Ehrenamt ordinierten Person aus dem Gebiet einer Landeskirche in das einer anderen, dass die Disziplinaraufsicht jeweils von der Kirche wahrzunehmen ist, in deren Bereich sie regelmäßig predigt. An die Regelmäßigkeit sind hierbei keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt eine in ganz ungleichen Zeitabständen wiederkehrende Wahrnehmung des Predigtamtes.
Zu Absatz 3: Er betrifft die Disziplinaraufsicht über Ordinierte, denen (ggf. vorübergehend) kein Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung eines kirchlichen Dienstherrn oder Anstellungsträgers obliegt. In diesem Fall liegt die Disziplinaraufsicht bei der zuletzt nach Absatz 2 zuständigen Kirche, in deren Bereich sie ihren letzten regelmäßigen Auftrag hatten. Satz 2 gilt für diejenigen Ordinierten, denen trotz des Grundsatzes „nemo in vacuum ordinetur“ niemals ein Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung übertragen worden ist. Dies ist beispielsweise bei einigen ordinierten Theologieprofessorinnen und -professoren der Fall, die zwar an der Universität einen regelmäßigen kirchlichen Auftrag, aber nicht zwingend einen Predigtauftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung wahrnehmen. Für diese Personen ist disziplinaraufsichtführende Stelle diejenige, die für Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirche zuständig ist, in der sie ordiniert wurden.
Absatz 4 ermöglicht der EKD, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen abweichende Zuständigkeitsregelungen.
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§ 5 Disziplinaraufsichtführende Stelle bei mehreren Ämtern

Vergleichbare Vorschriften: § 7 Abs. 2 DG.EKD , § 17 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift stellt klar, dass bei zwei oder mehreren Ämtern im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt nur die disziplinaraufsichtführende Stelle des Hauptamtes ein Disziplinarverfahren einleiten kann. Diese Stelle ist im Gesetz angesprochen, wenn die disziplinaraufsichtführende Stelle erwähnt wird.
Zu Absatz 2: Sofern eine Person zwei oder mehrere Ämter oder Dienstaufträge inne hat, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so treffen die jeweiligen disziplinaraufsichtführenden Stellen untereinander eine Vereinbarung, welche von ihnen die Funktion des disziplinaraufsichtführenden Stelle des Hauptamtes wahrnehmen soll. Diese Bestimmung ist möglichst vor Erteilung des (zweiten) Dienstauftrags vorzunehmen. Dies kann in Form von Gesetzen oder in einer besonderen Vereinbarung geschehen. Bei einer Kirchenbeamtenstelle, die für mehrere Rechtsträger besteht, können nach § 4 Abs. 1 S.1 KBG.EKD die Rechtsträger einvernehmlich regeln, wer Dienstherr sein soll. Ansonsten ist nach Satz 2 derjenige Rechtsträger der Dienstherr, für den die überwiegenden Aufgaben wahrzunehmen sind. In diesem Falle wäre eine Bestimmung der disziplinaraufsichtführenden Stelle nach § 5 Abs. 2 überflüssig. Regelungsbedarf besteht bei Kirchenbeamtenverhältnissen auf Zeit neben solchen auf Lebenszeit. Hier ist es sinnvoll, den Dienstherrn des Lebenszeitverhältnisses als disziplinaraufsichtführende Stelle zu bestimmen, wie dies zum Beispiel in Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 2 des Militärseelsorgevertrages und § 14 Abs. 1 des Ökumenegesetzes geschehen ist. Weitere Anwendungsfälle für diese Regelung sind ehrenamtlich Tätige mit mehreren Dienstaufträgen.
Zu Absatz 3: An der Zuständigkeit der disziplinaraufsichtführenden Stelle nach § 4 und § 5 Abs. 1 und 2 ändern eine Beurlaubung, eine Freistellung, eine Abordnung oder ein Zuweisung nichts, selbst wenn der neue Einsatzort völlig außerhalb der Kirche liegt.
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§ 6 Amts- und Rechtshilfe

Vergleichbare Vorschriften: § 39 DG.EKD, § 9 DG.VELKD
Zu Absatz 1: Die Vorschrift konstatiert eine umfassende Amts- und Rechtshilfe der kirchlichen Dienststellen und Gerichte untereinander. So kann z.B. zur Vermeidung weiter Wege eine Zeugenvernehmung durch eine Richterin oder einen Richter eines anderen Kirchengerichts oder im behördlichen Verfahren durch ein Amt der mittleren kirchlichen Verwaltungsebene oder ein Landeskirchenamt vorgenommen werden.
Zu Absatz 2: Satz 1 verpflichtet alle vorgesetzten und aufsichtführenden Personen, Organe und Stellen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Amtspflichtverletzung der disziplinaraufsichtführenden Stelle mitzuteilen und diese in Disziplinarangelegenheiten zu unterstützen. Diese Regelung beinhaltet eine Abweichung vom Bundesdisziplinargesetz, indem sie Vorgesetzte - anders als § 17 BDG - nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens sondern zur Information und Amtshilfe verpflichtet. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens obliegt nach diesem Gesetz hingegen gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 4 der obersten Dienstbehörde.
Vorgesetzte sind diejenigen, die einer Person für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können (§ 4 Abs. 3 S.2 KBG.EKD). Dies ist z.B. auch ein Kirchenvorstand, in dessen Gemeinde Ehrenamtliche predigen. Gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern hat der Kirchenvorstand hingegen keine Vorgesetztenfunktion.
Absatz 2 Satz 2 erweitert die Verpflichtung des Satzes 1 zum einen für Ordinierte ohne regelmäßigen Dienstauftrag nach § 4 Abs. 3 auf die disziplinaraufsichtführende Stelle der Wohnsitzgliedkirche des oder der Ordinierten (Nr. 1), zum anderen für Personen, die ein Haupt- und ein Nebenamt nach § 5 Abs. 1 inne haben, auf die disziplinaraufsichtführende Stelle des Nebenamtes sowie die im Nebenamt vorgesetzten Personen, Organe und Stellen (Nr. 2). Letztlich gilt die Verpflichtung auch für vorgesetzte Personen, Organe und Stellen einer beurlaubten, freigestellten, abgeordneten oder zugewiesenen Person nach § 5 Abs. 3 (Nr. 3). Allerdings kann diese Verpflichtung jeweils nur Vorgesetzte in einer Rechtsperson unter Aufsicht der Kirche treffen. Außerhalb der Kirche stehende Rechtspersonen können durch das DG.EKD-E nicht verpflichtet werden.
Zu Absatz 3: Die staatliche Rechtshilfe, insbesondere die Frage, ob die Vernehmung von Zeugen eines Disziplinarverfahrens durch ein staatliches Gericht rechtlich möglich ist, ist regelmäßig in den Staatskirchenverträgen mit den Bundesländern geregelt. Die Kirchen müssen bei den jeweiligen Landesregierungen klarstellen, dass das behördliche und gerichtliche kirchliche Disziplinarverfahren dem früheren förmlichen Verfahren gleichsteht.
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§ 7 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts und der Verwaltungsgerichtsordnung, Anfechtungsklage

Vergleichbare Vorschriften: § 3 BDG
Absatz 1 ist an die Verweisung des § 3 BDG angelehnt. Sie verweist ergänzend und subsidiär auf die entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKD), das in derselben Synodaltagung verabschiedet werden soll wie dieses Kirchengesetz, sowie die Anwendung der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Verweis auf das VVZG-EKD birgt im behördlichen Disziplinarverfahren gegenüber dem früheren Recht den Vorteil, dass das Verfahren auf mehrere (weisungsabhängige) Personen aufgeteilt werden kann, die auch nicht zwingend Juristen sein müssen.
Über den Verweis auf §§ 4, 55 VwGO wird das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und über §§ 54, 173 VwGO die Zivilprozessordnung (ZPO) einbezogen.
Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können in ihrem Recht abweichende Vorschriften hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und der Zustellung treffen. Damit trägt das DG.EKD-E dem Umstand Rechnung, dass das VVZG-EKD möglicherweise nicht von allen Gliedkirchen angewandt wird.
Absatz 2 regelt, welche Verwaltungsakte ohne Vorverfahren direkt durch Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 74 VwGO anzugreifen sind. Das Erfordernis des Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 S.1 VwGO) entfällt für Verwaltungsakte nach Teil 3 Kapitel 3 und 4. Im Einzelnen findet also ein Vorverfahren nicht statt, wenn es sich bei den Verwaltungsakten um Einstellungsverfügungen (§ 38f.), Disziplinarverfügungen (§ 40), Kostenbescheide (§ 43 Abs. 1), vorläufige Dienstenthebungen (§ 44) oder um Anordnungen der Einbehaltung von Bezügen (§ 44 Abs. 2 und 3) handelt. Grund für den Verzicht auf das Vorverfahren bei diesen Verwaltungsakten ist neben dem Beschleunigungsgrundsatz der Umstand, dass Verwaltungsakte nach diesem Kirchengesetz – anders als im staatlichen Bereich – durch die oberste Dienstbehörde erlassen werden (vgl. § 68 Abs. 1 S.2 Nr. 1 VwGO) und dass gerade den genannten Entscheidungen gründliche Ermittlungen und sorgsame Erwägungen voraus gehen. Die Behörde kann, wenn sie eine Anfechtungsklage für berechtigt hält, den Verwaltungsakt auch selbständig zurück nehmen oder abändern und im Klageverfahren den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache stellen. Auch wenn die Erhebung der Disziplinarklage zu den Abschlussentscheidungen nach Teil 3 Kapitel 3 gehört, kann sie nicht ihrerseits durch eine Klage angegriffen werden, da sie kein Verwaltungsakt, sondern lediglich Prozesshandlung ohne Entscheidungsinhalt ist (vgl. (Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 52 Rn. 7). Mangels belastender Wirkung ist auch die Einstellungsverfügung nach § 42 Abs. 1 nicht anfechtbar, sofern sie ohne Auflage erfolgt.
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§ 8 Gebot der Beschleunigung

Vergleichbare Vorschriften: § 3 Abs. 4 DG.EKD, § 8 DG.VELKD, § 4 BDG
Die Vorschrift entspricht § 4 BDG. Das Beschleunigungsgebot als beherrschender Grundsatz des Disziplinarverfahrens hat mit § 8 einen eigenen Paragraphen erhalten. Damit wird seine Bedeutung als objektives Disziplinarrecht für das gesamte behördliche und gerichtliche Verfahren unterstrichen. Nach herrschender staatlicher Rechtsprechung kann eine lange Verfahrensdauer bei der Maßnahmenbemessung mitberücksichtigt werden (BVerwG v. 24.6.1998 – 1 D 23.97).
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Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 9 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Vergleichbare Vorschriften: § 25 DG.EKD, § 80 Abs. 1 DG.VELKD, § 5 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme der Nrn. 5 bis 8 im Wesentlichen § 5 Abs. 1 BDG. Sie umfasst den Katalog der regelmäßig zulässigen Disziplinarmaßnahmen: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung, Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle, Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand, Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand, Entzug der Rechte aus der Ordination und Entfernung aus dem Dienst.
Der Entzug der Ordinationsrechte ist gem. § 17 Abs. 2 als selbständige Disziplinarmaßnahme ausschließlich gegen Personen zu verhängen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verlieren die Ordinationsrechte gem. § 18 Abs. 1 als Folge einer Entfernung aus dem Dienst; bei Personen im Ruhe- und Wartestand , Ehrenamtlichen oder privatrechtlich Beschäftigten können die Ordinationsrechte gem. § 19 Abs. 2 auch als Nebenmaßnahme bis zur Dauer von fünf Jahren entzogen oder eingeschränkt werden. Privatrechtliche Dienst- oder Auftragsverhältnisse, für deren Erteilung die Ordination Voraussetzung war, sind nach dem – nicht nur vorläufigen - Entzug der Ordinationsrechte gem. § 17 Abs. 3 unverzüglich zu beenden.
Zu Absatz 2: Die Regelung bestimmt die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn, die sich im Ruhestand befinden.
Zu Absatz 3: Er entspricht der Regelung des § 5 Abs. 3 BDG und enthält eine Sonderregelung für Personen im Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf oder im Vorbereitungsdienst. Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis, die Geldbuße oder Kürzung der Bezüge. Aus dem Charakter des Dienstverhältnisses ergibt sich eine erleichterte Möglichkeit der Beendigung im Falle einer Verfehlung. Die Entlassung wegen einer Amtspflichtverletzung wird daher in den einschlägigen Dienst- und Anstellungsgesetzen geregelt, z.B. für Kirchenbeamtinnen und -beamte in § 82 KGB.EKD. Der Vorbereitungsdienst ist hier besonders genannt, weil er zwar in der Regel, aber nicht zwingend im Dienstverhältnis auf Widerruf erfolgt. So ist klar gestellt, dass Abs. 3 auch im Falle eines Vorbereitungsdienstes in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis anwendbar ist.
Zu Absatz 4: Die Regelung betrifft die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ordinierten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Zulässige Disziplinarmaßnehmen sind der Verweis, die Geldbuße, die Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle und der Entzug der Rechte aus der Ordination. Die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechtes bleiben anwendbar. In der Praxis wird vor allem bei kirchenspezifischen Sachverhalten – im Bereich der Lebensführungspflichten – ein Disziplinarverfahren in Erwägung gezogen werden. In allen anderen Fällen kommen arbeitsrechtliche Maßnahmen (z.B. Kündigung) in Betracht. Zu beachten ist, dass etwa ein Verweis nach den Vorgaben einer Abmahnung zu formulieren und mit dem Hinweis zu versehen ist, dass im Wiederholungsfalle eine Kündigung möglich ist.
Zu Absatz 5: Die Regelung betrifft die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ordinierten, die weder in einem besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis noch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn stehen. Von dieser Regelung werden in erster Linie die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt erfasst, ggf. auch weitere nach gliedkirchlichem Recht ins Ehrenamt ordinierte Personen (vgl. 2 Abs. 2, 3). Der Entwurf eines gemeinsamen Pfarrdienstgesetzes sieht künftig ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt vor. Wenn die Synode diesem Vorschlag folgt, wird die Regelung des Absatzes 5 genau diesen Fall erfassen. Die Evangelische Kirche im Rheinland erprobt gerade das Konzept „ergänzende pastorale Dienste auf Honorarbasis“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 40/2009 der EKiR). Auch in diesen Fällen ist Absatz 5 anwendbar, soweit kein Arbeitsvertrag geschlossen sondern ein Auftragsverhältnis begründet wird. Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis, die Geldbuße, der Entzug der Rechte aus der Ordination und die Entfernung aus dem Dienst. Die Entfernung aus dem Dienst nach diesem Absatz wird ausschließlich für das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt einschlägig sein, das der derzeitige Entwurf eines gemeinsamen Pfarrdienstgesetzes vorsieht. Privatrechtliche Rechtsverhältnisse jeder Art können hierdurch nicht beendet werden. Für sie ist der Entzug der Ordinationsrechte mit anschließender Kündigung einschlägig (vgl. § 17 Abs. 2 und 3).
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§ 10 Verweis

Vergleichbare Vorschriften: § 26 DG.EKD, § 80 Abs. 1 S. 2, § 6 BDG
Die Vorschrift entspricht § 6 BDG. Sie definiert den Verweis als schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens. Satz 2 stellt klar, dass ein Verweis ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss. Andere missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Abzugrenzen ist der Verweis somit von der Dienstaufsichtsmaßnahme nach § 62 PfG.VELKD, der lautet:
„Sinn und Zweck der Dienstaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen ist es, sie bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten, sie anzuleiten, zu ermahnen und notfalls zu rügen.“
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§ 11 Geldbuße

Vergleichbare Vorschriften: § 27 DG.EKD, § 84 DG.VELKD, § 7 BDG
Die Vorschrift ist an § 7 BDG angelehnt. Sie begrenzt die Geldbuße auf die Höhe der monatlichen Bezüge. Bezüge sind gemäß § 12 neben den Dienstbezügen auch die Anwärterbezüge, das Wartegeld und das Ruhegehalt. Wenn keine dieser Leistungen bezogen wird, v.a. also bei Ordinierten ohne entgeltliches Dienstverhältnis und Beurlaubten, darf die Geldbuße maximal 500 Euro betragen (Satz 2). Satz 3 akzentuiert eine praktische Vereinfachung, indem er deklaratorisch auf die Möglichkeit der Einbehaltung der Geldbuße durch Aufrechnung mit den Bezügen hinweist, die auch in Teilbeträgen möglich ist (vgl. § 84 DG.VELKD). Diese Regelung dient der Klarstellung und soll nicht die allgemeinen Grundsätze einschränken. Im Falle privatrechtlicher Rechtsverhältnisse ist die Geldbuße zugunsten des Arbeitgebers bzw. des sonstigen kirchlichen Vertragspartners festzusetzen.
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§ 12 Kürzung der Bezüge

Vergleichbare Vorschriften: § 28 DG.EKD, § 85 DG.VELKD, § 8 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 8 Abs. 1 BDG. Die Kürzung der Bezüge wird als die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Bezüge, d. h. der Dienst- oder Anwärterbezüge, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts definiert und kommt nur für Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Betracht (§ 9 Abs. 3). Sie darf längstens fünf Jahre lang um höchstens ein Fünftel der Bezüge erfolgen.
An dieser Stelle weicht die Vorschrift von § 8 Abs. 1 BDG ab, der eine Kürzung der Dienstbezüge für längstens drei Jahre vorsieht. Damit ist für den kirchlichen Bereich die Möglichkeit eröffnet, eine weniger schwer wiegende Maßnahme länger auszuschöpfen. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die in der Stufenfolge höhere Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in weiten Teilen des Pfarrdienstes wegen des lebenslangen Verbleibens im Eingangsamt praktisch nicht angewandt werden kann. Die darauf folgende Maßnahme ist aber die Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle. Sie greift wesentlich tiefer in das Leben der beschuldigten Person - und ggf. ihrer Familie - ein als Maßnahmen mit einer im Wesentlichen finanziellen Wirkung, da sie häufig die Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfordert.
Die Kürzung der Bezüge erstreckt sich auf alle Ämter, die die beschuldigte Person inne hatte (Satz 2). Allerdings bleiben nach Satz 3 Versorgungsbezüge aus früheren kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen unberührt.
Erstmals wird an dieser Stelle im DG.EKD-E der Begriff der "beschuldigten Person" verwandt. Im Geltungsbereich des DG.EKD-E wird eine Person als beschuldigte Person bezeichnet, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Begriff korrespondiert mit dem Grundsatz, dass nur schuldhaft begangene Pflichtverletzungen als Amtspflichtverletzung disziplinarisch geahndet werden können.
Zu Absatz 2 bis 5: Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen § 8 Abs. 2 bis 5 BDG. Sie enthalten verfahrenstechnische Regelungen zur Kürzung der Bezüge. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass das Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld nicht gekürzt werden. Eine Beurlaubung hemmt die Kürzung der Bezüge (Absatz 3 Satz 1); jedoch kann der Kürzungsbetrag auch während der Beurlaubung von der betroffenen Person freiwillig entrichtet werden. Dies kann in Monatsbeträgen oder in einem Betrag geschehen. Entsprechend der Zahlung während der Beurlaubung verringert sich die Dauer der Bezugskürzung nach der Beurlaubung. Eine Beförderung ist während der Laufzeit der Bezugskürzung unzulässig (Absatz 4 Satz 1). Im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens kann jedoch der Zeitraum der Beförderungssperre in der Disziplinarentscheidung abgekürzt werden. Damit wird dem Grundsatz der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens (§ 8) Rechnung getragen. Diese Regelung ist angezeigt, da die Kürzung der Bezüge erst mit dem Kalendermonat beginnt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt (Absatz 2 Satz 1). Abs. 5 stellt klar, dass sich auch bei einem Wechsel des kirchlichen Dienstherrn die Kürzung der Bezüge fortsetzt und während dieses Zeitraums eine Ein- oder Anstellung in einem höheren Amt ausgeschlossen ist.
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§ 13 Zurückstufung

Vergleichbare Vorschriften: § 9 BDG
Die Zurückstufung stellt eine für das kirchliche Disziplinarrecht neue Disziplinarmaßnahme dar. Im staatlichen Recht war sie bereits vor der Disziplinarrechtsreform als Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bekannt (vgl. § 10 Abs. 1 BDO). Sie stellt eine schwere Disziplinarmaßnahme mit erheblichen finanziellen Einbußen für die betroffene Person dar.
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 1 BDG. Die Zurückstufung (früher: Degradierung) ist das Gegenteil einer Beförderung, indem in ein Amt derselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt versetzt wird. Sie ist daher nicht Personen im Eingangsamt möglich. Die Dienstgradherabsetzung ist über alle Beförderungsämter einer Laufbahn hinweg bis zum Eingangsamt hinunter möglich (Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 9 Rn. 4). Mit der Zurückstufung verliert die betroffene Person alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (Satz 2). Regelmäßig enden mit der Zurückstufung auch Ehren- und Nebenämter, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen eines oder einer Vorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde übernommen wurden (Satz 3).
Unabhängig von der Zurückstufung ist die vorläufige Dienstenthebung durch die disziplinaraufsichtführende Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens möglich (vgl. § 44).
Zu Absatz 2 bis 4: Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen § 9 Abs. 2 bis 4 BDG. Absatz 2 legt fest, dass die Bezüge des neuen, niedrigeren Amtes von dem Kalendermonat an gezahlt werden, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Absatz 3 untersagt die Beförderung in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Auch hier kann der Zeitraum entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 4 verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Wie bei der Kürzung der Bezüge erstrecken sich die Rechtsfolgen der Zurückstufung auch auf ein neues kirchliches Dienstverhältnis bei einem anderen kirchlichen Dienstherrn (Absatz 4 Satz 1). Eine Ein- oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches zurückgestuft wurde, ist während der Beförderungssperre von fünf Jahren unzulässig (Absatz 4 Satz 2).
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§ 14 Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle

Vergleichbare Vorschriften: § 29 DG.EKD
Die Vorschrift regelt mit der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle eine Disziplinarmaßnahme, die im Bundesdisziplinargesetz keine Entsprechung findet. Der kirchliche Gesetzgeber will mit dieser Maßnahme dem kirchlichen Dienstherrn die Möglichkeit eröffnen, eine Person, die wegen einer Amtspflichtverletzung auf einer Stelle nicht mehr tragbar ist, auf einer anderen Stelle zu verwenden. Der betroffenen Person wird damit eine Brücke gebaut, um sich in Zukunft auf einer neuen Stelle zu bewähren.
Zu Absatz 1: Primäre Rechtsfolge der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist der Verlust der übertragenen Stelle. Der Begriff der Stelle meint eine solche i.S.d. landeskirchlichen Rechts. Die Vorschrift findet bei Ehrenamtlichen und privatrechtlich Angestellten keine Anwendung. Hier kann ein Auftrag erforderlichenfalls im administrativen Wege oder durch arbeitsrechtliches Weisungsrecht verändert werden, vorausgesetzt das Auftrags- oder Arbeitsverhältnis besteht zu einem übergeordneten Rechtsträger mit einer größeren Zahl von Einsatzmöglichkeiten.
Sofern die amtsenthobene Person ein Aufsichtsamt oder ein kirchenleitendes Amt inne hat, wird bestimmt, ob mit der Amtsenthebung der Verlust dieses Amtes verbunden ist.
Für die anschließende Versetzung bestimmt Satz 3, dass sie abweichend von den allgemeinen Regeln des Statusrechts (z.B. in § 68 KBG.EKD, § 81 PfG.VELKD, § 71 PfDG.EKU) ohne Zustimmung der amtsenthobenen Person erfolgen darf, selbst wenn sie zu einem anderen Dienstherrn derselben obersten Dienstbehörde erfolgt. Satz 4 schließt für amtsenthobene Pfarrerinnen und Pfarrer die Übertragung einer Pfarrstelle in ihrer bisherigen Kirchengemeinde aus. Diese Regelung ist der Tatsache geschuldet, dass durch das Disziplinarverfahren gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer das Vertrauensverhältnis in der Gemeinde regelmäßig nachhaltig gestört wurde, so dass ein weiterer Einsatz in dieser Gemeinde nicht sinnvoll ist, selbst wenn dies von Teilen der Gemeinde gewünscht werden sollte.
Zu Absatz 2: Er trägt dem Umstand Rechnung, dass schon während des laufenden Disziplinarverfahrens ein Stellenwechsel erfolgen kann. Mit der Entscheidung über die Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle kann festgestellt werden, dass die ausgesprochene Versetzung bereits durch einen zuvor erfolgten Stellenwechsel als vollzogen gilt. Die Landeskirchen können in ihrem Umzugskostenrecht Unterschiede in der Kostenübernahme für freiwillige oder disziplinarisch verursachte Umzüge machen und so einen Anreiz zum freiwilligen Stellenwechsel schaffen.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift trifft eine Regelung für den Fall, dass eine Versetzung der amtsenthobenen Person nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht möglich ist: Nach Ablauf von sechs Monaten tritt die Person kraft Gesetzes in den Wartestand (Satz 1). Diese Rechtsfolge wird von der disziplinaraufsichtführenden Stelle durch unanfechtbaren Beschluss festgestellt (Satz 2, 3). Der Wartestand entbindet den Dienstherrn nicht von seiner Pflicht, der amtsenthobenen Person eine andere Stelle zu übertragen (Satz 4). Die Rechtsfolgen des Wartestandes ergeben sich - erforderlichenfalls über den Umweg des § 85 - aus dem jeweils einschlägigen Pfarrdienst- bzw. Kirchenbeamtengesetz (§§ 61 ff KBG.EKD) und dem gliedkirchlichen Besoldungs- und Versorgungsrecht.
Zu Absatz 4: Im Falle des § 14 Abs. 1 S. 2 (Verlust eines Aufsichtsamtes oder kirchenleitenden Amtes) sind bei der Berechnung des Wartegeldes die entsprechend verringerten Bezüge zu Grunde zu legen.
Zu Absatz 5: Die Vorschrift eröffnet der EKD, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen die Möglichkeit, die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle auszuschließen. Diese Öffnungsklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass Stellenbesetzungsrecht und Stellenlage die Versetzung in manchen Gliedkirchen (vorübergehend) fast unmöglich macht. Zwingend ist eine solche Abweichung indessen nicht, da Absatz 3 für diesen Fall eine Regelung enthält.
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§ 15 Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand

Vergleichbare Vorschriften: § 30 DG.EKD, §§ 88, 89 DG.VELKD
Zu Absatz 1: Die Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand stellt eine kirchliche Besonderheit dar, die im staatlichen Disziplinarrecht keine Entsprechung hat. Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust der übertragenen Stelle und – anders als bei der Disziplinarmaßnahme nach § 14 - die gleichzeitige Versetzung in den Wartestand. Für die Rechtsfolgen des Wartestandes gelten - erforderlichenfalls über den Umweg des § 85 - die Regeln des jeweiligen Dienstrechts (Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen: §§ 60 ff. KBG.EKD; Pfarrerinnen und Pfarrer z.B.: §§ 101 ff. PfG.VELKD; §§ 88 ff. PfDG.UEK). Eine entsprechende Anwendung auf Personen im Warte- oder Ruhestand, im Vorbereitungsdienst oder Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis ist nicht möglich (§ 9 Abs. 2 bis 5). Anders als bei der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle (§ 14) bewirkt die Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand stets den Verlust eines etwa bekleideten Aufsichtsamtes oder kirchenleitenden Amtes. Der Verweis auf § 13 Abs. 1 S. 3 bewirkt regelmäßig das Ende der Ehrenämter und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem Amt, sofern nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist. Durch Verweis auf § 14 Abs. 2 ist dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in der Entscheidung festzustellen, dass die ausgesprochene Wartestandsversetzung durch eine bereits im Wege des Dienstrechts verfügte Wartestandsversetzung als vollzogen gilt.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit zu bestimmen, dass vor Ablauf einer Frist von höchstens fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine neue Stelle nicht übertragen werden kann. Ein Beschäftigungsauftrag, der im Wartestand die Frist zur Versetzung in den Ruhestand hemmt (vgl. z.B. § 64 Abs. 2 KBG.EKD, § 108 Abs. 2 PfG.VELKD), ist jedoch weiter möglich und kann, anders als nach § 88 Abs. 2 DG.VELKD, nicht aufgrund dieser Vorschrift untersagt werden. Gem. § 91 Abs. 3 PfDG.EKU beginnt die genannte Frist erst mit Ablauf der im Disziplinarurteil genannten Zeit bis zur Übertragung einer neuen Stelle.
Zu Absatz 3: Er regelt die Höhe des Entgelts während des Wartestandes aufgrund einer Disziplinarmaßnahme. Nach Satz 1 erhält die amtsenthobene Person mit Beginn des Kalendermonats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, ein Wartegeld in Höhe von 80% des gesetzlichen Wartegeldes. Damit unterscheidet sich das Entgelt im Wartestand aufgrund eines Disziplinarverfahrens deutlich von dem im Wartestand aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Dienstrecht. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren oder vorher mit der Übertragung einer Stelle erhält die amtsenthobene Person wieder die üblichen Bezüge.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift beschränkt auch das Ruhegehalt von Personen, die aus dem Wartestand in den Ruhestand versetzt werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. bis zur Vollendung des gesetzlichen Ruhestandsalters auf höchstens 80% des gesetzlichen Wartegeldes.
Zu Absatz 5: Die Vorschrift eröffnet der EKD, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen die Möglichkeit, die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung in den Wartestand auszuschließen. Diese Öffnungsklausel trägt den Interessen der Gliedkirchen Rechnung, die ihre Versorgungsverpflichtungen in staatlichen oder kommunalen Versorgungskassen abgesichert haben. Dort kann nach einer Versetzung in den Wartestand die Beteiligung der Kasse an Versorgungszahlungen für die gesamte Zeit des Ruhestandes der betroffenen Person, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, in Frage gestellt sein.
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§ 16 Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand

Vergleichbare Vorschriften: §§ 88, 89 DG.VELKD
Zu Absatz 1: Die Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand stellt – wie die Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stellung und unter Versetzung in den Wartestand – eine kirchliche Besonderheit dar, die im staatlichen Bereich keine Entsprechung hat. Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust der übertragenen Stelle sowie evt. inne gehabter Aufsichts- und Leitungsämter und die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand. Für die Rechtsfolgen des Ruhestandes gelten die Regeln des jeweiligen Dienstrechts (Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen: §§ 66 ff. KBG.EKD; Pfarrerinnen und Pfarrer z.B.: §§ 104 ff. PfG.VELKD; §§ 92 PfDG.UEK). Eine entsprechende Anwendung auf Personen im Vorbereitungsdienst oder Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis ist nicht möglich (§ 9 Abs. 3 bis 5).
Zu Absatz 2: Er regelt die Höhe des Ruhegehalts bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (vgl. § 66 KBG.EKD). Die amtsenthobene Person erhält – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Versorgungsabschlages – ein Ruhegehalt in Höhe von 80% des gesetzlichen Ruhegehalts, mindestens aber das Mindestruhegehalt.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift beschränkt auch das Ruhegehalt von Personen, die vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand versetzt werden, bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf 80% des gesetzlichen Ruhegehalts.
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§ 17 Entzug der Rechte aus der Ordination

Vergleichbare Vorschriften: § 25 Abs. 2 DG.EKD, § 90 DG.VELKD
Zu Absatz 1: Er definiert die Wirkung der Maßnahme, gleich ob sie als selbständige Disziplinarmaßnahme gegen Ordinierte ohne öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis verhängt wird (nach Absatz 2), als Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienst bei Ordinierten mit öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (§ 18 Abs. 1), als Nebenmaßnahme (§ 19 Abs. 2) oder als Teil der vorläufigen Dienstenthebung (vgl. § 44 Abs. 1 Nr.1). In allen genannten Fällen verliert der oder die Ordinierte den Auftrag und das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie das Recht, die Amtskleidung zu tragen und kirchliche Amtsbezeichnungen oder Titel zu führen.
Zu Absatz 2: Für ordinierte Kirchenbeamtinnen und -beamte und Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind Rechte und Pflichten aus dem Dienst- und Ordinationsverhältnis untrennbar miteinander verknüpft. Das eine kann nicht ohne das andere beendet werden. Deshalb kann der Entzug der Ordinationsrechte ohne gleichzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 1), für diesen Personenkreis nur ausgesprochen werden, wenn es sich um eine vorläufige Maßnahme (§ 44 Abs. 1 Nr. 1) oder um eine vorübergehende Beschränkung im Ruhe- oder Wartestand handelt (§ 19 Abs. 2).
Zu Absatz 3: Als selbständige Disziplinarmaßnahme kann der Entzug der Ordinationsrechte gegen Ordinierte im privatrechtlichen Auftrags- oder Arbeitsverhältnis oder im Ehrenamt verhängt werden. War die Ordination hier aber Voraussetzung für die Begründung des Vertragsverhältnisses z.B. als Pfarrdiakonin oder -diakon, Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter, ehrenamtliche Predigerin oder ehrenamtlicher Prediger, so haben die jeweils vorgesetzten oder aufsichtführenden Personen, Organe und Stellen den Vertrag bei dauerhaftem Entzug der Ordinationsrechte unverzüglich zu beenden, nicht aber wenn es sich um vorläufige oder vorübergehende Maßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 oder § 19 Abs. 2 handelt. Satz 3 stellt klar, dass der Entzug der Ordinationsrechte in diesen Fällen, wie auch im kirchlichen Arbeitsrecht üblich, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Es empfiehlt sich, dies auch in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich entsprechend zu regeln.
Zu Absatz 4: Neben den besonderen Regelungen in § 17 gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen des Pfarrdienstrechts über den Umgang mit den Rechten aus der Ordination, insbesondere über die Voraussetzungen, die Entscheidung, das Verfahren, den Verlust, das Ruhen und das Wiederbeilegen der Rechte aus der Ordination (vgl. z.B. §§ 3-10 PfDG. EKU und §§ 4-10 PfG.VELKD).
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§ 18 Entfernung aus dem Dienst

Vergleichbare Vorschriften: § 31 DG.EKD, § 10 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift ist an § 10 Abs. 1 BDG angelehnt. Die Entfernung aus dem Dienst ist die härteste zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Mit ihr endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (vgl. § 9 Abs. 1 und 5) sowie alle damit verbundenen Nebentätigkeiten im kirchlichen Dienst. Gleichzeitig verliert die betroffene Person alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. Dazu gehört neben dem Anspruch auf Bezüge die Befugnis, eine Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Ebenfalls besteht kein Anspruch mehr auf die Versorgung. Wer in einem Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis gestanden hat, muss allerdings von seinem bisherigen Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, sofern dieser nicht von der Möglichkeit des § 81 Abs. 3 Gebrauch macht (vgl. §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI). Bei Ordinierten hat die Entfernung aus dem Dienst außerdem den Entzug der Rechte aus der Ordination zur Folge. Zu den Rechtsfolgen vgl. § 17.
Zur Milderung der Folgen einer Entlassung aus dem Dienst kann nach Maßgabe der §§ 81 und 82 ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Der kirchliche Gesetzgeber hat sich insofern anders als der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 BDG gegen eine (befristete) Unterhaltsbeihilfe für jeden aus dem Dienst Entfernten entschieden. Vielmehr setzt die Gewährung einer solchen Überbrückungsleistung nach § 81 Abs. 1 Bedürftigkeit und Würdigkeit der betreffenden Person voraus.
Zu Absatz 2: Er bestimmt, dass die Zahlung der Bezüge mit dem Ende des Monats eingestellt wird, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (vgl. auch § 10 Abs. 2 S. 1 BDG).
Zu Absatz 3: Diese Vorschrift schließt nach einer Entfernung aus dem Dienst jegliche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigung der Person im kirchlichen Dienst ausnahmslos aus.
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§ 19 Nebenmaßnahmen

Vergleichbare Vorschriften: § 17 Abs. 3 DG.VELKD
Zu Absatz 1: Er enthält einen Katalog von Maßnahmen, die neben den durch Disziplinarverfügung oder Disziplinarurteil verhängten eigentlichen Disziplinarmaßnahmen stehen können. Er beinhaltet die vollständige oder teilweise Untersagung bestimmter Tätigkeiten für die Dauer von bis zu fünf Jahren. In Fällen besonderer Wiederholungsgefahr können die Nebenmaßnahmen auch für eine längere Zeit verhängt werden, davon umfasst ist auch die Möglichkeit, die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt zu untersagen. Das kann z.B. erforderlich sein bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, vor allem im Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendarbeit. Die Definition der Nebentätigkeit in Nr. 1 als Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder öffentliches oder kirchliches Ehrenamt entspricht derjenigen in § 43 KBG.EKD. Nach Nr. 2 kann die Tätigkeit in bestimmten Teilbereichen des Dienstes untersagt werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Nebenmaßnahme nach Nr. 3 ermöglicht es, in Fällen besonderer Wiederholungsgefahr für den Eintritt des Verwertungsverbots eine Frist zu bestimmen, die über die Regelfrist des § 23 Abs. 1 hinaus geht. Die Regelung des Absatzes 1 steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender kirchlicher Bestimmungen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Untersagung der Wahrnehmung des Kirchenvorstandsvorsitzes (Nr. 2) in Gemeindeverfassungsrecht eingreifen kann.
Sofern die Nebenmaßnahme im Rahmen einer Disziplinarverfügung verhängt wurde, kann der Dienstherr vor Ablauf der Frist die Untersagung zurücknehmen (§ 40 Abs. 3). Dies kann dann angezeigt sein, wenn die betroffene Person eine neue Stelle übertragen bekommt und diese Aufgabe unbelastet antreten soll. Im Falle einer durch Gerichtsurteil verhängten Nebenmaßnahme ist deren „Rücknahme“ nur im Gnadenwege möglich.
Zu Absatz 2: Er regelt die Möglichkeit - erforderlichenfalls neben einer Nebenmaßnahme nach Absatz 1 - Ordinierten ohne öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder im Warte- oder Ruhestand die Ausübung der Rechte aus der Ordination (vgl. dazu Entzug in § 17) für längstens fünf Jahre ganz oder teilweise zu verbieten. Eine „teilweise“ Beschränkung kann sich insbesondere auf einen örtlichen Bereich oder auf bestimmte Tätigkeiten beziehen.
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§ 20 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Vergleichbare Vorschriften: §§ 3 Abs. 2, 25 Abs. 3 DG.EKD, §§ 7, 80 Abs. 2 DG.VELKD, § 13 BDG
Zu Absatz 1: Die Sätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 BDG. Die Entscheidung über Ob, Art und Umfang einer Disziplinarmaßnahme ist eine Ermessenentscheidung (Opportunitätsprinzip). Die Bindung der entscheidenden Stelle an das pflichtgemäße Ermessen verhindert willkürliches Handeln, da die Entscheidung auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann (Ermessensüber- bzw. -unterschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensnichtgebrauch). Das Ermessen betrifft die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 das Verfahren eingestellt wird, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint, die Entscheidung, welche zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt wird und wie sie zu bemessen ist. Satz 1 stellt klar, dass die Entscheidung am Zweck des kirchlichen Disziplinarverfahrens, § 1, auszurichten ist. Damit sind v.a. solche Erwägungen, die ein repressives Ziel verfolgen, unzulässig. Primäres Bemessungskriterium für eine Disziplinarmaßnahme ist die Schwere der Amtspflichtverletzung, die stets in den Ermessenserwägungen der Begründung aufgeführt werden soll (§ 40 Abs. 2 i.V.m. dem Entwurf des § 26 Abs. 1 S. 3 VVZG-EKD).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift beschreibt weitere Faktoren, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden sollen. Der Katalog ist nicht abschließend. Nr. 1 ist § 13 Abs. 1 S. 3 BDG, Nr. 2 ist § 3 Abs. 2 DG.EKD, Nr. 3 ist § 13 Abs. 1 S. 4 BDG nachgebildet. Nr. 4 nimmt den Gedanken der § 25 Abs. 3 DG.EKD und § 80 Abs. 2 DG.VELKD auf.
Zu Absatz 3: Er ist § 13 Abs. 2 S. 1 BDG nachgebildet. Wurde das Vertrauen des Dienstherrn durch eine schwere Amtspflichtverletzung endgültig zerstört oder wäre das Verbleiben einer beschuldigten Person im Dienst geeignet, der Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags oder dem Ansehen der Kirche erheblich zu schaden, so ist als gebundene Entscheidung die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Allerdings bleibt die Feststellung, ob die Person das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat bzw. ein erheblicher Schaden für die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags oder das Ansehen der Kirche zu befürchten ist, Teil des Zumessungsermessens des entscheidenden Gerichts. Das Zumessungsermessen umfasst insoweit die Einordnung der Amtspflichtverletzung in eine bestimmte Disziplinarmaßnahme. Wenn das Gericht diese als schwere Amtspflichtverletzung einordnet, hat es die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 13 Rn. 17).
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§ 21 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 14 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift ist an § 14 Abs. 1 BDG angelehnt. Sie nimmt ein „beschränktes Maßnahmenverbot“ (Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 14 Rn. 1) in das Gesetz auf. Dies trägt dem aus Artikel 103 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen Rechnung. Zwar soll nicht nach jeder strafrechtlichen Ahndung eine disziplinarische Maßregelung ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme jedoch dann unzulässig, „wenn ihr kein von der strafrechtlichen Verurteilung trennbar disziplinarer Zweck zugrunde gelegt werden kann“ (BVerwGE 53, 230). Daher muss die kirchliche Disziplinarmaßnahme nach einem staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren, in dem bereits eine belastende Entscheidung (Strafe/ Geldbuße/ Ordnungsmaßnahme/ Auflage oder Weisung bei Einstellung nach § 153 a StPO) für die beschuldigte Person ausgesprochen wurde, zusätzlich erforderlich sein, um sie zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies gilt allerdings nur für die „leichteren“ Maßnahmen, namentlich Verweis, Geldbuße und Kürzung der Bezüge. Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die in Betracht kommende Maßnahme nicht ausgesprochen werden darf, weil sie nach dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, wird das Verfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt.
Alle anderen Disziplinarmaßnahmen sind neben einer staatlichen Straf- oder Ordnungsmaßnahme zulässig. Handelt es sich um ein Verbrechen, kann der Abschluss des Strafverfahrens die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht beschränken.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 2 BDG. Sie sperrt im Falle eines Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für einen Sachverhalt, der in diesem Verfahren abschließend geklärt ist. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn ein sogenannter disziplinarer Überhang besteht, d.h. eine Amtspflichtverletzung vorliegt, die unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift erfüllt. Dies ist im Falle der Verletzung einer Lebensführungspflicht denkbar.
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§ 22 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Vergleichbare Vorschriften: § 5 DG.EKD, § 4 DG.VELKD, § 15 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift ist nicht als Verfolgungsverjährung, sondern als Maßnahmeverbot nach Zeitablauf konzipiert. Durch Zeitablauf wird daher weder die Einleitung noch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gehindert. Dies ist sachgerecht, weil sich regelmäßig erst beim Abschluss der Ermittlungen klar feststellen lässt, welche Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt und, ob diese wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig ist. Ist dies der Fall, wird das Verfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt. Die Vier-Jahres-Frist gilt nur für den Verweis, die Geldbuße und die Kürzung der Bezüge. Alle anderen Disziplinarmaßnahmen sind unbefristet zulässig.
Zu Absatz 2: Nach dieser Vorschrift beginnt die Vier-Jahres-Frist des Abs. 1 erneut zu laufen, wenn das Disziplinarverfahren eingeleitet oder ausgedehnt wird (Nr. 1). Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung ist die Regelung des § 24 Abs. 1 maßgeblich, d.h. ein Disziplinarverfahren ist eingeleitet, sobald die Einleitung aktenkundig gemacht worden ist; die materielle Beweislast trägt der Dienstherr. Die Frist beginnt ebenfalls neu wenn Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird (Nr. 2) oder Ermittlungen gegen eine Person im Dienstverhältnis auf Probe, auf Widerruf oder im Vorbereitungsdienst wegen eines Verhaltens geführt werden, das im Lebensdienstverhältnis mindestens eine Zurückstufung oder Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle zur Folge hätte (Nr. 3). Die letzte Ziffer ist dem Umstand geschuldet, dass die genannten Personen bei einem Verhalten, das nicht mehr durch eine Disziplinarverfügung zu ahnden ist, ohne Disziplinarverfahren zu entlassen sind (vgl. z.B. § 82 Abs. 2 Nr. 2 KBG.EKD). In Anlehnung an das neue zivilrechtliche Verjährungsrecht (§§ 194 ff. BGB) wurde anstelle des Begriffs der „Unterbrechung“, den das BDG verwendet, der Begriff des Neubeginns der Verjährung (§ 212 BGB) gewählt, der inhaltlich das Gleiche bedeutet.
Zu Absatz 3: Diese Vorschrift - ähnlich § 15 Abs. 3 BDG – regelt die Hemmung der Frist nach Absatz 1 für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, einer Aussetzung des behördlichen Verfahrens nach § 29 oder einer gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Mitarbeiter- oder Pfarrvertretung (Satz 1). Satz 2 nennt weitere gesetzlich geordnete Verfahren als Hemmungsgrund, die für das Dienstverhältnis von wesentlicher Bedeutung sind bzw. die Facetten des Persönlichkeitsbildes der beschuldigten Person sichtbar machen können, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 20 zu berücksichtigen sein können.
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§ 23 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Vergleichbare Vorschriften: § 115 DG.EKD, § 16 BDG
Zu Absatz 1: Er regelt die Berücksichtigung von Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge und Zurückstufung bei weiteren Disziplinar- und sonstigen Personalmaßnahmen. Die Vorschrift ist § 16 Abs. 1 BDG nachgebildet. Nach vier Jahren besteht für die genannten Maßnahmen ein Verwertungsverbot, das ihre Berücksichtigung untersagt. Satz 2 arbeitet insofern mit einer Fiktion: Die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, gilt als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
Für die Berechnung der Frist bei Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, gelten gemäß § 86 Abs. 3 die Regelungen dieses Gesetzes.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 16 Abs. 2 BDG. Satz 1 legt den Beginn der Frist nach Abs. 1 auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme fest. Satz 2 enthält Gründe, die den Ablauf der Frist hemmen. Hierzu gehört insbesondere das Andauern einer Nebenmaßnahme i.S.d. § 19 Abs. 1, die das BDG nicht kennt.
Zu Absatz 3: Die Entfernung und Vernichtung von Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen aus der Personalakte werden nach Eintritt des Verwertungsverbots auf Antrag der vom Disziplinarverfahren betroffenen Person vorgenommen. Es erfolgt keine Vernichtung von Amts wegen, weil die betroffene Person auch nach Eintritt des Verwertungsverbots noch ein Interesse daran haben kann, das Ergebnis des Disziplinarverfahrens dokumentieren zu können, z.B. gegenüber Dritten, die von einem Verfahren nur gehört haben.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift weitet entsprechend § 16 Abs. 4 BDG die Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Disziplinarvorgänge aus, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, also auf Verfahren, die z.B. durch Einstellung, Einstellung gegen Auflage oder Vergleich, der keine schwere Disziplinarmaßnahme beinhaltete, oder auch durch Nicht-Eröffnung gemäß § 24 Abs. 4 beendet wurden. Auch hier soll vier Jahre nach der abschließenden Entscheidung über das Disziplinarverfahren ein Verwertungsverbot eintreten. Entsprechende Eintragungen können nach Absatz 3 auf Antrag nach Eintritt des Verwertungsverbots aus der Personalakte gelöscht werden.
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Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 24 Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Vergleichbare Vorschriften: §§ 17, 18 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 17 Abs. 1 S. 1 und 3 BDG. Sie führt – ähnlich wie § 12 Abs. 2 DG.VELKD für das Vorermittlungsverfahren und § 4 DG.EKD für die Erhebungen im Wege der Dienstaufsicht - das Legalitätsprinzip im Hinblick auf die behördlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren ein und ist im Zusammenhang mit der Pflicht vorgesetzter Personen, Organe und Stellen nach § 6 Abs. 2 zu lesen, der disziplinaraufsichtführenden Stelle Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen, mitzuteilen. Das Legalitätsprinzip ist für die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Handelns bei Amtspflichtverletzungen von besonderer Bedeutung. In der außerkirchlichen Öffentlichkeit kommt leicht der Verdacht auf, kirchliche Dienststellen seien bemüht, Amtspflichtverletzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu bagatellisieren oder gar zu vertuschen. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auf eine Rechtsvorschrift, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens verpflichtet und diese Einleitung nicht von schwer nachvollziehbaren Opportunitätserwägungen abhängig macht, entlastend wirken.
Unter der Voraussetzung, dass „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für die Begründung des Verdachts einer Amtspflichtverletzung vorliegen und damit ein sog. Anfangsverdacht gegeben ist, hat die disziplinaraufsichtführende Behörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Verdacht muss hinsichtlich der Person und des Gegenstandes hinreichend substantiiert sein; bloße Vermutungen genügen für die Einleitung eines Verfahrens nicht. Die disziplinaraufsichtführende Behörde muss bei Vermutungen und Hinweisen, z.B. durch eine anonyme Anzeige, Vorermittlungen durchführen, die geeignet sind zu klären, ob ein Anfangsverdacht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist oder nicht. Für diese Vorermittlungen darf sie sich allerdings noch nicht der Mittel des Disziplinargesetzes, z.B. der Beweiserhebung nach § 31, bedienen.
Bagatellverfehlungen stellen keine Amtspflichtverletzung dar und fallen daher nicht unter den Ermittlungszwang (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 17 Rn. 6). Andererseits ist für die Einleitungspflicht nicht erforderlich, dass aufgrund der vorläufigen Bewertung des Verhaltens mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu rechnen ist (vgl. Zängl, Die Neuordnung des Disziplinarrechts in Bayern, ZBR 2006, S. 321, 325).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 18 Abs. 1 und 2 BDG. Sie eröffnet die Möglichkeit ein Selbstreinigungsverfahren – ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst – zu beantragen. Ihm liegt die Konstellation zu Grunde, dass kein Disziplinarverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, obwohl gegen die Person, gegen die sich ein Disziplinarverfahren richten kann, der Verdacht geäußert wird, eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben, und sie somit nicht die Gelegenheit hat, den Vorwürfen entgegenzutreten. Über den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist nach Maßgabe des Legalitätsprinzips (Abs. 1) zu entscheiden. Die Person, die den Antrag gestellt hat, hat somit einen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen aufgrund einer hypothetischen Einschätzung der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist, dass wegen eines staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens in derselben Sache (§ 21) bzw. wegen Zeitablaufs (§ 22) die Disziplinarmaßnahme unzulässig ist. Um hier ein unnötiges Disziplinarverfahren zu vermeiden, wird trotz eines zureichenden Verdachts einer Amtspflichtverletzung abweichend von Absatz 1 kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Formulierung entspricht § 17 Abs. 2 S. 1 BDG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (Art. 12b, Nr. 7, BGBl. I S. 256).
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§ 25 Ausdehnung und Beschränkung

Vergleichbare Vorschriften: § 19 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt die Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens auf neue Handlungen, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung. Die Ausdehnung ist jederzeit möglich und trägt dem Grundsatz der Einheit der Amtspflichtverletzung Rechnung, nach dem über alle bekannten Verfehlungen gleichzeitig entschieden werden muss und auch bei einer Mehrzahl von Verfehlungen nur eine Amtspflichtverletzung vorliegt (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im staatlichen Recht Zängl, a.a.O., S. 325, m.w.N.). Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen und der beschuldigten Person mitzuteilen.
Zu Absatz 2: Er ermöglicht entsprechend § 19 Abs. 2 BDG der disziplinaraufsichtführenden Behörde bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung eine Beschränkung des Verfahrens auf die für den Ausgang des Verfahrens maßgeblichen Vorwürfe. Im Sinne einer Konzentration des Verfahrens können solche Handlungen ausgeschieden werden, die als geringfügige Amtspflichtverletzung neben schwerwiegenderen Vorwürfen im Hinblick auf die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen würden. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, da bezüglich der ausgeschiedenen Handlungen nicht ermittelt werden muss. Die Beschränkung muss aktenkundig gemacht und der beschuldigten Person mitgeteilt werden. Bis zum unanfechtbaren Abschluss eines Disziplinarverfahrens ist der Ausschluss der Handlungen vorübergehend. Fallen die Voraussetzungen für das Ausscheiden nachträglich weg, indem diese Handlungen doch entscheidungserheblich werden, z.B. weil der Hauptvorwurf nicht nachweisbar ist, müssen die Handlungen wieder berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, tritt hinsichtlich der ausgeschiedenen Handlungen ein dauerhaftes Verwertungsverbot für ein weiteres Disziplinarverfahren ein (Satz 4). Die Vorschrift korrespondiert mit § 59 im gerichtlichen Verfahren.
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Kapitel 2 Durchführung
§ 26 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

Vergleichbare Vorschriften: § 54 Abs. 3 DG.EKD, §§ 13 Abs. 2, 22 DG.VELKD, § 20 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 20 Abs. 1 BDG. Das Disziplinarverfahren kann zunächst ohne Kenntnis der beschuldigten Person begonnen werden. Eine Unterrichtung ist nach Absatz 1 jedoch unverzüglich nachzuholen, sobald die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch nicht gefährdet ist. Der Person ist mitzuteilen, welche Amtspflichtverletzung ihr zur Last gelegt wird (Unterrichtung). Gleichzeitig muss eine Belehrung der beschuldigten Person stattfinden, in der sie auf ihr Recht hingewiesen wird, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen sowie sich eines Beistandes oder Bevollmächtigten (§ 27) zu bedienen. Eine fehlende Belehrung bewirkt ein Verwertungsverbot der darauf folgenden Aussage der beschuldigten Person (Absatz 4).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift gewährt der beschuldigten Person sowie Beiständen und Bevollmächtigten ein Akteneinsichtsrecht, schränkt dieses über die allgemeine Regelung des § 29 Abs. 2 VwVfG bzw. des Entwurfs des § 16 Abs. 2 VVZG-EKD hinaus aber insofern ein, als der Ermittlungszweck durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden darf.
Zu Absatz 3: Er regelt die Fristsetzung für eine schriftliche oder mündliche Anhörung der beschuldigten Person. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 20 Abs. 2 BDG. Im Interesse einer zügigen Durchführung des Disziplinarverfahrens wird für eine schriftliche Äußerung eine Frist von einem Monat, für die Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Wenn sich die beschuldigte Person bis zum Ablauf einer ihr gesetzten Anhörungsfrist nicht geäußert hat, ist sie für das weitere Verfahren präkludiert, sofern sie nicht durch zwingende Gründe an einer Äußerung gehindert wurde und diese unverzüglich geltend gemacht hat.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 20 Abs. 3 BDG. Sie begründet ein Verwertungsverbot zum Nachteil der beschuldigten Person für Aussagen, die diese bei fehlender oder unrichtiger Belehrung gemacht hat.
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§ 27 Beistände und Bevollmächtigte

Vergleichbare Vorschriften: § 24 DG.EKD, § 22 DG.VELKD, § 20 Abs. 1 BDG, § 67 Abs. 2 VwGO
Zu Absatz 1: Die Vorschrift berechtigt eine Person, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sich im Disziplinarverfahren eines Beistandes oder Bevollmächtigten zu bedienen. Um diese Funktion wahrzunehmen, ist keine besondere Ausbildung erforderlich. Geeignet hierfür sind stets Rechtsanwältinnen und -anwälte. Aber auch Mitglieder der Pfarrvertretungen und Pfarrerausschüsse können als Beistand sehr hilfreich sein, da sie Abläufe und Gewichtungen innerhalb der jeweiligen Gliedkirche meist gut einschätzen können. Eine Definition und allgemeine Regeln für Beistände und Bevollmächtigte finden sich im Entwurf des § 7 VVZG-EKD:
§ 7 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter oder eine Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Kirchenbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin noch durch eine Veränderung in seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit oder seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der oder die Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er oder sie für den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen oder deren Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt, so soll sich die Kirchenbehörde an ihn oder sie wenden. Sie kann sich an den Beteiligten oder die Beteiligte selbst wenden, soweit er oder sie zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Kirchenbehörde an den Beteiligten oder die Beteiligte, so soll der oder die Bevollmächtigte verständigt werden. § 57 bleibt unberührt.
(4) Ein Beteiligter oder eine Beteiligte kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem oder der Beteiligten vorgebracht, soweit der oder die Beteiligte dem nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. In besonderen Ausnahmefällen kann die Kirchenbehörde Personen als Bevollmächtigte oder Beistände zulassen, die die Voraussetzung nach Satz 1 nicht erfüllen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind ferner zurückzuweisen, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllen und keine Zulassung nach Absatz 5 Satz 2 gegeben ist.
(7) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.
(8) Die Zurückweisung nach den Absätzen 6 und 7 ist auch dem oder der Beteiligten, dessen oder deren Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen der zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistände, die diese nach der Zurückweisung vornehmen, sind unwirksam.
Zu Absatz 2: Die Zahl der Beistände und Bevollmächtigten ist auf insgesamt zwei Personen beschränkt (Satz 1). Satz 2 stellt an die Kirchenmitgliedschaft der Bevollmächtigten und Beistände strengere Anforderungen als der Entwurf des § 7 Abs. 5 VVZG-EKD, der die Mitgliedschaft in einer ACK-Kirche und darüber hinaus Ausnahmemöglichkeiten im Einzelfall zulässt. Die Zulassungsvoraussetzung der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD und der Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern ist dem Umstand geschuldet, dass Disziplinarverfahren ausschließlich kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, die entweder ordiniert oder im Kirchenbeamtenverhältnis in Positionen mit besonderer Verantwortung (vgl. § 3 KBG.EKD) tätig sind, so dass in Disziplinarverfahren die geistliche Führung des Amtes und andere innere Angelegenheiten der Kirchen verhandelt werden, zu denen völlig außen Stehende inhaltlich wenig Zugang finden dürften. Die Judikatur der Kirchengerichte hat einheitlich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Erfordernisses der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche festgestellt und einen Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 3 BRAO verneint, da es sich um eine eigene Angelegenheit im Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nach Artikel 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art 140 GG handelt. (vgl. u. a. VGH der EKU, Beschl. v. 06.06.1977 - VGH 14/76 - RsprB ABl. EKD 1983, 15; VGH der EKU, Urt. v. 11.12.1978 - VGH 25/78 - RsprB ABl. EKD 1983, 8 - Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD v. 22. 07.2002, Az. RVG 1/2002, m.w.N. Weber, AnwBl. 1994, 345,350,353, Nichtannahme-Beschluss des BVerfG in NJW 1981,1992 = ZevKR 26, W. 382).
Satz 2 schließt aus Gründen der Interessenkollision aus, dass eine Person, die die Dienstaufsicht über die beschuldigte Person führt oder geführt hat, als Beistand oder bevollmächtigte Person fungiert.
Zu Absatz 3: Er regelt die Möglichkeit, gegen eine Nichtzulassung einer beistehenden oder bevollmächtigten Person durch die disziplinaraufsichtführende Stelle Beschwerde beim Disziplinargericht einzulegen.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift ist relevant für alle, die i.S.v. Abs. 3 „zur Begleitung der beschuldigten Person in der Lage“ sind, ohne dass sie aufgrund ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Für sie wird eine eigenständige Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Kenntnisse aus der Tätigkeit als Beistand oder bevollmächtigte Person konstatiert.
Die Regelungen des § 27 gelten entsprechend im gerichtlichen Disziplinarverfahren (vgl. §§ 57 Abs. 3, 68 Abs. 3). Allerdings besteht in der zweiten Instanz Anwaltszwang.
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§ 28 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

Vergleichbare Vorschriften: §§ 3 Abs. 4, 4 DG.EKD, §§ 7, 12 Abs. 1 DG.VELKD, § 21 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 BDG. Sie verpflichtet, den Tatsachenstoff in Kombination mit Anhörung der beschuldigten Person so aufzuklären und aufzuarbeiten, dass eine verantwortliche Abschlussentscheidung gem. §§ 38 bis 41 getroffen werden kann. Dies kann auch durch mehrere Personen geschehen, die nicht notwendig Juristinnen oder Juristen sein müssen, aber immer von der disziplinaraufsichtführende Stelle weisungsabhängig sind. Es ist auch möglich, Personen außerhalb des kirchlichen Dienstes zu beauftragen, Ermittlungen - in Weisungsabhängigkeit von der disziplinaraufsichtführenden Stelle - durchzuführen.
Die Ermittlungspflicht umfasst die belastenden, die entlastenden und die Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutend sind (vgl. dazu § 20). Der Begriff der Ermittlung ist nicht gesondert geregelt. Insofern gilt über § 7 der Untersuchungsgrundsatz des Entwurfes zu § 12 VVZG-EKD (bzw. des jeweils anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetzes):
§ 12 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Kirchenbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Kirchenbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Kirchenbehörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 21 Abs. 2 BDG. Satz 1 regelt den Fall, dass der aufzuklärende Sachverhalt in einem rechtskräftigen Urteil in einer Straf- oder Bußgeldsache oder in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, durch das über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, festgestellt worden ist. In diesem Fall ist die disziplinaraufsichtführende Behörde an diese Feststellungen gebunden und darf keine eigenen Ermittlungen anstellen. Soweit der Sachverhalt auf andere Weise aufgeklärt ist, insbesondere auf Grund eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der disziplinaraufsichtführenden Behörde, von Ermittlungen abzusehen (Satz 2).
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§ 29 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit staatlichen Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

Vergleichbare Vorschriften: §§ 34, 34a DG.EKD, § 15 DG.VELKD, § 22 BDG
Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, das behördliche Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn wegen des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren einer staatlichen Strafverfolgungsbehörde (z.B. Staatsanwaltschaft, Steuerbehörde) eröffnet oder im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben wurde. Anders als in dem entsprechenden § 22 Abs. 1 S. 1 BDG besteht jedoch keine Pflicht, wegen des Vorrangs des Strafverfahrens auszusetzen. Eine Aussetzung unterbleibt in den in § 22 Abs. 1 S. 2 BDG geregelten Fällen, also wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen (z.B. weil im Strafverfahren Berufung nur wegen der Strafzumessung eingelegt wurde) oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
Nach Absatz 2 kann ein ausgesetztes Disziplinarverfahren - ohne die engen Bedingungen - des § 22 Abs. 2 BDG jederzeit von Amts wegen fortgesetzt werden.
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§ 30 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus staatlichen Strafverfahren oder anderen Verfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 35 DG.EKD, § 17 Abs. 5 DG.VELKD, § 23 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das über den Verlust der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist. Diese Feststellungen sind für die kirchlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren bindend. Die kirchlichen Behörden können staatliche Akten aufgrund der Regelungen in den jeweiligen Staatskirchenverträgen anfordern bzw. erhalten Mitteilung über die entsprechenden Urteile nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6 StPO und aufgrund Nr. 22 Abs. 2 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
Im gerichtlichen Verfahren ist eine entsprechende Bindungswirkung in § 60 geregelt. Anders als im gerichtlichen Verfahren (§ 60 Abs. 1 S. 2) ist im behördlichen Disziplinarverfahren eine eigene Feststellung des Sachverhalts nicht möglich, selbst wenn die rechtskräftigen Feststellungen aufgrund der eigenen Ermittlungen oder offensichtlich unrichtig sind. In diesem Fall muss die betroffene Person im Wege der Anfechtungsklage gegen die Disziplinarverfügung vorgehen. Das Gericht kann dann auf Grund von § 60 Abs. 1 S. 2 zu einer abweichenden Feststellung kommen.
Zu Absatz 2: Zu den anderen gesetzlich geordneten Verfahren, deren Feststellungen nach pflichtgemäßem Ermessen nach Abs. 2 ohne nochmalige Prüfung im Disziplinarverfahren zu Grunde gelegt werden können, zählen z.B. auch Lehrbeanstandungsverfahren. Zum gerichtlichen Verfahren vgl. § 60 Abs. 2.
Ergänzende Ermittlungen, die der Klärung kirchenspezifischer Aspekte des gerichtlich festgestellten Sachverhalts dienen, sind durch § 30 Abs. 1 nicht ausgeschlossen.
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§ 31 Beweiserhebung

Vergleichbare Vorschriften: §§ 38, 52 DG.EKD, §§ 45, 47 DG.VELKD, § 24 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt die Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 28) sind die erforderlichen Beweise zu erheben. Zu beweisen sind alle Tatsachen, die für die Abschlussentscheidung erheblich sind und nicht offenkundig oder von der beschuldigten Person glaubhaft zugestanden sind (vgl. § 67 Abs. 1 DG.VELKD). Die wichtigsten Beweismittel sind aufgezählt, jedoch nicht abschließend („insbesondere“), so dass andere Beweismittel zulässig sind. Hierzu können auch telefonische Befragungen gehören, bei denen es sich aber im Hinblick auf ihre spätere Beweisbarkeit empfiehlt, die Inhalte eines Telefonats zu verschriftlichen und der befragten Person mit der Bitte um eventuelle Korrektur oder Ergänzung zuzusenden.
Kommt es zum gerichtlichen Disziplinarverfahren, erhebt das Gericht gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 selbst die Beweise. Es gilt, da die behördlichen Ermittlungen nicht mehr wie nach der BDO von einer unabhängigen Untersuchungsführerin oder einem unabhängigen Untersuchungsführer geführt werden, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl. auch § 58 BDG), der indessen nach § 62 Abs. 1 S. 3 durchbrochen werden kann, wenn die beteiligten und befragten Personen vor der Anhörung darauf hingewiesen wurden, dass die Niederschriften oder Aufzeichnungen verwertet werden können.
Zu Absatz 2: Er regelt entsprechend § 24 Abs. 2 BDG die Verwertbarkeit von Niederschriften oder Aufzeichnungen über Aussagen aus Vernehmungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren sowie von Niederschriften über einen richterlichen Augenschein. Insbesondere Ermittlungsniederschriften von der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder anderen Hilfsbeamtinnen und -beamten der Staatsanwaltschaft können verwertet werden.
Zu Absatz 3: Über Beweisanträge der beschuldigten Person muss die disziplinaraufsichtführende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Hierbei ist insbesondere zu erwägen, welche Bedeutung der mit dem Beweisantrag angesprochene Sachverhalt für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme haben kann. Satz 2 nimmt Bezug auf die Ablehnungsgründe des § 244 StPO.
Im Übrigen ist die Behörde nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden, da sie die Tatsachen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Entwurf § 12 VVZG-EKD/§ 24 VwVfG) umfassend ermitteln muss.
Zu Absatz 4: Danach müssen im Hinblick auf die Regelung des § 62 Abs. 1 S. 3 sowohl die Beteiligten als auch die jeweils befragte Person vor einer Vernehmung auf die Möglichkeit der Verwertung der Niederschrift oder Aufzeichnung ihrer Aussage im gerichtlichen Disziplinarverfahren hingewiesen werden. Die Vorschrift gilt nicht für die Anhörung der beschuldigten Person, da diese keine „Vernehmung“ ist.
Zu Absatz 5: Die Vorschrift regelt das Recht der beschuldigten Person und ihres Beistandes bzw. Bevollmächtigten, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und Fragen zu stellen. Das bedeutet, dass an die Begründung eines Ausschlusses von der Teilnahme wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf rechtliches Gehör erhöhte Anforderungen gestellt werden. Satz 2 sieht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeuginnen und Zeugen oder zur Sicherung des Untersuchungszwecks die Möglichkeit des Ausschlusses der beschuldigten Person vor und ermöglicht auch eine Zeugenvernehmung in räumlicher Trennung von den übrigen Beteiligten (ebenso § 62 Abs. 4 für das gerichtliche Verfahren). Beistände und Bevollmächtigte können nur aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen ungebührlichen Verhaltens, ausgeschlossen werden (Satz 7). Der Zweck der Ermittlungen ist bei Zeugenvernehmungen insbesondere dann gefährdet, wenn zu befürchten ist, dass die Zeugin oder der Zeuge nicht umfassend oder nicht wahrheitsgemäß aussagen wird, wenn die beschuldigte Person anwesend ist. Da in kirchlichen Disziplinarverfahren trotz der in manchen Staatskirchenverträgen eröffneten Möglichkeit, Zeuginnen und Zeugen des kirchlichen Disziplinarverfahrens durch ein staatliches Gericht vernehmen zu lassen, eine Zwangsvorführung, praktisch nicht durchführbar ist, ist die freiwillige Kooperation von Zeuginnen und Zeugen besonders wichtig. Satz 2 bis 7 unterstützen die Aussagebereitschaft von Zeuginnen und Zeugen, indem sie es ermöglichen, die möglicherweise einschüchternde Anwesenheit der beschuldigten Person und ihrer Vertreter zu begrenzen.
Ein schriftliches Gutachten ist nach Absatz 6 der beschuldigten Person zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Im Übrigen hat die beschuldigte Person sowie ihr Beistand oder Bevollmächtigter während des gesamten Disziplinarverfahrens nach § 26 Abs. 2 das Recht, die Disziplinarakten einzusehen, soweit dadurch der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird.
Zu Absatz 7: Die Vorschrift ermöglicht in besonderen Situationen eine richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen. Die Bedeutung einer zu erwartenden Aussage kann darauf beruhen, dass z.B. nur eine Zeugin oder ein Zeuge zur Verfügung steht oder dass zu erwarten ist, dass die Zeugin oder der Zeuge nicht zu einer - weiteren - Vernehmung in der mündlichen Verhandlung erscheinen wird, so dass das Gericht später die Möglichkeit des § 62 Abs. 1 Satz 3 in Erwägung ziehen könnte. Der Anlass für eine richterliche Vernehmung kann auch eine schwierige Vernehmungssituation sein, die eine erfahrene richterliche Vernehmungsperson erforderlich macht. Letztlich kann es auch die Brisanz eines Sachverhalts geboten erscheinen lassen, die Vernehmung durch die zuständige Disziplinarkammer vornehmen zu lassen.
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§ 32 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

Vergleichbare Vorschriften: §§ 43-51 DG.EKD, §§ 70-73 DG.VELKD, § 25 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift begründet eine Aussagepflicht von Zeuginnen und Zeugen sowie eine Pflicht zur Gutachtenserstattung für Sachverständige. Die Zeugnispflicht verbietet vor allem kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unkooperatives Verhalten als Zeuginnen oder Zeugen in einem Disziplinarverfahren. Auf § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen. Die Vernehmung kann innerkirchlich auch im Wege der Amts- oder Rechtshilfe durch eine andere kirchliche Behörde geschehen, § 6 Abs. 1 (vgl. § 73 Abs. 2 DG.VELKD). Ergänzend wird auf die entsprechende Geltung der Bestimmungen der Strafprozessordnung verwiesen. Dies ist insbesondere für die in §§ 52 – 55 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechte relevant und für die Notwendigkeit einer Aussagegenehmigung gem. § 54 StPO in Verbindung mit entsprechenden beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Regelungen (z.B. § 61 Abs. 2 BBG, § 24 Abs. 2 KBG.EKD, § 42 PfG.VELKD, § 36 Abs. 2 PfDG.EKU).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift nimmt die §§ 43 DG.EKD, 70 DG.VELKD auf. Die Tatbestände sind weiter formuliert als in die Zeugnisverweigerungsrechte in § 53 StPO. In Nr. 1 wurde bewusst auf den Begriff „Ordinierte“ verzichtet, da es hier allein auf die Funktion der Seelsorgerin oder des Seelsorgers ankommt. So ist z.B. eine ins Ehrenamt ordinierte Person nicht automatisch Seelsorgerin oder Seelsorger. Pfarrerinnen und Pfarrer sind durch den Verweis in Absatz 1 Satz 2 auf § 53 StPO vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht § 53a StPO, bedarf aber trotz des allgemeinen Verweises auf die StPO in Absatz 1 der Wiederholung, da es hier um die Gehilfen der Personengruppe nach Absatz 2 geht, die gegenüber der StPO weiter definiert ist.
Zu Absatz 4: Satz 1 entspricht § 53 Abs. 2 und § 53a Abs. 2 StPO. Wer an das - unverbrüchliche - Beichtgeheimnis gebunden ist, muss das Zeugnis trotz Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung verweigern. Handelt es sich um ein Seelsorgegespräch ohne Beichte und entbindet die Person, die sich anvertraut hat, von der Schweigepflicht, so hat, wer an das Beicht- und Seelsorgegeheimnis gebunden ist, sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit Aussagen oder Mitteilungen ohne Schaden für das Amt verantwortet werden können.
Zu Absatz 5: § 53 und § 53a StPO sehen für die Berufsgeheimnisträger keine Belehrungspflicht vor, da sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus ihrer beruflichen Stellung ergibt und dieses als bekannt vorausgesetzt wird. Von den Personengruppen, die in Absatz 2 und 3 genannt werden, kann dieses nicht ohne weiteres angenommen werden. Daher konstatiert Absatz 5 für sie eine Belehrungspflicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
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§ 33 Zeugenbeistand, Auskunft an Betroffene

Vergleichbare Vorschriften: §§ 8a, 44a DG.EKD, §§ 8a, 70a DG.VELKD
Zu Absatz 1: Die Vorschrift betrifft v.a. diejenige Person, die von einer Amtspflichtverletzung betroffen ist und als Zeugin oder Zeuge gegen die beschuldigte Person vernommen werden soll. Sie gilt jedoch auch für alle anderen Zeuginnen und Zeugen. Bei der Vernehmung können sie sich von einem Zeugenbeistand begleiten lassen. Jede Zeugin oder jeder Zeuge darf nur einen Beistand haben. Allerdings kann der Beistand im Laufe des Disziplinarverfahrens gewechselt werden. Der Beistand kann nicht als ungeeignet oder mit der Begründung, seine Anwesenheit gefährde den Untersuchungszweck, abgelehnt werden. Anders als der Beistand der beschuldigten Person muss er nicht der evangelischen Kirche angehören. Dies entspricht dem Interesse der Zeugin und des Zeugen, der möglicherweise selbst kein Kirchenmitglied ist und der einen Beistand, der ihn in derselben Angelegenheit schon im Straf- oder Schadensersatzprozess vertreten hatte, nicht im Disziplinarverfahren wechseln möchte.
Zeuginnen und Zeugen werden gem. § 401 ZPO nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt. Hierauf wird durch § 7 i.V.m. § 173 VwGO indirekt verwiesen. Gem. § 7 JVEG werden Zeuginnen und Zeugen notwendige sonstige Aufwendungen ersetzt, insbesondere die Kosten notwendiger Vertretungen und Begleitpersonen.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift begründet für den Zeugenbeistand eine eigenständige Verschwiegenheitspflicht über die Kenntnis, die er in Wahrnehmung seiner Tätigkeit erlangt hat.
Zu Absatz 3: Die von einer Amtspflichtverletzung betroffene Person kann von der disziplinaraufsichtführenden Stelle Auskunft über den Verfahrensstand und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens erhalten. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der disziplinaraufsichtführenden Stelle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ermittlungszweck nicht gefährdet und schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person nicht entgegenstehen dürfen.
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§ 34 Herausgabe von Unterlagen

Vergleichbare Vorschriften: § 26 BDG
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 26 BDG. Sie regelt die Verpflichtung der beschuldigten Person, bereits im behördlichen Disziplinarverfahren alle möglichen Arten von Aufzeichnungen einschließlich solcher technischer Art, z.B. Tonträger oder Computerfestplatten, die einen dienstlichen Bezug haben, für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich zum einen auf rein dienstliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aber auch auf solche, die im Privateigentum der beschuldigten Person oder von Dritten stehen. Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann die Herausgabe verlangen, wenn ein dienstlicher Bezug besteht. Der dienstliche Bezug muss im Zusammenhang mit den Ermittlungen stehen und ist im Zweifel von der disziplinaraufsichtführenden Stelle darzulegen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 26 Rn. 2). Sofern die beschuldigte Person die angeforderten Aufzeichnungen nicht freiwillig zur Verfügung stellt, kann die disziplinaraufsichtführende Stelle bei der Disziplinarkammer einen entsprechenden Beschluss beantragen. Es ist sinnvoll, hierin für die Herausgabe eine Frist zu setzen. Zur Durchsetzung des Beschlusses kann die Kammer ein Zwangsgeld zugunsten des Dienstherrn festsetzen. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich. Das Zwangsgeld kann, bei Nicht-Befolgung des Beschlusses durch Aufrechnung von den Bezügen der beschuldigten Person einbehalten werden.
Anders als das staatlichen Disziplinarrecht kennt das kirchliche Disziplinarrecht neben der (erzwingbaren) Herausgabe von Unterlagen keine weiteren Zwangsmaßnahmen gegen die beschuldigte Person wie Beschlagnahmen oder Durchsuchungen (vgl. § 27 BDG).
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§ 35 Protokoll

Vergleichbare Vorschriften: § 55 DG.EKD, §§ 12, 46 DG.VELKD, § 28 BDG, § 168a StPO
Jede Anhörung der beschuldigten Person und jede Maßnahme zur Beweiserhebung ist zu protokollieren oder anders aufzuzeichnen (z.B. auf Tonband). Die Regelungen zu Form und Inhalt entsprechen § 46 DG.VELKD. Immer sind Ort und Tag der Verhandlung sowie Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen aufzunehmen. Außerdem muss sich aus dem Protokoll oder der Aufzeichnung ergeben, ob die jeweils vorgeschriebenen Förmlichkeiten, insbesondere der Hinweis nach § 31 Abs. 4, beachtet wurden.
Aus Praktikabilitätsgründen ist bei der Einholung von dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten ein Vermerk der ermittelnden Person ausreichend (Absatz 3).
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§ 36 Innerdienstliche Informationen

Vergleichbare Vorschriften: § 39 DG.EKD, § 9 DG.VELKD, § 29 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Grundlage für den innerdienstlichen Datenaustausch von personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren, die im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der beschuldigten Person erforderlich ist. § 36 stellt eine der in § 15a DSG.EKD genannten Ausnahmen dar, da er „die Speicherung oder Übermittlung der erhobenen Daten durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorsieht“.
Im Regelfall können die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person weitergeben werden. Vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften ist hier die Vorlage von Personalakten und anderen Akten mit personenbezogen Daten, die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und Verarbeitung und Nutzung dieser Daten aber auch gegen den Willen der beschuldigten Person zulässig. Dieses Recht wird (kumulativ) zum einen durch die Erforderlichkeit der Datenweitergabe und zum anderen durch überwiegende schutzwürdige Belange der beschuldigten Person, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle beschränkt. Es ist daher stets eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, wenn personenbezogene Daten gegen den Willen der beschuldigten Person ausgetauscht werden. Dabei ist der Ausnahmecharakter der Vorschrift zu beachten. Es muss geprüft werden, ob die erforderlichen Daten nicht auf anderem Wege, z.B. durch Zeugenvernehmung oder unmittelbar bei der beschuldigten Person erhoben werden können.
Zu Absatz 2: Er betrifft Informationen über das Disziplinarverfahren, seine Inhalte und sein Ergebnis. Eine Weitergabe von derartigen Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben und Ämtern an die beschuldigte Person oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Insbesondere letztere Formulierung rechtfertigt keineswegs eine extensive Weitergabe von sensiblen Informationen aus dem Disziplinarverfahren. Vielmehr hat die beschuldigte Person einen Anspruch darauf, dass der Datenaustausch auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt, die gut begründet sind.
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§ 37 Abschließende Anhörung

Vergleichbare Vorschriften: § 56 DG.EKD, § 30 BDG
Die Vorschrift regelt das „letzte Wort“ der beschuldigten Person im behördlichen Disziplinarverfahren. Wenn die ermittelnde Stelle der Auffassung ist, dass alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt wurden, wird die beschuldigte Person unter Fristsetzung (§ 26 Abs. 3) zur Abgabe einer abschließenden Äußerung aufgefordert. Dabei ist ihr das Untersuchungsergebnis bekanntzugeben. Die Mitteilung, welche Maßnahme beabsichtigt ist, ist nicht erforderlich. Bei Einstellung des Disziplinarverfahrens ist eine abschließende Anhörung nicht zwingend (Satz 2), regelmäßig besteht in diesem Fall kein Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person mehr. Einleitende und abschließende Anhörung können nach Satz 3 zusammenfallen, wenn keine neuen Ermittlungen in der Sache stattgefunden haben, insbesondere, wenn ausschließlich in anderen (gesetzlich geordneten) Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden (§ 28 Abs. 2).
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Kapitel 3 Abschlussentscheidung
§ 38 Einstellungsverfügung

Vergleichbare Vorschriften: §§ 34a, 57, 58 DG.EKD, §§ 16 Abs. 4, 50 Abs. 5 DG.VELKD, § 32 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt entsprechend § 32 Abs. 1 BDG materielle Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens. Dies betrifft die Einstellung, wenn durch die Ermittlungen eine Amtspflichtverletzung nicht erwiesen ist (Nr. 1), ein Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist (Nr. 3 und 4) oder eine Disziplinarmaßnahme trotz erwiesener Amtspflichtverletzung nicht angezeigt ist (Nr. 2). Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen (Satz 2).
Zu Nr. 2: Die ermittelnde Stelle kann aus Opportunitätsgründen von einer Disziplinarmaßnahme absehen, wenn sie eine solche nicht für angezeigt hält. Dies ermöglicht eine Abwägung zwischen einer geringen Verfehlung und dem ansonsten einwandfreien Verhalten der beschuldigen Person. Gründe können z.B. im sozialen oder familiären Hintergrund, in der Versetzung auf eine andere Stelle oder an einem anderen Dienstort liegen.
Zu Nr. 3: Siehe Begründung zu §§ 21 und 22.
Zu Nr. 4: Unzulässig ist das Disziplinarverfahren, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt oder ein Prozesshindernis vorliegt. Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die Verfolgbarkeit der Amtspflichtverletzung und der Person, die sie begangen hat. Die Verfolgbarkeit fehlt bei einer Person, die nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes nach § 2 unterliegt, z.B. weil die Ernennung eines Kirchenbeamten nichtig ist. Nicht verfolgbar sind vor- und nachdienstliche Verfehlungen; ein Verfolgungshindernis liegt weiterhin in einem strafricherlichen Freispruch begründet (vgl. § 21 Abs. 1), soweit kein disziplinarer Überhang besteht(Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 32 Rn. 10).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDG. Sie nimmt in allgemeiner Formulierung die Regelung der § 34a Abs. 1 DG.EKD, §§ 16 Abs. 4, 50 Abs. 5 DG.VELKD auf. Diese regelten die Fiktion der Einstellung des Disziplinarverfahrens, wenn das Dienstverhältnis der beschuldigten Person nach den Vorschriften des jeweiligen Dienstrechts wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe endete. Aber auch jede andere Art der Beendigung des Dienstverhältnisses führt zur Einstellung des Verfahrens, da damit letztlich die Rechtsfolgen der härtesten Disziplinarmaßnahme eintreten und die ausgeschiedene Person nicht mehr dem Recht der Kirche unterfällt. Nr. 3 akzentuiert dies im Hinblick auf den Verlust der Rechte der Ordination, der zur unmittelbaren Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führt (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 4 KBG.EKD) und für privatrechtliche Rechtsverhältnisse, die die Ordination voraus setzen, einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. In den Fällen des Abs. 2 ist eine Einstellungsverfügung nicht notwendig, da die Formulierung „ist ferner eingestellt“ die Einstellung kraft Gesetzes bewirkt.
Nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Beendigung führen würde, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn dies nach den jeweiligen dienstrechtlichen Bestimmungen von der zuständigen Stelle ausnahmsweise beschlossen wird (§ 77 KBG.EKD Entlassung wegen einer Straftat):
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach Maßgabe des Absatzes 2 kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die Entlassung aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Es besteht kein Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
(3) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit sie oder er sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand befindet.
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§ 39 Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, Spruchverfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 16a DG.VELKD, § 34 Bayerisches DG
Zu Absatz 1: Mit der vorläufigen Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Auflagen oder Weisungen wird eine im Disziplinarrecht neue Form der Beendigung des behördlichen Disziplinarverfahrens ermöglicht, aber der alte Gedanke des Spruchverfahrens nach § 18 DG.VELKD aufgegriffen, „ohne förmliches Verfahren ... in vertrauensvoller Aussprache ... alle zur Last gelegten Umstände zu klären“ und „ihm oder ihr zur Einsicht zu verhelfen und den Willen zu wecken, einen erteilten Rat in freier Entscheidung anzunehmen.“
Anstelle einer einseitigen, hoheitlichen Maßnahme kann eine einvernehmliche Regelung („mit Zustimmung der beschuldigten Person“) getroffen werden, die durch die zu erfüllende Auflage oder Weisung eine vergleichbare erzieherische Wirkung hat, ohne dass ihr der Makel einer Disziplinarmaßnahme anhaftet. Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 34 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG), der im BDG keine Entsprechung hat.
Voraussetzung für die vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen ist der ordnungsgemäße Abschluss der Ermittlungen, der eine Amtspflichtverletzung als erwiesen feststellt (vgl. Zängl, a.a.O., S. 237). Ob eine vorläufige Einstellung in Betracht kommt und welche Auflage oder Weisung erteilt wird, muss die disziplinaraufsichtführende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere der Amtspflichtverletzung, des Persönlichkeitsbildes und des bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens der beschuldigten Person entscheiden. Außerdem muss die Auflage oder Weisung geeignet sein, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags, das Ansehen der Kirche, und die Funktionsfähigkeit ihres Dienstes zu bewahren und eine auftragsgemäße Amtsführung zu sichern (§ 1).
Anhaltspunkte für den Inhalt einer Auflage oder Weisung ergeben sich aus § 29 DG.VELKD. Hier wird der bei einer Amtspflichtverletzung im Spruchverfahren mögliche „Rat“ inhaltlich bestimmt:
(1) Der Rat (§ 28 Nr. 2) kann insbesondere darin bestehen,
1. sich bestimmten, zeitlich befristeten Auflagen für die Amts- und Lebensführung zu unterwerfen,
2. sich gegenüber bestimmten Personen oder vor der Gemeinde zu entschuldigen,
3. ein begangenes Unrecht wieder gutzumachen oder
4. der Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe binnen angemessener Frist zuzustimmen; die Annahme eines Spruches mit dem Rat der Versetzung steht der Zustimmung zur Versetzung nach § 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Pfarrergesetzes gleich.
(2) Die Unabhängigkeit des Dienstes an Wort und Sakrament darf durch den Rat nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Rat soll eindeutig erkennen lassen, welches Handeln von dem Pfarrer oder der Pfarrerin erwartet wird. Soweit notwendig, ist zu bestimmen, innerhalb welcher Frist, gerechnet von der Zustellung des Spruches an (§ 26 Abs. 4), der Rat zu befolgen ist. Der Obmann oder die Obfrau kann auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin in begründeten Fällen die Frist verlängern.
Zu Absatz 2: Für die Erfüllung der Auflage oder Weisung ist eine Frist zu setzen. Diese soll nicht länger als sechs Monat bemessen sein. Satz 2 entspricht Artikel 34 Abs. 1 S. 4 BayDG.
Zu Absatz 3: Wird die Auflage oder Weisung erfüllt, stellt die disziplinaraufsichtführende Stelle das Disziplinarverfahren endgültig ein. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Amtspflichtverletzung ist damit für ein neues Disziplinarverfahren präkludiert. Die Regelung entspricht Artikel 34 BayDG:
(1) Mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann bei einem Verfahren, das eine minder schwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt und dem Beamten oder der Beamtin zugleich auferlegt werden
1. zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
2. einen Geldbetrag zugunsten des Dienstherrn oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn die Schuld des Beamten oder der Beamtin als gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten oder die Beamtin zukünftig zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten. Die Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Zur Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Auflage nicht erfüllt, werden Leistungen, die zu ihrer Erfüllung erbracht wurden, nicht erstattet.
(2) Eine Auflage kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nachträglich auferlegt oder geändert werden.
(3) Ist Disziplinarklage erhoben, kann das Verwaltungsgericht mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und der Disziplinarbehörde das Verfahren durch Beschluss zunächst vorläufig einstellen und zugleich dem Beamten oder der Beamtin die in Abs. 1 bezeichneten Auflagen erteilen.
(4) Erfüllt der Beamte oder die Beamtin die Auflage, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.
(5) Die Einstellungsverfügung und der Beschluss des Gerichts sind nicht anfechtbar.
Zu Absatz 4: Er eröffnet die Möglichkeit, durch Bildung eines unabhängigen Spruchgremiums das Spruchverfahren nach §§ 18 ff. des DG.VELKD in der Substanz nachzubilden (ausführliche Darstellung des Spruchverfahrens bei Anders, Natur, Sinn und Zweck sowie Anwendungsbereich des Spruchverfahrens gemäß §§ 18 ff. Disziplinargesetz der VELKD, ZevKR 53 [2008] s. 255 ff.).
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§ 40 Disziplinarverfügung

Vergleichbare Vorschriften: § 60 DG.EKD, §§ 17, 51 DG.VELKD, § 33 BDG
Zu Absatz 1: Nach dem DG.EKD konnte durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis erteilt oder eine Geldbuße auferlegt werden. § 40 Abs. 1 übernimmt die Regelung des § 17 Abs. 1 DG.VELKD, der unter Nr. 3 auch eine Verminderung der Bezüge oder des Ruhegehalts vorsieht und damit in der Praxis zu einer wesentlichen Entlastung der Disziplinarkammern geführt hat.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 60 Satz 2 DG.EKD und § 17 Abs. 2 DG.VELKD.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift regelt die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis durch die disziplinaraufsichtführende Stelle wegen einer Amtspflichtverletzung. Sie ersetzt § 17 Abs. 6 DG.VELKD und entspricht im Wesentlichen § 35 Abs. 3 BDG. Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann jederzeit und unbefristet die von ihr erlassene Disziplinarverfügung oder Nebenmaßnahme (§ 19) aufheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme ist allerdings nur möglich, wenn sich der zugrunde gelegte Sachverhalt aufgrund der Feststellungen in einem Urteil völlig neu darstellt.
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§ 41 Erhebung der Disziplinarklage

Vergleichbare Vorschriften: § 63 DG.EKD, § 52 DG.VELKD, § 34 BDG
Die Vorschrift bildet den Übergang vom behördlichen zum gerichtlichen Disziplinarverfahren. Ergibt sich aus dem Ergebnis der Ermittlungen der disziplinaraufsichtführenden Stelle, dass die Art und Schwere der festgestellten Amtspflichtverletzung eine Zurückstufung (§ 13), Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle (§ 14), Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand (§ 15), Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand (§ 16), den Entzug der Rechte aus der Ordination (§ 17) oder die Entfernung aus dem Dienst (§ 18) erfordert, so erhebt sie Disziplinarklage gegen die beschuldigte Person mit dem Antrag, eine der genannten Maßnahmen zu verhängen. Die Formalia der Klageerhebung ergeben sich aus § 55.
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§ 42 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 36 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift ergänzt die Unzulässigkeit eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts nach einem staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 21) und sichert die Gleichbehandlung im Fall einer strafrechtlichen Ahndung der Tat nach Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Der betroffenen Person soll auch nach der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung ein Recht auf Wiederaufgreifen des behördlichen Verfahrens gegeben werden, wenn die Fallkonstellation des § 21 Abs. 1 oder 2 nachträglich eintritt. Mit der Vorschrift korrespondiert der Wiederaufnahmegrund des § 73 Abs. 1 Nr. 8 nach Abschluss eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Voraussetzung für eine Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Verfahrens ist ein Antrag der Person, gegen die sich die Verfügung gerichtet hat, da bei Verfahrenseinstellungen und in Bußgeldverfahren nicht automatisch eine Benachrichtigung des kirchlichen Dienstherrn durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.
Die Aufhebung der Disziplinarverfügung ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend. Sie kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 nicht gegeben sind. Der Bescheid, mit dem über die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme entschieden wird, muss nicht begründet werden, da dem Antrag stattgegeben wird und kein Ermessen eröffnet ist.
Für die Kostentragungspflicht der Antragstellerin oder des Antragstellers gilt § 43 Abs. 3.
Zu Absatz 2: Die 3-Monats-Frist für den Antrag nach Absatz 1 beginnt mit Kenntnis vom Aufhebungsgrund nach Absatz 1. Dies kann frühestens mit Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung sein („…, unanfechtbar eine Entscheidung, ...“). Es ist also auf die Kenntnis der Unanfechtbarkeit abzustellen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 37 Rn. 12).
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§ 43 Kostentragungspflicht

Vergleichbare Vorschriften: §§ 108, 113 DG.EKD, §§ 118-122 DG.VELKD, § 37 BDG
Zu Absatz 1: Für die Kostentragungspflicht im behördlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt. Nach Absatz 1 können der Person, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Auslagen auferlegt werden.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift legt entsprechend dem zu Absatz 1 genannten Grundsatz dem Dienstherrn die entstandenen Auslagen auf, wenn das Verfahren ohne Disziplinarmaßnahme eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 wegen nicht rechtzeitiger Beseitigung wesentlicher Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens eingestellt wird. Wird trotz einer Amtspflichtverletzung das Verfahren eingestellt (§ 38 Abs. 1 Nr. 2), können der betroffenen Person die Auslagen ganz oder anteilig auferlegt werden. Das betrifft auch den Fall der Auflagen oder Weisungen i.S.d. § 39.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht bei einem Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung nach § 42.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift verpflichtet den Dienstherrn, der betroffenen Person die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, soweit er die Auslagen nach den Absätzen 1 bis 3 trägt. Aufwendungen eines Beistandes sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung von Auslagen und Gebühren von Bevollmächtigten erfolgt nur im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Vom Erstattungsanspruch ausgenommen sind solche Aufwendungen, die durch das Verschulden der vom Disziplinarverfahren betroffenen Person oder einer Vertreterin oder eines Vertreters entstanden sind. Hier ist jede Art von Vertretung denkbar.
Zu Absatz 5: Gebühren werden im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erhoben (vgl. § 37 Abs. 5 BDG).
Zu Absatz 6: Die Vorschrift ist deklaratorisch. Sie weist hin auf die Möglichkeit der Aufrechnung von auferlegten Kosten mit den Bezügen (vgl. § 113 DG.EKD).
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Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 44 Zulässigkeit

Vergleichbare Vorschriften: § 33 DG.EKD, § 127 DG.VELKD, § 38 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift gibt der disziplinaraufsichtführenden Stelle die Möglichkeit, während eines laufenden Disziplinarverfahrens die beschuldigte Person vorläufig ganz oder teilweise des Dienstes zu entheben. Die vorläufige Dienstenthebung ist keine „Disziplinarmaßnahme“ i.S.d. Katalogs nach § 9 und hat somit keinen „pflichtenmahnenden“ Zweck. Mit Rücksicht auf den insoweit auch im kirchlichen Disziplinarrecht maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung die Belange der von dieser Untersagung betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, die Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, abzuwägen (BVerwGE 83, 32 [34]). Bei den dienstlichen Interessen ist dabei auch das auf dem Spiel stehende Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung dieser Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 1978, 152 [153]). Als dienstliches Interesse kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung, der bewusst auf § 1 Bezug nimmt, neben der Sicherung des Ermittlungszwecks vor allem die Erhaltung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in Betracht. Bei der Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist daher jeweils zu prüfen, in welchem Maß die zur Last gelegte Amtspflichtverletzung die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigen kann. Bei Amtspflichtverletzungen, die eine Entfernung aus dem Dienst oder eine Entlassung erwarten lassen, ist dies typischerweise gegeben; daher wird dieser Fall im Gesetz besonders erwähnt.
Der Vorbereitungsdienst ist in Satz 1 ausdrücklich aufgeführt, da er zwar in der Regel, aber nicht zwingend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf erfolgt.
Die aufgeführten Beispiele sind Möglichkeiten einer „teilweisen“ Dienstenthebung und nicht abschließend. Sie orientieren sich an § 127 Abs. 1 DG.VELKD. Werden Ordinationsrechte nach Nr. 1 vorläufig eingeschränkt oder entzogen, liegt kein Kündigungsgrund i.S.d. § 17 Abs. 3 vor. Beim vorübergehenden Entzug der Ordinationsrechte ist im Einzelfall abzuwägen, ob damit alle Rechtsfolgen des § 17 Abs. 1 herbeigeführt werden sollen, oder ob etwa das Recht, kirchliche Amtsbezeichnungen zu tragen (zunächst) belassen werden soll. Nr. 2 steht, wie bereits § 19 Abs. 1 unter dem Vorbehalt entgegenstehender kirchlicher Bestimmungen, da die genannten Untersagungen in Gemeindeverfassungsrecht eingreifen können. Wo dies die Kirchenverfassung zulässt, kann es aber sinnvoll sein, dass während des Disziplinarverfahrens beispielsweise eine Mitgliedschaft im Leitungsorgan der mittleren Ebene (z.B. Kirchenkreisvorstand) nicht wahrgenommen wird.
Zu Absatz 2: Satz 1 ermächtigt die disziplinaraufsichtführende Stelle in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 dazu, gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder nachträglich bis zu 50% der monatlichen Bezüge einzubehalten. Dies entspricht § 38 Abs. 2 BDG. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 bildet die Höhe des Wartegeldes, das der beschuldigten Person nach gliedkirchlichem Besoldungs- und Versorgungsrecht bei einer Versetzung in den Wartestand zustehen würde, die Untergrenze der zulässigen Herabsetzung der Bezüge. Die tatsächliche Höhe der Kürzung nach Satz 1 und 2 steht im pflichtgemäßen Ermessen.
Zu Absatz 3: Er betrifft entsprechend § 38 Abs. 3 BDG die Herabsetzung der Bezüge bei Personen im Ruhestand oder Wartestand. Diese ist nur möglich, wenn als Disziplinarmaßnahme eine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich ist. Es dürfen höchstens 30% der monatlichen Bezüge einbehalten werden.
Zu Absatz 4: Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 jederzeit ganz oder teilweise aufheben. Die Einbehaltung von Bezügen nach den Absätzen 2 und 3 ist von Amts wegen laufend auf ihre Berechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen (Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 38 Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG v. 6. Februar 1995 – 1 D 44.94). Anlass hierfür können z.B. ein freisprechendes oder entlastendes Strafurteil, ein veränderte Ermittlungsstand oder geänderte wirtschaftliche Verhältnisse der beschuldigten Person sein (vgl. Köhler/Ratz, ebd.).
Zu Absatz 5: Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hat keine aufschiebende Wirkung. Über § 67 kann jedoch die Aussetzung der Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen angeordnet werden. Das Gericht entscheidet über Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung gem. § 63 Abs. 3 durch Beschluss.
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§ 45 Rechtswirkungen

Vergleichbare Vorschriften: § 127 DG.VELKD, § 39 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 39 Abs. 1 BDG. Sie regelt die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Anordnung der Einbehaltung von Bezügen. Die vorläufige - vollständige oder teilweise - Dienstenthebung nach § 44 wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Für die Einbehaltung von Bezügen gilt, dass die Anordnung mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar wird. Satz 2 stellt klar, dass die Maßnahmen sich auf alle innegehabten Haupt- und Nebenämter erstrecken.
Zu Absatz 2: Mit den für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhenden Ansprüchen auf Aufwandsentschädigung sind pauschalierte Zahlungen für die Wahrnehmung eines Amtes gemeint, nicht konkret nachgewiesene Auslagen (vgl. § 39 Abs. 2 BDG).
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 39 Abs. 3 BDG. Sie klärt das Verhältnis des Verlusts der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst und vorläufiger Dienstenthebung. Da die Suspendierung nichts daran ändert, dass die betreffende Person weiterhin die Pflicht zur Dienstbereitschaft hat, dauert der Verlust der Bezüge aus dem Grunde des Fernbleibens vom Dienst an. Normalerweise endet dieser Tatbestand mit dem Dienstantritt. Da dieser bei vorläufiger Dienstenthebung nicht möglich ist, tritt an seine Stelle der Zeitpunkt, zu dem die dienstenthobene Person ihren Dienst wieder aufgenommen hätte, d.h. wenn sie ernsthaft, eindeutig und glaubhaft ihre Dienstbereitschaft erklärt. Die disziplinaraufsichtführende Stelle muss von Amts wegen den Zeitpunkt (deklaratorisch) feststellen und der dienstenthobenen Person mitteilen.
Zu Absatz 4: Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge (vgl. § 39 Abs. 4 BDG).
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§ 46 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Vergleichbare Vorschriften: § 128 DG.VELKD, § 40 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 40 Abs. 1 BDG. Sie regelt abschließend den Verfall der einbehaltenen Bezüge nach § 44 Abs. 2 und 3. Auch der Verfall der einbehaltenen Bezüge hat nicht den Charakter einer Disziplinarmaßnahme, sondern realisiert lediglich den in § 44 begründeten Ausgleich zwischen dem formalem Anspruch und der tatsächlichen „Erdienung“ der Bezüge. Der Verfall ist dann gerechtfertigt, wenn das Dienstverhältnis aus disziplinarrechtlichen Gründen beendet wird. In Nr. 1 ist der Vorbereitungsdienst genannt, da er zwar i.d.R. aber nicht zwingend im Dienstverhältnis auf Widerruf erfolgt.
Zu Absatz 2: In allen anderen Fällen des Abschlusses des Disziplinarverfahrens sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen, also regelmäßig wenn die beschuldigte Person mit einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Entfernung aus dem Dienst belegt wird. Nach Satz 2 können (pflichtgemäßes Ermessen) Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, die aus Anlass der Suspendierung ausgeübt wurden, auf die Nachzahlung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder eine erwiesene Amtspflichtverletzung festgestellt wird. Sinn der Anrechnung ist es, suspendierte Personen nicht besser zu stellen als nicht suspendierte, die die Nebentätigkeit nicht ausüben können (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 40 Rn. 11).
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Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 47 Disziplinargerichte

Vergleichbare Vorschriften: § 10 DG.EKD, §§ 54-56 DG.VELKD, § 45 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift enthält die Grundsätze für die Organisation der kirchlichen Disziplinargerichtsbarkeit im ersten Rechtszug, die im Wesentlichen § 10 Abs. 1 DG.EKD nachgebildet sind. Zuständig sind die Disziplinarkammern. Die Gliedkirchen können sich hierzu der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD bedienen (vgl. auch § 5 Abs. 2 KiGG.EKD) oder eigene Disziplinarkammern bilden. Letzteres ist auch im Verbund mehrerer Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, z.B. als Regionalkammern, möglich. So haben beispielsweise die lutherischen Kirchen von Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe bereits die Absicht bekundet, mit Inkrafttreten des DG.EKD eine gemeinsame Disziplinarkammer beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zu bilden.
Zu Absatz 2: In der zweiten Instanz (Berufungsrechtszug) ist für alle Disziplinarkammern der Disziplinarhof der EKD zuständig. Dessen Aufgaben werden vom Kirchengerichtshof der EKD wahrgenommen (vgl. auch § 5 Abs. 3 KiGG.EKD). Der Disziplinarhof, der zur Zeit in einen lutherischen, einen unierten und einen reformierten Senat gegliedert ist, kann künftig auch aus nur einem Senat oder aus zwei Senaten bestehen. Werden mehrere Senate errichtet, so ist – unter Beratung mit den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen – zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sich die Zuständigkeit der Senate nach dem Bekenntnis der beschuldigte Person richten soll. Vor der Entscheidung sind Stellungnahmen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse einzuholen. Diese Stellungnahmen werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Bildung eines eigenen Disziplinarhofs bei den Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (vgl. § 10 Abs. 3 DG.EKD) ist ausgeschlossen. Damit endet das bisherige Nebeneinander von Disziplinarhof der EKD und Disziplinarsenat der VELKD. Die einheitliche zweite Instanz der kirchlichen Disziplinargerichtsbarkeit gewährleistet künftig auch institutionell eine einheitliche und kontinuierliche Anwendung und Auslegung des kirchlichen Disziplinarrechts.
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§ 48 Zuständigkeit

Vergleichbare Vorschriften: § 11 DG.EKD
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer. Auch im Falle eines Dienstherrnwechsel ist die Disziplinarkammer derjenigen disziplinaraufsichtführenden Stelle zuständig, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat.
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§ 49 Geschäftsstellen

Vergleichbare Vorschriften: § 22 DG.EKD
Zu Absatz 1: Das DG.EKD legt im Grundsatz die Pflicht zur Bildung von Geschäftsstellen bei den Disziplinargerichten fest. Die Ausführungsvorschriften (Geschäftsordnung) bleiben der EKD, den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen vorbehalten. Die EKD hat in § 15 KiGG.EKD für ihre Gerichte Regelungen hierzu getroffen. Die Protokollführung gehört zu den klassischen Aufgaben der Geschäftsstellen, stellt aber nur eine Aufgabe von vielen dar.
Zu Absatz 2: Die Verpflichtung auf die Protokollführung ist für den Fall vorgesehen, dass für die Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung keine derartige Verpflichtung vorgesehen ist.
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§ 50 Berufung der Mitglieder der Disziplinargerichte

Vergleichbare Vorschriften: §§ 12, 13 DG.EKD, §§ 54, 55, 109 DG.VELKD, §§ 46, 47 BDG
Die Vorschrift enthält allgemeine Vorgaben für die Berufung der Mitglieder der Disziplinargerichte. Für die Gerichte der EKD gilt das KiGG.EKD, dessen § 28 für Disziplinarverfahren die Vorschriften des DG.EKD für vorrangig, die des KiGG.EKD für ergänzend anwendbar erklärt.
Zu Absatz 1: Satz 1 entspricht § 13 Abs. 1 DG.EKD. Satz 2 entspricht im Wesentlichen § 12 Abs. 1 KiGG.EKD. Satz 3 nimmt den Gedanken des § 12 Abs. 5 DG.EKD auf.
Zu Absatz 2: Hier wird die Stellvertretung geregelt. Es sind mindestens je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Berufung weiterer stellvertretender Mitglieder ist möglich, um eine mögliche Verhinderung mehrerer Mitglieder des Disziplinargerichts abzufangen (z.B. durch Befangenheit und Krankheit). Es ist unbedingt empfehlenswert, auch Personen zu berufen, die nicht der eigenen Landeskirche angehören. Auf diese Weise kann das Risiko möglicher Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinargerichts reduziert werden. Satz 2 regelt den besonderen Fall des Ausfalls des vorsitzenden Mitglieds während eines laufenden Verfahrens. In diesem Fall tritt nicht das normalerweise vertretende Mitglied nach Satz 1 an seine Stelle sondern das weitere rechtskundige Mitglied des Gerichts, das bereits im Verfahren beteiligt war. Dieses rechtskundige Mitglied indessen wird von seinem „normalen“ Stellvertreter nach Satz 1 vertreten.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 1 und 3 DG.EKD. Der von den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen zu regelnde Bereich umfasst auch das Verfahren zur Berufung der Mitglieder.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 2 DG.EKD.
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§ 51 Verpflichtung der Mitglieder der Disziplinargerichte

Vergleichbare Vorschriften: §§ 14 Abs. 2, 15 DG.EKD, § 110 DG.VELKD, § 13 KiGG.EKD
Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt die Bindung der Mitglieder der Disziplinargerichte an die Heilige Schrift, ihr Bekenntnis sowie das in der Kirche geltende Recht (vgl. § 15 DG.EKD, § 110 DG.VELKD). Dies bildet den Rahmen für die unparteiische und unabhängige Ausübung ihres Amtes. Entsprechend § 13 KiGG.EKD sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zu Absatz 2: Den Vorgaben des Absatz 1 entsprechend ist die Verpflichtung in Anlehnung an § 10 KiGG.EKD formuliert.
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§ 52 Amtszeit, Beendigung und Ruhen des Amtes eines Mitglieds des Disziplinargerichts

Vergleichbare Vorschriften: § 16 DG.EKD, § 109 Abs. 1 DG.VELKD, §§ 9 Abs. 4, 14 KiGG.EKD, § 50 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 4 KiGG.EKD und regelt die Amtszeit des Disziplinargerichts. Eine Wiederberufung der Mitglieder ist möglich. Solange eine Neuberufung nach Ablauf der Amtszeit nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt, um zu gewährleisten, dass es nicht zu Vakanzen kommt und Disziplinarverfahren aus diesem Grund nicht durchgeführt werden können.
Zu Absatz 2: Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird in der Praxis häufig die Stellvertretung nachberufen, da diese eher über Erfahrungen mit Disziplinarverfahren verfügt.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 2 KiGG.EKD und gibt jedem Mitglied das Recht, sein - ehrenamtliches - Amt niederzulegen.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht § 14 Abs. 3 KiGG.EKD und regelt die Fälle, in denen das Amt, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Mitglieds für beendet zu erklären ist
Zu Absatz 5: Die Vorschrift entspricht § 14 Abs. 4 KiGG.EKD.
Zu Absatz 6: Die Vorschrift entspricht § 14 Abs. 5 S. 1 KiGG.EKD.
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§ 53 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

Vergleichbare Vorschriften: § 17 DG.EKD, § 111 DG.VELKD, § 48 BDG
Die Vorschrift regelt den Ausschluss eines Mitglieds einer Disziplinarkammer oder des Disziplinarhofs von der Ausübung des Richteramtes im Einzelfall. Sie nimmt die Ausschlussgründe des § 17 DG.EKD und § 111 DG.VELKD auf und ergänzt diese. Die Nrn. 1 bis 7 betreffen Fallkonstellationen, in denen das Mitglied persönlich betroffen oder mit der beschuldigten Person in einem engen persönlichen oder dienstlichen Verhältnis steht oder in der Sache vorbefasst war. Nr. 8 betrifft den Fall, dass die persönliche Integrität des Mitglieds aufgrund eines straf-, disziplinar- oder berufsrechtlichen Verfahrens oder aufgrund einer vorläufigen Dienstenthebung in Frage gestellt ist.
Zu Nr. 2: Bezüglich der Angehörigen ist der Verweis auf die ZPO als der Norm, die von § 54 VwGO in Bezug genommen wird, sachgemäß.
Zu Nr. 6: Hier sind auch sonstige Personalvertretungen aufgenommen worden, da bei zugewiesenen Personen auch ein Betriebsrat beteiligt gewesen sein könnte.
Zu Nr. 7: Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Pfarrdienst. Wer auf der mittleren Ebene zu demselben Pfarrkonvent wie die beschuldigte Person gehört, ist vom Richteramt ausgeschlossen. Ein allgemeiner Ausschlussgrund der Zugehörigkeit zu derselben Kirchengemeinde wurde nicht speziell aufgenommen, da es in einem solchen Fall sachgerechter erscheint, je nach Nähe des betroffenen juristischen oder theologischen Gerichtsmitglieds zur beschuldigten Person zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Gerichts, die neben der beschuldigten Person Pfarrerinnen oder Pfarrer derselben Kirchgemeinde sind, dürfte häufig ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit als Richterin oder Richter zu rechtfertigen, so dass einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit statt zu geben sein dürfte.
Zu Nr. 8: Das Mitglied muss vorläufig des Dienstes enthoben sein. Wartestand und einstweiliger Ruhestand genügen nicht.
Die Ablehnung eines Mitglieds des Disziplinargerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit ist im DG.EKD nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 7 i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO gelten hierfür die Bestimmungen der §§ 42 bis 49 ZPO. In diesem Zusammenhang hat es sich in der Praxis bewährt, bei der Besetzung der Disziplinarkammer auch Mitglieder aus anderen Landeskirchen zu berufen.
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§ 54 Besetzung der Disziplinargerichte

Vergleichbare Vorschriften: § 13 DG.EKD, § 55 DG.VELKD, § 46 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt die Besetzung der Disziplinargerichte. Grundsätzlich entscheidet das Gericht mit drei Mitgliedern: einem vorsitzenden rechtskundigen, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied. Anders als in § 13 Abs. 3 DG.EKD muss das nicht ordinierte beisitzende Mitglied nunmehr ein „rechtskundiges Mitglied“ sein. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ein fünfköpfiges Richtergremium vorsehen mit einem rechtskundigen vorsitzenden, zwei ordinierten beisitzenden und zwei nichtordinierten beisitzenden Mitgliedern, von denen mindestens eines rechtskundig sein muss (vgl. § 55 Abs. 1 DG.VELKD). Die Definition des rechtskundigen Mitglieds findet sich in Absatz 5. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen sind dies Personen mit der Befähigung zum Richteramt.
An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die beisitzenden Mitglieder nicht mit. Als Einzelrichterin oder Einzelrichter kann somit lediglich das vorsitzende Mitglied entscheiden. Alle Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im Disziplinarverfahren kommen hierfür insbesondere in Betracht Beschlüsse über Herausgabe von Unterlagen oder Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 34), Fristverlängerungen im Zusammenhang mit einer Nachtragsdisziplinarklage (§ 56 Abs. 2), Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen wesentlicher Mängel (§ 58 Abs. 3), Klageabweisung oder Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die nur einer Disziplinarverfügung bedarf (§ 63), Einstellung nach Fristsetzung (§ 66), Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (§ 67), Beschwerden (§ 72) oder über Voraussetzungen einer Wiederaufnahme (§ 76). Ansonsten gilt für die Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gemäß Absatz 3 die Vorschrift des § 6 VwGO (s. unten zu Absatz 3).
Zu Absatz 2: Anstelle des ordinierten Mitglieds entscheidet bei Disziplinarverfahren gegen nicht ordinierte Personen eine sogenannte Laufbahnbeisitzerin bzw. ein sogenannter Laufbahnbeisitzer mit. Dadurch wird Sachkunde aus dem Verwaltungszweig (des höheren, gehobenen, mittleren etc. Dienstes) mit eingebracht. Gleichzeitig hat die beschuldigte Person so eine soziale Interpretin oder einen sozialen Interpreten im gerichtlichen Verfahren; insofern begegnet eine solche Berufung dem Vorwurf einer „Klassenjustiz“.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 2 BDG. Einzelrichterin oder Einzelrichter kann, anders als nach der VwGO, gemäß Abs. 1 S. 1 nur das vorsitzende Mitglied des Gerichts sein. § 6 VwGO lautet:
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Satz 2 schließt wegen ihrer Bedeutung Verfahren der Disziplinarklage, der Anfechtungsklage gegen Disziplinarverfügungen und Verfahren vor dem Disziplinarhof von der Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 3 BDG. Die Aufzählung in Absatz 4 ist abschließend. Sofern bereits eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt ist, entscheidet er anstelle des vorsitzenden Mitglieds. Diese Regelung dient der Entlastung des Disziplinargerichts.
Zu Absatz 5: Die Vorschrift entspricht § 13 Abs. 5 DG.EKD. Sie dient der Gewährleistung des juristischen Standards im Verfahren vor dem Disziplinargericht. Einerseits ist nicht erforderlich, dass ein rechtskundiges Mitglied im staatlichen Bereich ein Richteramt bekleidet, andererseits wird mit der Befähigung zum Richteramt eine umfassende juristische Qualifikation der rechtskundigen Mitglieder gewährleistet.
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Kapitel 2 Disziplinarverfahren von dem Disziplinargericht
Abschnitt 1 Klageverfahren
§ 55 Disziplinarklage

Vergleichbare Vorschriften: § 52 BDG
Zu Absatz 1: Zur Disziplinarklage siehe auch § 41. Da die Disziplinarklage nur von der disziplinaraufsichtführenden Stelle, also einer Behörde erhoben werden kann, ist die zwingende Schriftform angemessen und es kann auf die Möglichkeit einer Niederschrift bei der Geschäftsstelle verzichtet werden. Die Klageschrift grenzt verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff ab und legt ihn fest. Nur im Umfang der Klage ist das Disziplinarverfahren bei Gericht anhängig, unabhängig von Inhalt und Umfang des bisherigen Verfahrens (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 52 Rn. 5). Die Erweiterung des Prozessstoffs ist nur im Wege einer Nachtragsdisziplinarklage (§ 56) zulässig.
Zu Absatz 2: Wie alle vorbereitenden Schriftsätze in Verwaltungs- und Zivilprozessen (vgl. § 130 Nr. 2 ZPO) muss auch die Disziplinarklage den Antrag enthalten, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden soll. Allerdings ist die Disziplinarkammer - anders als Zivil- oder Verwaltungsgerichte (vgl. § 88 VwGO) - hieran nicht gebunden, sondern kann nach eigenem Ermessen z.B. auch auf eine härtere als die beantragte Disziplinarmaßnahme erkennen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die disziplinaraufsichtführende Stelle im Falle größerer persönlicher Nähe zur beschuldigten Person in der Antragstellung beeinflusst sein kann.
Alle anderen Klagen nach diesem Kirchengesetz, insbesondere die Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung richten sich nach den allgemeinen Regeln des § 7. Ein Widerspruchsverfahren ist gemäß § 7 Abs. 2 bei Abschlussentscheidungen und vorläufigen Beurlaubungen vor Klageerhebung nicht durchzuführen. Der Widerspruch bzw. die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 74 Abs. 2 VwGO) zu erheben. Gemäß § 81 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Disziplinargericht kann sie auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 S. 2 VwGO (elektronische Übermittlung) Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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§ 56 Nachtragsdisziplinarklage

Vergleichbare Vorschriften: § 53 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 53 BDG. Die besondere Form der Klageerweiterung im Disziplinarverfahren ist aufgrund der Einheit des Disziplinarvergehens an bestimmte Förmlichkeiten gebunden (Absatz 2 bis 4). Die Nachtragsdisziplinarklage ist wegen ihres Schutzgedankens an § 266 StPO und nicht an § 81 VwGO angelehnt. Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage sind zwei selbständige Klagen, die unter den Voraussetzungen des § 56 automatisch miteinander verbunden werden. Mit der Nachtragsdisziplinarklage kann eine schärfere Maßnahme als die in der Disziplinarklage beantragte gefordert werden.
Zu Absatz 2: Die Einbeziehung neuer Handlungen in ein laufendes gerichtliches Disziplinarverfahren erfordert, dass der Verdacht einer Amtspflichtverletzung zunächst geklärt werden kann. Dafür muss das Gerichtsverfahren angehalten werden. Die disziplinaraufsichtführende Stelle muss in ihrem Antrag konkrete Tatsachen und Beweismittel aufführen und den zeitlichen Umfang für die Aufklärung angeben. Die Frist nach Satz 2 ist eine richterliche Ausschlussfrist i.S.v. § 57 Abs. 1 VwGO. Sie ist so zu bemessen, dass der einzubeziehende Sachverhalt – unter Berücksichtigung der Beschleunigungsmaxime – realistischerweise aufgeklärt werden kann. Ein Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn der Ermittlungen wird als geeignet angesehen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 53 Rn. 4) Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist voraussichtlich nicht einzuhalten ist, ohne dass dies durch die disziplinaraufsichtführende Stelle zu vertreten wäre. Über die Aussetzung und die Fristsetzung sowie die Fristverlängerung entscheidet das vorsitzende Mitglied gemäß § 54 Abs. 1 S. 2, sofern die Beschlüsse außerhalb der Verhandlung zu fassen sind.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift ermächtigt das Gericht, eine Aussetzung nach Absatz 2 abzulehnen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu verhindern. Dies kann der Fall sein, wenn die neuen Tatsachen nach einer Prognoseentscheidung des Gerichts bei der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen würden oder die Einbeziehung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
Führt das Gericht das Verfahren fort, kann die disziplinaraufsichtführende Stelle dessen ungeachtet bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 63 die Nachtragsdisziplinarklage erheben. Satz 3 macht eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Disziplinarvergehens, da die neuen Handlungen Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens werden können.
Zu Absatz 4: Nach Fristablauf ist die Einbeziehung der neuen Handlungen nicht mehr möglich, wenn nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben wurde. Auch in diesem Fall kann aber bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 63 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Verstreicht auch diese Möglichkeit, können die neuen Handlungen Gegenstand einer neuen Disziplinarklage werden, Absatz 3 Satz 3.
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§ 57 Belehrung, Beistände und Bevollmächtigte

Vergleichbare Vorschriften: § 68 Abs. 3 S. 2 DG.EKD, § 54 BDG
Zu Absatz 1: Die Frist des § 58 Abs. 1 betrifft die Geltendmachung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (zwei Monate ab Zustellung der Klage/Nachtragsdisziplinarklage). Nach § 62 Abs. 2 hat die beschuldigte Person für Beweisanträge eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klage bzw. Nachtragsdisziplinarklage einzuhalten.
Satz 2 regelt die Anforderungen an Beistände und Bevollmächtigte im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Vor der Disziplinarkammer (erste Instanz) kann auftreten, wer die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllt und „zum sachgemäßen Vortrag und zur Begleitung der beschuldigten Person in der Lage ist“. Diese unbestimmte Formulierung erfasst vor allem Personen mit der Befähigung zum Richteramt, auch wenn sie keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben, aber auch Juristinnen und Juristen ohne Befähigung zum Richteramt, die die erste juristische Staatsprüfung bzw. das erste juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben, sowie Personen mit einer Ausbildung zum höheren Verwaltungsdienst. Auch Theologinnen und Theologen, insbesondere aus den Pfarrvertretungen und -ausschüssen, können in der ersten Instanz als Beistand oder bevollmächtigte Person auftreten. Zum Vertretungszwang in der zweiten Instanz siehe die Regelung in § 68 Abs. 3.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 68 Abs. 3 S. 2 DG.EKD und dient der Verfahrensbeschleunigung.
Zu Absatz 3: Der Verweis auf § 26 Abs. 2 regelt das Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person sowie ihrer Beistände und Bevollmächtigten. Durch den Verweis auf § 27 werden die Vorschriften des behördlichen Verfahrens über die Beistände und Bevollmächtigten auch für das gerichtliche Verfahren zur Anwendung gebracht.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift ist eine Parallele zur Regelung des Zeugenbeistandes und der Auskunft an Betroffene, die in § 33 für das behördliche Disziplinarverfahren getroffen ist. Auch im gerichtlichen Verfahren bleibt es Angelegenheit der disziplinaraufsichtführende Stelle, betroffenen Personen und Dienststellen unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Auskunft über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens zu geben.
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§ 58 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Vergleichbare Vorschriften: § 55 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift trägt dem Gebot der Beschleunigung Rechnung, indem sie die Geltendmachung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klage auf einen Zeitraum von zwei Monaten nach Klagezustellung beschränkt. Wesentliche Mängel des Verfahrens müssen noch behebbar sein. Dies ergibt sich im Rückschluss aus Absatz 3. Bei nicht behebbaren Mängeln ist das Verfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 einzustellen. Entsprechendes gilt für Fehler in der Klageschrift: Bestimmte Mängel wie eine fehlende Unterschrift oder die Klageerhebung durch die falsche Behörde machen die Klageschrift unwirksam oder führen zur Klageabweisung (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 55 Rn. 5). Eine mangelhafte Klageschrift liegt z.B. dann vor, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend substantiiert und geordnet i.S.d. § 55 Abs. 1 S. 2 dargestellt worden ist. Im staatlichen Bereich hat das BVerwG entschieden, dass gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 BDG (entspr. § 55 Abs. 1 S. 2) die Klageschrift die Handlungen, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen muss. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 55 BDG (BVerwG vom 25. Januar 2007, 2 A 3.05).
Zu Absatz 2: Folge der Fristversäumung ist die Möglichkeit des Gerichts, die verspätete Mängelrüge der beschuldigten Person zu präkludieren, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass die Berücksichtigung der Mängel zur Verfahrensverzögerung führen würde. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die beschuldigte Person über die Folgen der Fristversäumung belehrt wurde (§ 57 Abs. 1) und keine zwingenden Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift betrifft sowohl die im Rahmen der Frist des Absatz 1 gerügten Mängel wie auch alle anderen wesentlichen Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift, die das Gericht selbst für heilungsbedürftig hält. Das Disziplinargericht fordert die disziplinaraufsichtführende Stelle zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer zu setzenden Frist auf. Bei der Fristbemessung muss berücksichtigt werden, dass der Fristablauf ohne Mängelbeseitigung gemäß Satz 3 zwingend die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Folge hat. Die Frist kann auf Antrag durch Beschluss verlängert werden (§ 56 Abs. 2 S. 3 bis 5). Außerdem kann das Gericht zunächst nach freiem Ermessen prüfen, ob es den wesentlichen Mangel selbst im gerichtlichen Verfahren beheben kann, ohne die Rechte der Beteiligten zu verletzten. Dies ist der Fall, wenn der Mangel heilbar ist, z.B. bei Mängeln des rechtlichen Gehörs oder bei Aufklärungsdefiziten, die im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nachgeholt werden können.
Zu Absatz 4: Der Einstellungsbeschluss nach Absatz 3 Satz 3 steht einem Urteil gleich. Gegen ihn ist gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 146 VwGO die Beschwerde möglich. Wird der Beschluss rechtskräftig, können die Tatsachen dieses Disziplinarverfahrens nicht mehr Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
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§ 59 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Vergleichbare Vorschriften: § 56 BDG
Der Vorschrift entspricht im behördlichen Verfahren § 25 (siehe Begründung dort).
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§ 60 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 57 BDG
Zu Absatz 1: Der Vorschrift entspricht im behördlichen Verfahren § 30 Abs. 1 (siehe Begründung dort).
Zu Absatz 2: Der Vorschrift entspricht im behördlichen Verfahren § 30 Abs. 2 (siehe Begründung dort).
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§ 61 Mündliche Verhandlung

Vergleichbare Vorschriften: §§ 69, 70, 71 Abs. 3, 4, 73 S. 1 DG.EKD, § 53 DG.VELKD, § 60 BDG
Zu Absatz 1: Satz 1 nimmt § 70 S. 1 DG.EKD (Nichtöffentlichkeit der Verhandlung) auf. Damit ist der ansonsten über § 7 i.V.m. § 55 VwGO geltende § 169 S. 1 GVG (Öffentlichkeit der Verhandlung) ausgeschlossen. Satz 2 ersetzt § 73 Abs. 1 S. 1 DG.EKD (geistliche Besinnung). Die geistliche Besinnung muss nicht notwendigerweise vom vorsitzenden Mitglied, sondern kann auch von einem ordinierten Mitglied gehalten werden. Entsprechend § 16 Abs. 1 KiGG.EKD ist Satz 2 als Soll-Vorschrift ausgestaltet, die im begründeten Ausnahmefall einen Verzicht auf die geistliche Besinnung zulässt.
Satz 3 entspricht im Wesentlichen § 70 S. 2 DG.EKD. Die „ermittelnde Person“ wird vom Vertreter der „disziplinaraufsichtführenden Stelle“ abgelöst. „Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben“ (§ 70 S. 2 DG.EKD) und nicht Vertreter einer kirchlichen Stelle sind, können nicht mehr zugelassen werden.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 71 Abs. 3 DG.EKD.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht § 71 Abs. 4 S. 1 DG.EKD.
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§ 62 Beweisaufnahme

Vergleichbare Vorschriften: §§ 74, 75 DG.EKD, §§ 67-73 DG.VELKD, § 58 BDG
Zu Absatz 1: Im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt auch im kirchlichen Bereich der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung. Eine Ausnahme stellt (neben § 60) Satz 3 dar, der den Gedanken des § 67 Abs. 2 DG.VELKD aufnimmt. Danach können Beweiserhebungen des behördlichen Disziplinarverfahrens durch Wiedergabe oder anderweitige Verwertung ihrer Niederschrift oder Aufzeichnung in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel verwendet werden. Die Verwertung der durch die disziplinaraufsichtführende Stelle erhobenen Beweise ist immer möglich, auch wenn beschuldigte Person oder ihre Beistände oder Bevollmächtigten keine Gelegenheit zur Teilnahme an der Befragung hatten. Allerdings müssen Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige immer zuvor nach § 31 Abs. 4 auf die Verwertungsmöglichkeit hingewiesen worden sein.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 58 Abs. 2 BDG und dient der Prozessbeschleunigung.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift nimmt klarstellend die Regelung des § 377 Abs. 3 ZPO auf, die aufgrund des Verweises in § 7 i.V.m. § 98 VwGO ohnehin gilt.
Zu Absatz 4: Auch in der mündlichen Verhandlung kann die Anwesenheit der beschuldigten Person und ihrer Vertreter für Zeuginnen und Zeugen so einschüchternd wirken, dass eine wahrheitsgemäße und umfassende Aussage kaum zu erhalten ist. Daher sieht Satz 1 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Zeuginnen und Zeugen und zur Sicherung des Untersuchungszwecks nicht nur die Möglichkeit des Ausschlusses der beschuldigten Person vor, sondern ermöglicht auch in Anlehnung an § 247 a StPO eine Zeugenvernehmung in räumlicher Trennung von den übrigen Verfahrensbeteiligten. Dabei sichern eine zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild und ein uneingeschränktes Fragerecht die Verfahrensrechte der übrigen am Verfahren Beteiligten.
Zu Absatz 5: Das Recht, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu vereidigen, gehört zu den Befugnissen, die den Kirchen auf Grund ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV von Verfassungs wegen gewährleistet sind. Es bedarf aber der Ausgestaltung durch innerkirchliches Recht (statt aller v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Auflage 2006, S. 257). Dafür stellt Absatz 5 eine Rahmenregelung zur Verfügung, die auf das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse verweist. Diese können das Vereidigungsrecht dann in ihren Ausführungsgesetzen zum Disziplinargesetz oder wie z.B. in § 32 Abs. 1 S. 4 der Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in ihren allgemeinen Regelungen für die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit regeln. Das Disziplinargesetz verzichtet auf eine eigene Regelung, weil die staatskirchenrechtliche Rechtslage nicht in allen Bundesländern eindeutig ist. Teilweise ist das Vereidigungsrecht in den Staatskirchenverträgen wie z.B. in Art. 19 des Loccumer Vertrages oder in Art. 12 des Hessischen Kirchenvertrages eindeutig geregelt, teilweise fehlt es aber an vergleichbaren Regelungen. Dementsprechend haben einige Gliedkirchen bisher auf ein Vereidigungsrecht verzichtet. Das Vereidigungsrecht ist für die Wahrheitsfindung der kirchlichen Disziplinargerichte vor allem deswegen von Bedeutung, weil es die einzelne Aussage dem Anwendungsbereich staatlicher Strafandrohung unterwirft. Denn die Berechtigung zur Abnahme eines Eides ist Tatbestandsvoraussetzung eines Deliktes nach § 153 oder § 154 StGB (uneidliche Falschaussage, Meineid). Dieses Tatbestandsmerkmal wird nach Maßgabe des gliedkirchlich geregelten Vereidigungsrechts erfüllt. Der Verweis auf § 6 Abs. 3 S. 2 soll sicherstellen, dass das Verfahren vor den Disziplinargerichten auch in Bezug auf das Vereidigungsrecht dem bisherigen förmlichen Verfahren gleichsteht.
Zu Absatz 6: Die Vorschrift entspricht § 57 S. 1 StPO. Hinsichtlich einer möglichen Vereidigung des Zeugen wird auf § 391 ZPO verwiesen, der über § 7 i.V.m. § 173 VwGO gilt, sofern der jeweils anwendbare Staatskirchenvertrag zur Vereidigung berechtigt.
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§ 63 Entscheidung durch Beschluss

Vergleichbare Vorschriften: § 66 DG.EKD, § 57 DG.VELKD, § 59 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift ermöglicht eine beschleunigte Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Beschluss, wenn eine Disziplinarmaßnahme verwirkt ist, die auch im Wege der Disziplinarverfügung erlassen werden könnte (Nr. 1) oder die Disziplinarklage abgewiesen werden soll (Nr. 2). Eine Einstellung gegen Auflagen durch Beschluss entsprechend § 39 ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht möglich. Dies ist sachgemäß, da nur wegen schwererer Amtspflichtverletzungen Disziplinarklage erhoben wird, die Einstellung gegen Auflagen jedoch eine geringe Schwere der Schuld voraussetzt.
Der beabsichtigte Beschluss ist den Beteiligten anzukündigen und zwar im Falle der Nr. 1 genau so, wie er nach deren Zustimmung ergehen soll (z.B. „Kürzung der Bezüge um 1/10 für die Dauer von 1 Jahr“). Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 wirken an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden die beisitzenden Mitglieder nicht mit.
Zu Absatz 2: Vgl. Begründung zu § 58 Abs. 4.
Zu Absatz 3: Auch über Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
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§ 64 Entscheidung durch Urteil

Vergleichbare Vorschriften: §§ 81-84 DG.EKD, §§ 75-91 DG.VELKD, § 60 BDG
Zu Absatz 1: Bei der Disziplinarklage und Klagen der beschuldigten Person gegen eine Disziplinarverfügung findet grundsätzlich eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht nach § 63 durch Beschluss entschieden werden kann. Über § 7 gelten insoweit die §§ 102 ff. VwGO für den Gang der mündlichen Verhandlung und die Urteilsfindung. Es besteht, anders als nach BDG, auch die Möglichkeit eines Vergleichs.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift stellt zunächst klar, dass die Entscheidungskompetenz der Disziplinargerichte bei einer Disziplinarklage auf die Handlungen beschränkt ist, die in der Klage respektive Nachtragsdisziplinarklage als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Für die Urteilsfindung gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO. Für den Erlass einer Disziplinarmaßnahme muss das Gericht von der Amtspflichtverletzung und der Schuld der beschuldigten Person voll überzeugt sein. Ansonsten gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Satz 2 führt die Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung durch Urteil abschließend auf. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Amtspflichtverletzung erfordert deren einheitliche Verfolgung, so dass auch nur eine einheitliche Entscheidung in Form einer Disziplinarmaßnahme, gegebenenfalls mit einer Nebenmaßnahme, oder eine Klageabweisung denkbar ist. Bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme stehen dem Gericht alle Maßnahmen des § 9 zur Verfügung. Eine Klageabweisung ist vorzunehmen, wenn die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen oder wenn eine Amtspflichtverletzung nicht erwiesen ist. Eine Amtspflichtverletzung kann nicht erwiesen sein, wenn die Unschuld der beschuldigten Person feststeht, ihre Schuld nicht nachgewiesen werden kann oder sie zum Zeitpunkt der Begehung der festgestellten Amtspflichtverletzung nicht schuldfähig war.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift stellt klar, dass bei einer Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung das Gericht eigene Disziplinargewalt ausübt und daher die Zweckmäßigkeit der Verfügung prüft. Es kann anstelle der verhängten Maßnahme eine mildere aussprechen oder die Klage abweisen. Der Verhängung einer schärferen Maßnahme steht das Verböserungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Grundsatz der reformatio in peius) entgegen (Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 60 Rn. 21, § 42 Rn. 3).
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§ 65 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Vergleichbare Vorschriften: § 61 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift setzt die Möglichkeit der Rücknahme einer Disziplinarklage, auch teilweise, voraus. Über § 7 ist § 92 VwGO anwendbar. Die Handlungen, die der Klage insoweit zugrunde lagen, sind mit der Rücknahme erledigt und nicht mehr verfolgbar. Nachdem die Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, kann die Klage nur noch mit Zustimmung der beschuldigten Person zurückgenommen werden, § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift bestätigt die materielle Rechtkraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung. Eine erneute Verfolgung wegen derselben Handlung, die Grundlage der Entscheidung war, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dem liegt der Rechtsgedanke des Artikel 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung) zugrunde. Eine Ausnahme vom Verfolgungsverbot gilt nur für den Fall, dass erhebliche Tatsachen und Beweismittel keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Diese Tatsachen oder Beweismittel dürfen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Gericht noch nicht bekannt gewesen sein (Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 61 Rn. 5), was sich aus den Verfahrens- oder Beiakten ergibt. Eine Definition des Merkmals „erheblich“ findet sich in § 73 Abs. 2 S. 1.
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Abschnitt 2 Besondere Verfahren
§ 66 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Vergleichbare Vorschriften: § 62 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, indem sie der beschuldigten Person ein Mittel an die Hand gibt, den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu erzwingen. Die Frist, nach deren Ablauf die beschuldigte Person einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung stellen kann, ist für den kirchlichen Bereich auf zwölf Monate festgelegt, während sie nach § 62 Abs. 1 BDG 6 Monate beträgt. Grund für diesen Unterschied sind die praktischen Schwierigkeiten, die sich bei der Zeugenvernehmung ergeben können. Wenn zur Zeugenvernehmung die Rechtshilfe eines staatlichen Gerichts in Anspruch genommen werden muss (vgl. 6 Abs. 3) oder wenn nach § 31 Abs. 7 die zuständige Disziplinarkammer um die Vernehmung ersucht wird, ist ein Überschreiten der Sechsmonatsfrist nicht immer auszuschließen. In der Praxis der Gliedkirchen sollte es aber in Fällen ohne diese Erschwernisse die Regel sein, dass Disziplinarverfahren nach Ablauf von sechs Monaten abgeschlossen sind. Durch innerbetriebliches Qualitätsmanagement (z.B. Berichtspflicht, wenn abzusehen ist, dass sechs Monate überschritten werden), kann diesem Ziel Gewicht verliehen werden.
Zu Absatz 2: Das Gericht bestimmt der disziplinaraufsichtführende Stelle eine angemessene Frist, innerhalb derer diese die Abschlussentscheidung i.S. der §§ 38 bis 41 herbei führen kann. Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 S. 3 bis 5 eine Verlängerung der Frist beantragen.
Zu Absatz 3: Nach erfolglosem Ablauf der Frist stellt das Gericht das Disziplinarverfahren ein.
Zu Absatz 4: Vgl. Begründung zu § 58 Abs. 4. Die disziplinaraufsichtführende Stelle darf, nachdem das Gericht das Disziplinarverfahren nach Absatz 3 eingestellt hat, wegen derselben Handlungen kein weiteres Disziplinarverfahren (mit noch größerer Verzögerung) einleiten.
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§ 67 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Vergleichbare Vorschriften: § 63 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 63 Abs. 1 BDG. Die beschuldigte Person kann die Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Einbehaltung von Bezügen beantragen, wobei der Antrag, ebenso wie die Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 5 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. (Gansen, BDG, Loseblatt-Kommentar, § 63 Rn. 8a). In der Sache entspricht er einem Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 1. Alt. VwGO.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift bestimmt den Entscheidungsmaßstab des Gerichts. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme sind dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nicht erfüllt sind, mindestens so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit ihrer Erfüllung. Dies prüft das Gericht in einer eigenen summarischen Prüfung anhand der präsenten oder innerhalb angemessener Zeit verfügbaren Beweismittel (Gansen, aaO, § 63 Rn. 9).
Zu Absatz 3: Die Vorschrift verweist auf § 80 Abs. 7 VwGO.
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Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarhof
Abschnitt 1 Berufung
§ 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung, Vertretung

Vergleichbare Vorschriften: §§ 91, 92, 93 DG.EKD, §§ 92, 93 DG.VELKD, § 64 BDG
Zu Absatz 1: Gegen Urteile über eine Disziplinarklage ist die Einlegung der Berufung zulassungsfrei. Wegen der für die betroffene Person einschneidenden Maßnahmen, die im Wege des Disziplinarurteils ausgesprochen werden können, soll die Überprüfung durch zwei Tatsacheninstanzen uneingeschränkt möglich sein.
Zu Absatz 2: Gegen die Urteile über andere Klagen, insbesondere über Anfechtungsklagen gegen eine Disziplinarverfügung, gelten die Zulassungskriterien der §§ 124, 124a VwGO:
§ 124 VwGO
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
§ 124a VwGO
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 S. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Zu Absatz 3: In der zweiten Instanz vor dem Disziplinarhof gilt Vertretungszwang, soweit ein Antrag gestellt werden soll. Bevollmächtigt werden kann hier nur eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation, z.B. als Diplomjuristin oder Diplomjurist der ehemaligen DDR sowie Personen mit einer Ausbildung zum höheren Verwaltungsdienst. Eine Rechtsanwaltszulassung ist nicht erforderlich. Nicht bevollmächtigt werden können Personen, die lediglich die erste juristische Staatsprüfung bzw. das erste juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben.
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§ 69 Berufungsverfahren

Vergleichbare Vorschriften: § 93 DG.EKD, § 65 BDG
Zu Absatz 1: Satz 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 65 Abs. 1 BDG. Der Verweis in Satz 2 betrifft die Nachtragsdisziplinarklage (§ 56), die vor dem Disziplinarhof nicht erhoben werden kann, sowie die Belehrungsvorschrift des § 57 Abs. 1. Auch hinsichtlich des Vereidigungsrechts wird inhaltlich an die Bestimmungen der ersten Instanz (in § 62 Abs. 5) angeknüpft. Im Ergebnis klärt Satz 3, dass der Disziplinarhof im Berufungsverfahren in den Fällen zur Vereidigung berechtigt ist, in denen eine Vereidigung im ersten Rechtszug aufgrund des jeweiligen gliedkirchlichen Rechts zulässig war.
In der zweiten Instanz gilt über § 7 der Grundsatz des § 88 VwGO, so dass das Gericht hier über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Denn die Aufhebung der Antragsbindung ist in § 55 Abs. 2 auf die Disziplinarklage begrenzt. Das Berufungsgericht kann daher auf die Berufung der beschuldigten Person keine strengere Maßnahme verhängen als die erste Instanz. Etwas anders gilt nur, wenn die disziplinaraufsichtführende Stelle im Wege der Anschlussberufung eine strengere Maßnahme beantragt.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 65 Abs. 2 BDG. Damit die Präklusion wesentlicher Mängel auch im Berufungsverfahren gilt, müssen die Mängel zu Recht nicht berücksichtigt worden sein („unberücksichtigt bleiben dürfen“). Dies hat der Disziplinarhof zu prüfen (Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 65 Rn. 1).
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 65 Abs. 3 BDG. Zur Begründung vgl. § 62 Abs. 2.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift stellt eine zulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar, da die Disziplinarkammer im Rahmen des § 62 die Beweise unmittelbar erhoben hat.
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§ 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Vergleichbare Vorschriften: §§ 94, 95 DG.EKD, § 66 BDG
Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen wird, z.B. durch Zurücknahme der Berufung oder durch Beschluss nach § 69 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 63. Anders als nach dem BDG kann das Verfahren auch durch Vergleich abgeschlossen werden.
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Abschnitt 2 Beschwerde
§ 71 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Vergleichbare Vorschriften: §§ 89, 90 DG.EKD, § 67 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift verweist auf die §§ 146 und 147 VwGO.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift schränkt die Prüfung der Beschwerde, gegen einen Beschluss, der mit Zustimmung aller Beteiligten erging, ein, damit die Beteiligten im Interesse des Rechtsfriedens hieran gebunden bleiben.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 67 Abs. 3 BDG in der Fassung des Gesetzes vom 5.2.2009 (Art. 12b, Nr. 7, BGBl. I S. 256). Sie verweist für die Fälle des Aussetzungsantrags nach § 67 auf § 146 Abs. 4 VwGO.
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§ 72 Entscheidung des Disziplinarhofs

Vergleichbare Vorschriften: § 68 BDG
Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarhof durch Beschluss; außerhalb der mündlichen Verhandlung geschieht dies durch das vorsitzende Mitglied (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2).
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Kapitel 4 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 73 Wiederaufnahmegründe

Vergleichbare Vorschriften: §§ 97-99 DG.EKD, §§ 104-108 DG.VELKD, § 71 BDG
Zu Absatz 1: Die Wiederaufnahme ist bei allen durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren möglich, ferner bei Verfahren, die durch eine Entscheidung abgeschlossen wurden, die einem Urteil gleichsteht (vgl. §§ 58 Abs. 3, 63 Abs. 2, 66 Abs. 4). Die Wiederaufnahmegründe sind abschließend geregelt und haben Ausnahmecharakter. Dies steht einer extensiven Auslegung entgegen (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 71 Rn. 2).
Zu Nr. 2: Eine Definition der Begriffe „erheblich“ und „neu“, die auch in § 65 Abs 2 verwendet werden, findet sich in Absatz 2. Tatsachen im Wiederaufnahmerecht sind Vorgänge, Ereignisse und Zusammenhänge, die objektiv erkennbar oder allgemein gültig sind und im Gegensatz zu Beurteilungen und Bewertungen stehen (BVerwG v. 4. Juni 1998 – 2 DW 3.97, NJW 1999, 1649). Eine Änderung der Rechtslage, auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kann kein Wiederaufnahmegrund sein.
Zu Nr. 3: Hierzu ist Absatz 3 zu beachten.
Zu Nr. 4: Die Vorschrift erfasst einen Nr. 2 ausschließenden Spezialtatbestand, der voraussetzt, dass das Disziplinarurteil auf den Feststellungen eines anderen Urteils beruht. Dies ist im Falle des § 30 Abs. 1 gegeben. Feststellungen, die nach § 30 Abs. 2 zugrunde gelegt worden sind, fallen nicht unter Nr. 4.
Zu Nr. 5: Hierzu ist Abs. 3 zu beachten.
Zu Nr. 8: Die Vorschrift hat mit § 42 eine Entsprechung im behördlichen Disziplinarverfahren (Wiederaufgreifen des Verfahrens).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 71 Abs. 2 BDG.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht § 71 Abs. 3 BDG.
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§ 74 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

Vergleichbare Vorschriften: § 99 DG.EKD, § 72 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift verschafft einem staatlichen Strafurteil, das nach dem rechtskräftigen Disziplinarurteil (oder diesem gleichstehenden Beschluss) ergangen ist, eine Sperrwirkung. Voraussetzung nach Nr. 1 ist, dass sich das Urteil auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt wie das Disziplinarurteil. Entscheidend ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, nicht die rechtliche oder eine moralische Bewertung oder eine übereinstimmende Rechtsfolgenentscheidung. Nr. 2 betrifft den Fall, dass die im Disziplinarverfahren verurteilte Person nach Eintritt der Rechtskraft in einem Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, die kraft Gesetzes den Verlust des Amtes bewirkt (vgl. § 77 KBG.EKD Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr). Allerdings muss die Verurteilung aufgrund eines anderen Sachverhalts ergehen als demjenigen, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt. Ein sachgleiches Urteil wird von Nr. 1 erfasst. Eine Person, die aufgrund einer weiteren schweren Verfehlung ohnehin kraft Gesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen ist, soll die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht betreiben dürfen, da eine Rehabilitation in der vorangegangenen Disziplinarsache für das Dienstverhältnis keine Bedeutung mehr erlangen könnte.
Zu Absatz 2: Die Ausschlussfrist ist zwingend und kann auch bei Vorliegen dringender, seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu vertretender Gründe nicht verlängert werden (Gansen, a.a.O., § 72 Rn 3).
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§ 75 Frist und Verfahren

Vergleichbare Vorschriften: §§ 100, 101 DG.EKD, § 73 BDG
Zu Absatz 1: Antragsberechtigt ist die disziplinaraufsichtführende Behörde oder die durch das Disziplinarurteil oder durch einen gleichstehenden Beschluss beschwerte Person.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht § 73 Abs. 2 BDG.
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§ 76 Entscheidung durch Beschluss

Vergleichbare Vorschriften: §§ 102, 103 DG.EKD, § 74 BDG
Zu Absatz 1: Unzulässig ist der Antrag, wenn die in § 73 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn nachträglich ein Strafurteil i.S.d. § 74 ergangen ist oder wenn Antragsteller nicht antragsberechtigt sind oder die 3-Monats-Frist verstrichen ist (§ 75 Abs. 1). Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn sich schon aus dem Vorbringen ergibt, dass die Wiederaufnahme in der Sache keinen Erfolg hat, z.B. weil das Vorbringen unschlüssig ist oder die behaupteten neuen Tatsachen erkennbar unrichtig sind (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 74 Rn. 2).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift ermöglicht vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung eine Abkürzung des Verfahrens mit Zustimmung der disziplinaraufsichtführenden Stelle, wenn der Wiederaufnahmeantrag offensichtlich begründet ist.
Zu Absatz 3: Der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 71 Abs. 1 i.V.m. § 146 VwGO, vgl. Begründung zu § 63 Abs. 2).
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§ 77 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Disziplinargerichts

Vergleichbare Vorschriften: §§ 103, 104 DG.EKD, § 75 BDG
Zu Absatz 1: Wird der Wiederaufnahmeantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, entscheidet das Disziplinargericht über die Begründetheit des Antrags. Ein gesonderter Beschluss über die Wiederaufnahme ergeht nicht (anders § 103 Abs. 1 S. 1 DG.EKD/§§ 106 Abs. 1, 107 DG.VELKD). Durch die Wiederaufnahme gelangt das Verfahren in das Stadium nach Erhebung der Disziplinarklage (vgl. Köhler/Ratz, BDG, a.a.O., § 75 Rn. 1). Bei einer Wiederaufnahme zugunsten der verurteilten Person gilt der Grundsatz des Verbots der Verschlechterung (reformatio in peius).
Zu Absatz 2: Wegen der Rechtsmittel wird auf die jeweils geltenden Bestimmungen verwiesen. Demgemäß kann im Verfahren der Disziplinarklage Berufung (§ 68 Abs. 1) und im Übrigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 68 Abs. 2) gestellt werden.
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§ 78 Rechtswirkungen, Entschädigung

Vergleichbare Vorschriften: §§ 105, 106 DG.EKD, § 76 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift nimmt den Regelungsinhalt von § 105 Abs. 1 DG.EKD bzw. § 108 Abs. 1 S. 1 DG.VELKD auf. Der Rechtsfolgenverweis des Satz 2 auf § 78 KBG.EKD gilt auch für alle anderen Berufsgruppen. § 78 KBG.EKD (Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Entlassung kraft Gesetzes wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe) lautet:
(1) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassung aus dem Dienst nach § 77 bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte wird, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und zumindest begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in eine Stelle werden die bisherigen Dienstbezüge gezahlt.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrens festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte muss sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben.
Zu Abs. 2: Die Vorschrift enthält eine dynamische Rechtsgrundverweisung auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Aufhebung eines Disziplinarurteils.
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Kapitel 5 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 79 Kostentragungspflicht

Vergleichbare Vorschriften: §§ 108-110 DG.EKD, § 120 DG.VELKD, § 77 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 77 Abs. 1 BDG. Im Gegensatz zu den Kosten im behördlichen Verfahren, die demjenigen auferlegt werden können, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde (Ermessensentscheidung), hat die Person die Kosten des Verfahrens stets zu tragen, gegen die aufgrund einer Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Kosten sind gemäß § 162 VwGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, siehe aber § 80 Abs. 1) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (vgl. Begründung zu § 80).
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 77 Abs. 2 BDG. Zur Begründung vgl. § 43 Abs. 2.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 77 Abs. 3 BDG. Sie regelt die Kostentragungspflicht im Sonderfall der Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach einer gerichtlichen Fristsetzung.
Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 4 BDG. Sie verweist auf z.B. für die Beschwerde und die Klage gegen die Disziplinarverfügung auf §§ 154 ff. VwGO.
Zu Absatz 5: Er entspricht dem bisherigen § 113 DG.EKD.
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§ 80 Erstattungsfähige Kosten

Vergleichbare Vorschriften: §§ 111-113 DG.EKD, § 121 DG.VELKD, § 78 BDG
Zu Absatz 1: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 78 Abs. 1 BDG. Für den kirchlichen Bereich soll das Disziplinarverfahren im Gegensatz zum staatlichen gerichtskostenfrei bleiben.
Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 78 Abs. 2 BDG.
Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 78 Abs. 3 BDG.
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Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Begnadigung
§ 81 Unterhaltsbeitrag

Vergleichbare Vorschriften: §§ 32 DG.EKD, §§ 80 Abs. 5, 91 DG.VELKD, §§ 10 Abs. 3, 79 BDG
Zu Absatz 1: Es gehört nicht zur Fürsorgepflicht des ehemaligen Dienstherrn, für den Unterhalt eines aus dem Dienst Entfernten zu sorgen. Dies wäre eine Besserstellung gegenüber Personen, die auf eigenen Wunsch entlassen werden. Deshalb kommt ein Unterhaltsbeitrag nur vorübergehend in Betracht, wenn die entlassene Person bedürftig ist und einer weiteren Unterhaltsleistung seines ehemaligen Dienstherrn würdig erscheint. Der Begriff der Bedürftigkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, z.B. auf vorhandene Unterhaltsverpflichtungen, an. Man wird annehmen dürfen, dass Bedürftigkeit in der Regel nicht gegeben ist, wenn die sonstigen Einnahmen des Entlassenen (auch Sozialleistungen, vgl. § 82 Abs. 4) die Höhe von 70% der bisherigen Dienstbezüge erreichen. Würdigkeit kann in aller Regel nicht bereits aufgrund der Umstände abgesprochen werden, die zu der Entfernung aus dem Dienst geführt haben. Die Vorschrift liefe sonst leer. Würdigkeit ist nicht gegeben, wenn sich in der Amtspflichtverletzung oder in dem Verhalten während des nachfolgenden Straf- oder Disziplinarverfahrens eine überdurchschnittliche kriminelle Energie oder eine besonders ehrlose Gesinnung offenbart hat.
Als Unterhaltsbeitrag können höchstens 70% der bisherigen Bezüge gezahlt werden. Über die Gewährung des Unterhaltsbeitrages entscheidet das Disziplinargericht im Urteil. Satz 2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen das Gehalt im Wege einer einstweiligen Maßnahme nach § 44 Abs. 2 gekürzt wurde, für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von den ungekürzten Bezügen auszugehen ist.
Satz 3 betrifft Personen im Ruhestand, die in ihrem Dienstverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, weil sie zu einer sogenannte BfA-Kirche gehörten. Sie erhalten keinen Unterhaltsbeitrag, wenn die gesetzliche Rentenversicherung die gesamte Dienstzeit abdeckt, und einen entsprechend reduzierten Unterhaltsbeitrag, wenn die gesetzliche Rentenversicherung nur einen Teil der als ruhegehaltfähig anerkannten Dienstzeit abdeckt.
Zu Absatz 2: Die Regelung ermöglicht es, in Ausnahmefällen die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages auf längstens ein Jahr zu verlängern, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Vorschrift ist eng auszulegen. Eine unbillige Härte ist zu bejahen, wenn nach Auslaufen der Unterhaltsgewährung nach sechs Monaten besonders schwere, kaum reparable Nachteile entstünden, beispielsweise, weil aufgrund einer Erkrankung auch nach sechs Monaten keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann.
Zu Absatz 3: Insbesondere wenn Ruheständlerinnen oder Ruheständler aus dem Dienst entfernt werden, kann es für den Dienstherrn wirtschaftlich sinnvoll sein, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Gewährt der Dienstherr unwiderruflich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, so tritt die Nachversicherungspflicht nach §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI nicht ein, da dann ein „Aufschubgrund“ gemäß § 184 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vorliegt. Ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag genügt diesen Voraussetzungen nicht.
Zu Absatz 4: Der Unterhaltsbeitrag ist überflüssig und der Anspruch auf einen gewährten Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die aus dem Dienst entfernte Person wieder in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis - nicht notwendig einer Kirche - berufen wird.
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§ 82 Zahlung des Unterhaltsbeitrags

Vergleichbare Vorschriften: § 79 BDG
Zu Absatz 1: Die Regelung entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 4 BDO. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags beginnt mit dem Verlust der Bezüge. Dieser tritt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Entscheidung rechtskräftig ist, ein (§ 18 Abs. 2).
Zu Absatz 2: Er sieht einen besonderen Rückforderungsvorbehalt für Personen im Ruhestand vor. Erfahrungsgemäß liegt ein längerer Zeitraum zwischen Nachversicherung und Rentengewährung. Der Unterhaltsbeitrag soll lediglich diese Umstellung vom Ruhegehalt auf die gesetzliche Rente überbrücken. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs des bisherigen Dienstherrn muss eine Abtretungserklärung abgegeben werden.
Zu Absatz 3: Mit dieser Regelung wird erreicht, dass das Geld direkt an Unterhaltsberechtigte fließt, die mit der Amtspflichtverletzung an sich nichts zu tun haben, aber ihre finanziellen Auswirkungen mitzutragen haben.
Zu Absatz 4: Die Regelung entspricht § 79 Abs. 4 BDG, formuliert den Verweis auf § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch jedoch allgemeiner, um bei späteren Änderungen des Sozialgesetzbuchs Anpassungen des DG.EKD zu vermeiden. Sie stellt klar, dass die Sozialhilfe einem Unterhaltsbeitrag vorgeht und regelt entsprechende Berichtspflichten der entlassenen Person. Im Falle ihrer schuldhaften Verletzung kann die oberste Dienstbehörde den Unterhaltsbeitrag auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise entziehen.
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§ 83 Unterhaltsleistungen bei Mithilfe zur Aufdeckung von Amtspflichtverletzungen oder Straftaten

Vergleichbare Vorschriften: § 80 BDG
Einzelne Landeskirchen haben bereits Regelungen zur Bekämpfung der Korruption im kirchlichen Bereich erlassen, die hier ihre Ergänzung finden.
Zu Absatz 1: Voraussetzung der Zusage einer Unterhaltsleistung ist zunächst der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Nur in diesem Falle, nicht aber bei einer geringeren Disziplinarmaßnahme, ist eine derartige Zusage zulässig. Darüber hinaus muss gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen worden sein. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss zusätzlich dazu beigetragen worden sein, Amtspflichtverletzungen oder Straftaten entweder zu verhindern oder aufzuklären. Sowohl hinsichtlich des in der ersten Alternative deutlich werdenden präventiven als auch hinsichtlich des in der zweiten Alternative deutlich werdenden repressiven Elements, muss jeweils ein kausaler Aufklärungsbeitrag nachgewiesen werden. Satz 3 dient der Klarstellung. Die Höhe der Unterhaltsleistung liegt im Ermessen der letzten disziplinaraufsichtführende Stelle. Er kann sich am Maßstab des § 80 Abs. 2 BDG orientieren.
Zu Absatz 2: Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt, mit der erneuten Begründung eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen oder kirchlichen Dienst oder wenn die oder der Unterhaltsberechtigte durch eine nach der Disziplinarentscheidung liegende Pflichtverletzung eine der Voraussetzungen erfüllt, die bei einem Kirchenbeamtenverhältnis zur Entlassung kraft Gesetzes führen würde, also insbesondere Kirchenaustritt, Verlust der Ordinationsrechte oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Im Fall des Todes wird den Hinterbliebenen eine teilweise Weiterzahlung der Unterhaltsleistung garantiert.
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§ 84 Begnadigung

Vergleichbare Vorschriften: § 114 DG.EKD, § 129 DG.VELKD, § 81 BDG
Im Wege der Begnadigung ist es z.B. möglich, einen Unterhaltsbeitrag als Milderung der Entfernung aus dem Dienst zu gewähren (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 DG.VELKD). Im regulären Verwaltungsverfahren wäre ein derartiger Akt systemwidrig.
Nach Satz 2 müssen auch die Gliedkirchen, die in erster Instanz die Zuständigkeit der Disziplinarkammer der EKD erklärt haben (vgl. § 47 Abs. 1 S. 3), bestimmen, wer für ihren Bereich das Begnadigungsrecht ausüben soll. Nach dem bisherigen DG.EKD übt der Rat der EKD das Begnadigungsrecht aus, wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer der EKD entschieden hat (§ 114 Abs. 2 DG.EKD).
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Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Anwendung der Vorschriften über den Wartestand

Diese Vorschrift entspricht § 116 DG.EKD. Sie ist weiterhin erforderlich, da einige Gliedkirchen für ihre Leitungspersonen das KBG.EKD nicht anwenden und für diese Personengruppe den einstweiligen Ruhestand aber nicht Rechtsfolgen des Wartestandes geregelt haben.
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§ 86 Übergangsbestimmungen

Vergleichbare Vorschriften: §§ 80 Abs. 4, 117 Abs. 3 DG.EKD, § 85 BDG
Zu den Absätzen 1 und 2: Mit dem Inkrafttreten des neuen Disziplinargesetzes ist eine Regelung notwendig, nach welchem Recht bereits eingeleitete Disziplinarverfahren weitergeführt werden. § 86 Abs. 1 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass diese einschließlich der Vollstreckung nach bisherigem Recht fortgeführt werden. Dies gilt, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, auch für Wiederaufnahmeverfahren, die bei Inkrafttreten bereits eingeleitet, aber noch nicht entschieden sind. § 86 Abs. 1 S. 2 regelt, dass neue Disziplinarmaßnahmen nur für Amtspflichtverletzungen verhängt werden dürfen, die nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geschehen sind. Dies betrifft in allen Kirchen die Zurückstufung und außerhalb der VELKD auch die Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand. In Kirchen, die von der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 DG.EKD Gebrauch gemacht haben, kann auch die Amtsenthebung zur Versetzung in eine andere Stelle, die Geldbuße und die Kürzung der Bezüge eine neue Disziplinarmaßnahme i.S.d. § 86 sein. Diese Regelung resultiert aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, der nach verbreiteter Auffassung auch im Disziplinarrecht gilt (vgl. Rüping, in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hg.), BK, Art. 103 Abs. 2 Rdnr. 77).
Zu Absatz 3: Die Vorschrift bestimmt die Anwendbarkeit des neuen Gesetzes für die Frage des Verwertungsverbotes.
Zu Absatz 4: Entspricht § 117 Abs. 3 DG.EKD. Die Regelung gewährleistet, dass die Disziplinargerichte auch nach Inkrafttreten des Gesetzes in gewohnter Besetzung, Zuständigkeit und Abstimmungsverhältnissen weiterarbeiten können. Wiederaufnahmeverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden, sind neue Verfahren und gelten nicht als bei Änderung der Zuständigkeit bereits gerichtshängig i.S.v. Satz 3.
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§ 87 Inkrafttreten

Das Gesetzgebungsverfahren für das gemeinsame Disziplinargesetz ist zweigliedrig durchzuführen.
Zu den Absätzen 1 und 2: Diese gelten für die EKD und die Gliedkirchen, die nicht der VELKD angehören. Für diese ist das Verfahren nach Artikel 10a Abs. 1 GO.EKD durchzuführen:
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen oder für einen oder mehrere gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26a Absatz 4 zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2.
Der Entwurf wird durch den Rat der EKD in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und gemäß Artikel 26a Abs. 1 GO.EKD der Kirchenkonferenz zur Stellungnahme vorgelegt. Nach dem Abschluss des Stellungnahmeverfahrens beschließt die Synode den endgültigen Gesetzentwurf, der der Synode vorgelegt wird. Sodann beschließt die Synode über den Gesetzentwurf, anschließend wird die Kirchenkonferenz gemäß Artikel 26a Abs. 4 um Zustimmung gebeten.
Der Tag des Inkrafttretens wird gemäß Artikel 26a Abs. 7, S. 1, 2. Hs. GO.EKD in Absatz 1 festgelegt.
Zu Absatz 3: Dieser regelt das Inkrafttreten für die VELKD und ihre Gliedkirchen entsprechend dem Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 10a Abs. 2 Buchst. c) GO.EKD:
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen
oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen liegt, und zwar
a) für alle Gliedkirchen, wenn alle Gliedkirchen dem Kirchengesetz zustimmen,
b) für mehrere Gliedkirchen, wenn diese dem Kirchengesetz zustimmen oder
c) für gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen, wenn der jeweilige gliedkirchliche Zusammenschluss dem Kirchengesetz zustimmt.
Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Sie kann auch nach Verkündung des Kirchengesetzes binnen eines Jahres erklärt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Herausgabe des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland, das die Verkündung nach Artikel 26 a Absatz 6 enthält.
Außer der Verabschiedung durch die EKD-Synode und Zustimmung der Kirchenkonferenz bedarf es eines weiteren Transformationsaktes in Form der Zustimmung der Generalsynode der VELKD. Dieser Akt soll nach bisherigen Überlegungen bei der zeitgleich mit der EKD-Synode tagenden VELKD-Generalsynode erfolgen. Gemäß Artikel 26a Abs. 7, S. 2 und 3 GO.EKD bestimmt der Rat der EKD durch Verordnung den Zeitpunkt des Inkrafttretens. (Vgl. zum Ganzen Guntau, Das [neue] Gesetzgebungsrecht in der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, ZevKR 47 [2002] S. 639, 664 f.)
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§ 88 Außerkrafttreten

§ 88 ermöglicht der VELKD den jederzeitigen „Ausstieg“ aus dem Disziplinargesetz für sich und ihre Gliedkirchen entsprechend Artikel 10a Abs. 3 S. 1 (2. Alt.) GO.EKD. Allerdings kann die VELKD das Gesetz nur insgesamt außer Kraft setzen, nicht jedoch einzelne Vorschriften. Die Gliedkirchen können das Außerkraftsetzen nicht selbst erklären, sondern nur durch die VELKD erklären lassen. Es gilt jedoch nicht Artikel 10a Abs. 3 S. 2 GO.EKD, wonach die Gliedkirchen der VELKD das Außerkrafttreten gemeinsam erklären könnten.
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Begründung
zum Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
vom 9. November 2011

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I. Allgemeines

Nachdem die Synode der EKD im November 2010 ein gemeinsames Pfarrdienstgesetz für die Gliedkirchen der EKD beschlossen hat, sind zahlreiche weitere dienstrechtliche Vorschriften an diese neue „Leitwährung“ des kirchlichen Dienstrechts anzupassen. Des Weiteren sind die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und weitere Änderungen des Bundesbeamtenrechts, deren Aufnahme in das kirchliche Dienstrecht wegen der Arbeit am Pfarrdienstgesetz zurück gestellt worden war, nachzuvollziehen. Im November 2010 waren der EKD-Synode nur wenige unaufschiebbare Änderungen des Beamtenrechts zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Im Übrigen sind verfahrensrechtliche Bestimmungen aus den Dienstrechtsgesetzen zu entfernen, nachdem das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334) in Kraft getreten ist. Es soll in Zukunft für alle Verwaltungstätigkeiten nach dem Kirchenbeamtengesetz unmittelbar Anwendung finden, sofern die Gliedkirchen nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch machen.
Soweit es sich um kirchenspezifische Sachverhalte handelt, erfolgt eine Angleichung des Kirchenbeamtengesetzes an das Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), sind beamtenrechtliche Grundlagen betroffen, erfolgt eine Angleichung des Kirchenbeamtengesetzes an das Bundesbeamtengesetz (BBG).
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II. Zu den einzelnen Vorschriften

IIa. Zu Artikel 1 (...)
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IIb. Zu Artikel 2 Disziplinargesetz der EKD

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Zu § 6

Im letzten Jahr hatten die Gliedkirchen Anlass, ihre Reaktionen im Falle eines Verdachts sexuellen Missbrauchs durch Mitarbeitende im kirchlichen Dienst zu überprüfen. Die Hierzu von der Kirchenkonferenz am 10. März 2010 bestätigten und erweiterten „Hinweise für den Umgang mit Fällen von Pädophilie, sexuellem Missbrauch Minderjähriger und Kinderpornographie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der evangelischen Kirche“ werden zur Zeit so überarbeitet, dass sie die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Runden Tisches „sexueller Missbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen, in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich aufnehmen. Die Überarbeitung soll der Kirchenkonferenz am 7./8. Dezember vorgelegt werde. In Übereinstimmung hiermit wird der Grundsatz der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden aufgenommen. Die Kirchen suchen aktiven Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den Staatsanwaltschaften. Sie bitten diese, auch Anliegen der Kirchen Rechnung zu tragen, insbesondere frühzeitig Informationen über neue Entwicklungen mitzuteilen. Die Kooperation erfolgt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben von Staat und Kirche. Dies beinhaltet, dass die Reichweite der Kooperation von dem jeweiligen Einzelfall abhängig ist. So wird Kooperation im Falle eines Konfliktlotsen vor einem Atommülllager oder im Zusammenhang mit Kirchenasyl anders aussehen als im Falle des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs. Daher ist die Weitergabe von Informationen über ein Disziplinarverfahren an staatliche Strafverfolgungsbehörden in das pflichtgemäße Ermessen der Dienststellen und Disziplinargerichte gestellt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. In Disziplinarverfahren werden häufig weitere Akten beigezogen, auch diese können im Interesse einer vollständigen Transparenz kirchlichen Handelns den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung korrespondiert mit der Änderung des § 36 Absatz 2.
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Zu § 7

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 44. Gegen die in Kapitel 4 geregelte Suspendierung kann ausschließlich Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 67 gestellt werden. Der Hinweis hierauf in § 7 war daher irreführend.
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Zu § 9

Folgeänderung aufgrund § 14 Abs. 2 Nummer 3 PfDG.EKD und entsprechender Anpassung des § 82 Abs. 2 KBG.EKD, wonach ein Probedienstverhältnis durch Entlassung zu beenden ist, wenn eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird, auf die mindestens mit einer Kürzung der Bezüge zu reagieren ist.
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Zu § 22

In Absatz 2 Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 9. In Absatz 3 wird „mangelnde Gedeihlichkeit des Wirkens“ entsprechend der Begrifflichkeit in § 80 Abs. 1 PfDG.EKD durch „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ersetzt.
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Zu § 24

Die Absätze 2 und 3 werden aus systematischen Gründen in der Reihenfolge vertauscht.
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Zu § 26

Die Ergänzung stellt klar, dass die Regeln zur Unterrichtung der beschuldigten Person bei der Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens auf neue Sachverhalte in gleicher Weise anzuwenden sind wie bei der Einleitung.
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Zu § 29

Absatz 2 wird klarstellend ergänzt und damit an § 22 Abs. 2 BDG angepasst.
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Zu § 31

In Absatz 5 wird entsprechend der Begrifflichkeit im übrigen Gesetz und im Bundesdisziplinargesetz der Begriff „Ermittlungszweck“ statt „Untersuchungszweck“ verwandt.
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Zu § 32

Der Wortlaut des Absatzes 1 wird an § 25 Abs. 1 BDG angepasst.
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Zu § 36

Da kirchliche Mitarbeitende teilweise Aufgaben bei verschiedenen Rechtsträgern wahrnehmen, müssen alle Rechtsträger benachrichtigt werden, auch Einrichtungen, in denen sie evtl. ehrenamtlich mitarbeiten, sofern die Amtspflichtverletzung sie für die Tätigkeit bei dem anderen Rechtsträger disqualifiziert. Dies gilt in besondere Weise im Falle eines Missbrauchsverdachts.
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Zu § 44

Der Rechtsschutz gegen die vorläufige Dienstenthebung und gegen die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Bezüge richtet sich nach § 67. Bei dem Antrag nach § 67 handelt es sich um einen „Rechtsbehelf sui generis“ (Gansen DiszR § 63 Rn 10). Die vorläufige Dienstenthebung oder Einbehaltung der Bezüge kann daher nicht mit den Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der Anfechtungsklage angegriffen werden. „Wegen ihres Charakters als vorläufige Regelungen, die im Hinblick auf die i.d.R. späteren Hauptsacheentscheidungen getroffen werden, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit beschnitten und stattdessen ein eigenständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes konstruiert“ (Gansen DiszR § 63 Rn 2).
Als Folgeänderung wird der bisherige § 63 Abs. 3 gestrichen, weil er in Widerspruch zu § 67 steht.
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Zu § 51

Wie nach § 7 VwGG.EKD kann die Verpflichtung der Mitglieder der Disziplinargerichte nach dem neuen Absatz 3 künftig von der berufenden Stelle delegiert werden.
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Zu § 54

Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird zu Absatz 2a Satz 1. Durch Einführung des Absatzes 2a Satz 2 wird bei einer Besetzung nach Absatz 1 Satz 3, also bei einem fünfköpfigen Richtergremium, ermöglicht, dass anstelle eines der beiden Mitglieder aus der Laufbahngruppe der beschuldigten Person ein ordiniertes Mitglied berufen wird. Der neuen Absatz 2b ermöglicht, in Verfahren gegen nicht ordinierte Personen, die im Vorbereitungsdienst oder Probedienst für den Pfarrdienst stehen, die Besetzung der Disziplinargerichte nach den Bestimmungen für Verfahren gegen ordinierte Personen zu richten. Dies gilt sowohl in den Fällen einer Besetzung des Gerichts mit drei Mitgliedern als auch in den Fällen einer Besetzung mit fünf Mitgliedern.
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Zu § 55

Mit der Änderung des § 64 wird klargestellt, dass das Disziplinargericht auch über den Klageantrag hinaus gehen kann. Daher ist die bisherige Regelung in § 55 überflüssig.
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Zu § 62

In Absatz 4 wird entsprechend der Begrifflichkeit im übrigen Gesetz und im Bundesdisziplinargesetz der Begriff „Ermittlungszweck“ statt „Untersuchungszweck“ verwandt.
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Zu § 63

Folgeänderung zur Änderung des § 44.
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Zu § 64

Die Änderung stellt klar, dass das Disziplinargericht bei einer Disziplinarklage auch über das Klagebegehren der disziplinaraufsichtführenden Stelle hinaus gehen kann (Absatz 2) und bei der Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung keine Verschlechterung im disziplinarrechtlichen Ausspruch erfolgen darf (Absatz 3).
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Zu § 79

§ 79 wird an § 77 BDG angepasst, der durch Gesetz vom 05.02.2009 entsprechend geändert wurde. Damit wird eine Änderung des BDG mit vollzogen, die das disziplinargerichtliche Verfahren auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht konsequent am verwaltungsgerichtlichen Verfahren orientiert, so dass auch für diese Frage die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, sofern sich aus dem DG.EKD nichts anderes ergibt. Künftig wird auf die Erstattungsregeln der §§ 154 VwGO verwiesen, die den Anforderungen an einen Parteiprozess besser gerecht werden. Die Absätze 2 und 4 stimmen inhaltlich mit den bisherigen Bestimmungen des § 79 Abs. 2 und des § 80 Abs. 2 DG.EKD überein, soweit nicht ohnehin § 162 VwGO über die Generalverweisung einschlägig ist. In Absatz 3 soll klargestellt werden, dass abweichend von der VwGO im Falle des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung (§ 66) bereits in der Entscheidung über den Fristenantrag und nicht erst in der Einstellungsentscheidung (§ 66 Abs. 3) über die Kosten des Verfahrens zu befinden ist.
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Zu § 80

Anders als im BDG bleibt die Gebührenfreiheit für das gerichtliche Disziplinarverfahren erhalten. Auslagen werden wie im BDG stets nach den Bestimmungen des GKG erhoben. Wegen des Wegfalls der Bestimmung der bisherigen Absätze 2 wird auf die Begründung zur Änderung des § 79 verwiesen. Der bisherige Absatz 3 entfällt, da die Rechtsanwaltsgebühren über die Generalverweisung des § 79 Abs. 1 auf § 162 Abs. 1 VwGO stets erstattungsfähig sind.
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Zu § 83

In Absatz 1 wurde eine Unrichtigkeit korrigiert. Die Änderung des Absatzes 2 vollzieht eine geplante Änderung des BDG (Drucksache 17/3972 des Deutschen Bundestages) mit. Sie ermöglicht es auch anderen versorgungsberechtigten Angehörigen, eine Unterhaltsleistung zu beziehen, wenn ein versorgungsberechtigter Angehöriger verstirbt, der aus dem Dienst entfernt worden war aber wegen Mithilfe bei der Aufdeckung korruptiven Verhaltens eine Unterhaltsleistung erhalten hatte.
Mit dem neuen Absatz 3 soll vermieden werden, dass unterhaltsberechtigte Angehörige Amtspflichtverletzungen allein deshalb nicht zur Anzeige bringen, weil sie befürchten, dadurch selbst in eine finanzielle Notlage zu geraten. Deshalb ermöglicht die Regelung solchen Angehörigen, die eine Amtspflichtverletzung einer ihnen unterhaltspflichtigen Person anzeigen, für den Fall von dessen Entfernung aus dem Dienst einen eigenen Unterhaltsanspruch i.S.d. § 25 VVZG zuzusagen. Die Zusage kann weitere Unterhaltsberechtigte, insbesondere Kinder einbeziehen. Unter einmalige und anlassbezogene Hilfen fallen neben Zahlungen auch Sachleistungen. Schadensersatzleistungen oder andere Entschädigungen, die aufgrund der angezeigten Amtspflichtverletzung erfolgt sind, fallen nicht darunter.
IIc. Zu Artikel 3 (...)
IId. Zu Artikel 4 (...)
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IIe. Zu Artikel 5 (Bekanntmachungserlaubnis)

Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist es erforderlich, dass das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland den Wortlaut des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und des Disziplinargesetzes der EKD in den vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassungen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen kann.
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IIf. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des Disziplinargesetzes, die aufgrund der Neuregelung des Pfarrdienstrechts überarbeitet wurden. Diese neuen Regelungen in den §§ 9 und 22 DG.EKD können für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirchen erst in Kraft treten, wenn das gemeinsame Pfarrdienstgesetz für sie Geltung erlangt, während sie für die Kirchenbeamtinnen und -beamten sofort in Kraft treten.
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Begründung zum Kirchengesetz
zur Änderung des Disziplinargesetzes der EKD
vom 12. November 2014

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A. Allgemeines

Vor dem Hintergrund einiger Disziplinarverfahren zur Aufarbeitung lang zurück liegender sexueller Übergriffe durch kirchliche Mitarbeitende hat sich die Frage gestellt, ob im Rahmen von Disziplinarverfahren stärker Rücksicht auf die Belange von Verletzten von Amtspflichtverletzungen genommen und das Disziplinargesetz zu diesem Zweck geändert werden sollte. Es stellte sich ferner die Frage, wie der Zweck des Disziplinarverfahrens zutreffend zu definieren ist und ob der Maßnahmenkatalog für Personen im Ruhestand geändert werden sollte, damit für sie außer der Entfernung aus dem Dienst eine Disziplinarmaßnahme zur Verfügung steht, die nicht dem Disziplinarmaßnahmeverbot durch Zeitablauf (§ 22) unterliegt.
Ein wesentliches Interesse der von Amtspflichtverletzungen betroffenen Personen oder Stellen liegt darin, dazu beizutragen, dass die erlittenen Verstöße sich nicht wiederholen. Disziplinarverfahren, die Umstände aufklären, durch die ein Fehlverhalten begünstigt werden kann, können hierzu einen Beitrag leisten. Die Verpflichtung, hieraus Konsequenzen zu ziehen, ergibt sich indessen aus dem Dienst- und Arbeitsrecht. Daher wurde diese schon bisher bestehende Pflicht nochmals explizit im Kirchenbeamtengesetz und Pfarrdienstgesetz benannt. Darüber hinaus wurde erklärt, dass die Anzeige von sexuellen Belästigungen und Sexualstraftaten an eine von der obersten Dienstbehörde benannte Stelle (zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vereinbar ist.
Weitere Änderungen des Pfarrdienstgesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes werden der Synode in dem Entwurf des Kirchengesetzes zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung dienstrechtlicher Kirchengesetze vorgelegt. Da beide Gesetzgebungsvorhaben inhaltlich unabhängig voneinander sind und von der Synode unterschiedlich behandelt werden können, finden sich in jedem Artikelgesetz die im jeweiligen Sachzusammenhang stehenden Änderungen.
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B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Änderung des Disziplinargesetzes der EKD

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Zu § 1 Zweck kirchlicher Disziplinarverfahren

Disziplinarverfahren dienen der Spezial- und Generalprävention sowie insgesamt der Funktionsfähigkeit des kirchlichen Dienstes. Dazu gehört, dass nach schweren Amtspflichtverletzungen einem möglichen Generalverdacht gegen alle in der Kirche Mitarbeitende durch gute Aufklärung und konsequentes Eingreifen die Substanz entzogen wird. Dem kirchlichen Dienst soll nach einer Amtspflichtverletzung weiterhin Vertrauen entgegengebracht werden können, weil deutliche Pflichtenmahnungen ergehen, untragbare Personen aus dem kirchlichen Dienst entfernt werden und mögliche Schwachstellen in bisherigen Strukturen und Verfahren erkannt, in die Organisationsentwicklung einbezogen und behoben werden. Um dies klarzustellen, wird die Sicherung des Vertrauens in das Handeln der in der Kirche Mitarbeitenden als ausdrücklicher Zweck des Disziplinarverfahrens nunmehr benannt.
Sühne, Vergeltung und Genugtuung für Verletzte gehören zu den Zwecken eines staatlichen Strafverfahrens. Auch das Interesse an Aufklärung stellt keinen eigenständigen Zweck eines Disziplinarverfahrens dar. Allerdings ist die sorgfältige Aufklärung von Amtspflichtverletzungen notwendig, um den explizit genannten Disziplinarzwecken gerecht werden zu können. Damit dient sie mittelbar dem Interesse betroffener Personen und Stellen, dass Kirche um das ihnen geschehene Unrecht weiß und vergleichbare Pflichtverletzungen nach Möglichkeit verhindert. Explizite Hinweise oder Auflagen des Gerichts an die Einrichtungsleitung oder die Leitung einer kirchlichen Organisationseinheit zur künftigen Vorbeugung wären indessen ein Übergriff auf die Exekutive. Es ist Aufgabe der Dienstaufsicht, in Form von Dienstvorschriften und Organisationsmaßnahmen aus Pflichtverletzungen Konsequenzen zu ziehen, damit Strukturen und Verfahren kein begünstigendes Umfeld bieten. Hierzu werden in den folgenden Artikeln entsprechende Klarstellungen ins Pfarrdienstgesetz und Kirchenbeamtengesetz eingefügt (vgl. § 58 PfDG.EKD, § 4 KBG.EKD).
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Zu § 7 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts und der Verwaltungsgerichtsordnung, Anfechtungsklage

Zu Absatz 2: Aufgrund einer Änderung des § 19 sollen Nebenmaßnahmen künftig auch unbefristet verhängt werden können. Nach § 19 Abs. 3 soll die beschuldigte Person daher eine Überprüfung und Änderung einer Nebenmaßnahme verlangen können. Der Bescheid auf einen solchen Antrag kann aufgrund der Einfügung in Absatz 2 unmittelbar durch die Anfechtungsklage angegriffen werden, so wie auch gegen Disziplinarverfügungen kein Vorverfahren stattfindet.
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Zu § 9 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Zu Absatz 2: Aufgrund des Disziplinarmaßnahmeverbotes wegen Zeitablaufs nach § 22 "verjähren" alle Amtspflichtverletzungen, für die Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Bezüge die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Allerdings gab es gemäß § 9 Abs. 2 für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand neben diesen Maßnahmen bisher nur die Entfernung aus dem Dienst als mögliche Disziplinarmaßnahme. Es besteht aber ein Bedarf, auch gegen sie vier Jahre nach der Amtspflichtverletzung noch eine Disziplinarmaßnahme verhängen zu können, die unter der Entfernung aus dem Dienst liegt. Die neue Regelung stellt hierzu die Zurückstufung (§ 13) zur Verfügung. Die Zurückstufung ist zu diesem Zweck für öffentlich-rechtlich Beschäftigte im Ruhestand und Wartestand in § 13 Abs. 3 speziell definiert worden, da sie regulär die Übertragung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinne beinhaltet, was im Ruhestand und Wartestand nicht möglich ist.
Die hiermit vorgenommene Schließung der bisherigen Lücke im Sanktionenkatalog der §§ 9ff DG.EKD beinhaltet nach dem Willen des Gesetzgebers keinerlei Erhöhung der Anforderungen an eine Entfernung aus dem Dienst. Vielmehr wird in einer Ergänzung des § 20 Abs. 3 klargestellt, dass die dort genannten zwingenden Kriterien für eine Entfernung aus dem Dienst in gleicher Weise anzuwenden sind, wenn sich die beschuldigte Person im Ruhestand befindet. Insbesondere gilt daher unverändert der von der Kirchenkonferenz der EKD in ihrem Beschluss vom 24. März 2011 bekräftigte Grundsatz, dass Täter eines sexuellen Missbrauchs oder einer Straftat, die den Tatbestand der Kinder- oder Jugendpornographie erfüllt, für den kirchlichen Dienst nicht geeignet sind.
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Zu § 13 Zurückstufung

Zu Absatz 2: Die Zurückstufung ist bisher in Absatz 1 in Anlehnung an § 9 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) laufbahnrechtlich definiert. Indessen durchlaufen Pfarrerinnen und Pfarrer keine echte Laufbahn und werden in vielen Gliedkirchen auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft. Mit der Definition der Zurückstufung in Absatz 2 wird diese Disziplinarmaßnahme auch für Beschäftigte anwendbar, die zuvor niemals befördert wurden. Die Regelung entspricht § 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes.
Zu Absatz 3: Die Definition macht die Zurückstufung in Anlehnung an die Regelung in § 10 Abs. 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand und Wartestand und Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand und Wartestand anwendbar. Damit steht für diese Personengruppen neben der Entfernung aus dem Dienst eine weitere Disziplinarmaßnahme zur Verfügung, die nicht dem Disziplinarmaßnahmeverbot durch Zeitablauf nach § 22 DG.EKD unterliegt. Die Erweiterung des Sanktionenkatalogs beinhaltet keinerlei Verschiebung des in der Rechtsprechung entwickelten und bisher üblichen Rahmens disziplinarrechtlicher Reaktionen auf bestimmte Amtspflichtverletzungen.
Die Absätze 4 bis 6 werden redaktionell angepasst.
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Zu § 19 Nebenmaßnahmen

Zu Absatz 1 und Absatz 2: Die zeitliche Befristung von Nebenmaßnahmen wird aufgehoben und die über fünf Jahre hinausgehende Verhängung nicht mehr an die formelle Feststellung einer besonderen Wiederholungsgefahr gekoppelt. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird es weiterhin erforderlich sein, eine längere Dauer einer Nebenmaßnahme zu begründen, wobei die Wiederholungsgefahr weiterhin Bedeutung behält. Ausdrücklich mit besonderer Wiederholungsgefahr zu begründen ist indessen weiterhin nach Absatz 1 Satz 2 die Festsetzung einer längeren Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 23 Abs. 1. Diese Nebenmaßnahme dürfte insbesondere bei solchen Amtspflichtverletzungen zu prüfen sein, die auch in ein erweitertes Führungszeugnis aufzunehmen sind (vgl. § 32 des Bundeszentralregistergesetzes). Hierzu gehören insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung i.S.d. Strafgesetzbuches.
Zu Absatz 1: Die Nebenmaßnahme, die Wahrnehmung bestimmter Teilbereiche des Dienstes zu untersagen, wird weiter exemplifiziert. Damit sollen insbesondere solche Handlungsfelder und Zielgruppen, die Gelegenheit zu sexuellen Übergriffen bieten können, ausgeschlossen (zum Beispiel Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Behinderten, Pflegebedürftigen etc.), aber auch örtliche Beschränkungen ausgesprochen werden können. Allerdings dürfte der Anwendungsbereich in diesen Fällen schmal bleiben, da bei nachgewiesenem sexuellem Missbrauch oder bei Besitz oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie die angemessene Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst ist. Wie die Ermöglichung weiterer Disziplinarmaßnahmen nach §§ 9 ff führt die Möglichkeit einer Nebenmaßnahme nicht zu einer Erhöhung der Anforderungen an eine Entfernung aus dem Dienst.
Zu Absatz 3: Da Nebenmaßnahmen aufgrund der Änderungen der Absätze 1 und 2 künftig unbefristet verhängt werden können, muss in einem geordneten Verfahren überprüfbar sein, ob sie nach Ablauf gewisser Zeit noch notwendig sind, um künftige Amtspflichtverletzungen zu vermeiden. Antragsberechtigt sind die beschuldigte Person und die jeweilige dienstaufsichtführenden Stelle, da beide ein Interesse an einer breiteren Verwendung haben können und beide Angaben machen können zu einem möglichen Erfahrungszuwachs, erfolgreichen Verhaltensänderungen oder anderen positiven Veränderungen, die zu einer verbesserten Prognose und daher zu einer Lockerung der Nebenmaßnahme berechtigen können. Der Antrag kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Nebenmaßnahme gestellt werden und frühestens nach fünf Jahren wiederholt werden. Im Falle der Ablehnung kann die beschuldigte Person gemäß § 7 Abs. 2 Anfechtungsklage erheben.
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Zu § 20 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Absatz 2 hebt einige Gesichtspunkte hervor, die in die Abwägung zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme einfließen sollen. Schon bisher war unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Amtspflichtverletzung zu berücksichtigen, welchen Schaden die Amtspflichtverletzung hiervon betroffenen Personen oder Stellen zugefügt hat. Vor dem Hintergrund der tiefgreifenden und langanhaltenden Traumatisierung, die durch sexuelle Übergriffe eintreten kann, hebt Nummer 4 diesen Aspekt besonders hervor. In Absatz 1 des neu eingefügten § 33a findet sich eine Legaldefinition der betroffenen Personen und Stellen.
Ferner soll bei der Zumessung berücksichtigt werden, ob und inwieweit eine beschuldigte Person zur Aufdeckung und Verhinderung von Amtspflichtverletzungen und Straftaten beigetragen hat. Insoweit korrespondiert die Änderung teilweise mit § 83 Abs. 1. Wo der beschuldigten Person eine wenig gewichtige Amtspflichtverletzung zur Last fällt, sie jedoch geholfen hat, schwerwiegende Straftaten aufzudecken und zu verhindern, kann dies bis zur Einstellung des Verfahrens nach § 38 Abs. 1 Nummer 2 führen. Dies gilt in besonderer Weise bei Amtspflichtverletzungen, die in einem Beziehungsnetz geschehen, wie z.B. Korruptionstaten oder die Verbreitung von Kinderpornografie. Nicht honoriert werden kann indessen, wenn eine beschuldigte Person bei ihrer Entdeckung – gewissermaßen zur Ablenkung - die Amtspflichtverletzungen eines Anderen anzeigt, die mit ihrer eigenen in keinerlei Zusammenhang steht.
Zu Absatz 3: Da das Dienstverhältnis von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und Pfarrerinnen und Pfarrern mit Eintritt in den Ruhestand – anders als im staatlichen Recht – nicht endet, gelten für die Bewertung von Amtspflichtverletzungen im Ruhestand dieselben Maßstäbe wie im aktiven Dienst. Dies wird durch den angefügten Satz 2 in Orientierung an § 13 Abs. 2 S. 2 BDG für die Entfernung aus dem Dienst verdeutlicht.
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Zu § 23 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Zu Absatz 1: Zurückstufungen unterliegen nicht dem Disziplinarmaßnahmeverbot durch Zeitablauf nach § 22. Parallel dazu werden sie aus der Regelung zum Verwertungsverbot in § 23 Abs. 1 herausgenommen. Da auf Amtspflichtverletzungen, die einen strafbaren sexuellen Übergriff beinhalten, kaum mit einer geringeren Maßnahme als der Zurückstufung reagiert wird, ist auf diese Weise das "kirchliche Gedächtnis" und die Berücksichtigung bei Auswahl des dienstlichen Einsatzbereichs abgesichert.
Zu Absatz 2: In Nummer 4 und 5 wird jeweils ein Redaktionsversehen im ursprünglichen Gesetzestext korrigiert, indem der Beginn der Frist für das Verwertungsverbot auch durch ein gerichtliches Verfahren zur Versetzung in den Wartestand und durch eine Nebenmaßnahme nach § 19 Abs. 2 hinausgeschoben wird.
Zu Absatz 3: Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme werden nach Eintritt des Verwertungsverbots nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, entfernt, da diese ein Interesse daran haben kann, auch nach Eintritt des Verwertungsverbots das Ergebnis des Disziplinarverfahrens genau dokumentieren zu können, damit nicht Mutmaßungen und Hörensagen Einfluss gewinnen. Damit korrespondiert die Notwendigkeit, über das Antragsrecht und den Termin der möglichen Entfernung der Eintragung zu informieren, damit eine Entscheidung hierüber bewusst getroffen werden kann. Die Information kann bei Eintritt des Verwertungsverbots oder bereits bei Eintragung durch die disziplinaraufsichtführende Stelle oder durch eine von ihr beauftragte Stelle (z.B. die personalaktenführende Stelle) erfolgen.
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Zu § 28 Aufklärung des Sachverhalts

Wer durch eine Amtspflichtverletzung verletzt wurde, hat in der Regel ein hohes Interesse daran, dass das geschehene Unrecht den kirchlichen Stellen bekannt und von ihnen gewissenhaft aufgeklärt wird. Allerdings ist die Aufklärung nicht Zweck des Disziplinarverfahrens, wohl aber ihr wesentliches Mittel und conditio sine qua non zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke. Die Aufklärungspflicht wird hervorgehoben, indem sie in § 28 für sich steht und in der Überschrift benannt wird.
Der bisherige § 28 Abs. 2 wird aufgehoben.
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Zu § 31 Beweiserhebung

Zu Absatz 5: Die Gründe zum Ausschluss der beschuldigten Person von einer Vernehmung oder für eine Vernehmung an einem anderen Ort werden weniger starr festgelegt. Allerdings bestimmen die zu Regelbeispielen gewordenen Gründe (schutzwürdige Interessen von Zeuginnen und Zeugen, Sicherung des Ermittlungszwecks) weiterhin das Maß der notwendigen Gewichtigkeit. Im Übrigen wird klargestellt, dass die Entscheidung durch die die Vernehmung leitende Person zu treffen ist.
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Zu § 32 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

Zu Absatz 5: Es wird klargestellt, dass die Belehrung über Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsgründe nicht sämtliche im Gesetz genannten Gründe umfassen muss, wenn nach der Lebenserfahrung nur wenige von ihnen ernsthaft in Betracht kommen können. Damit soll vermieden werden, dass sich Zeuginnen und Zeugen durch Präliminarien vor der eigentlichen Vernehmung eingeschüchtert fühlen und weniger frei ihre Beobachtungen berichten.
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Zu § 33 Zeugenbeistand

§ 33 ist in Orientierung an § 406f Strafprozessordnung (StPO) weiterentwickelt worden. Daher ist in Absatz 1 die Gefährdung des Ermittlungszwecks als Ausschlussgrund für die Teilnahme eines Zeugenbeistandes bei einer Vernehmung genannt worden, zum Beispiel wenn der Beistand selbst als Zeuge in Frage kommt oder die Befürchtung besteht, die Beziehung zwischen Zeugin/Zeuge und Beistand könnte einem freien Bericht über das Erlebte oder Beobachtete entgegenstehen. Professionelle Zeugenbestände sind sich bewusst, dass Gespräche über das Tatgeschehen zu vermeiden sind, weil sie zu Veränderungen der Zeugenaussage führen können. Hinzugefügt wurde eine Regelung zur Entscheidung über die Teilnahme des Zeugenbeistandes.
Absatz 2 Satz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 2. Hinzugefügt wurde in Satz 2 die Bestimmung, dass bei der Ladung auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, einen Zeugenbeistand mitzubringen.
Der neue Absatz 3 Satz 1 entspricht wortgleich dem bisherigen Absatz 2. Hinzugefügt wurde in Satz 2 eine Verpflichtung zur Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht, damit nicht z.B. weitere Zeugen über Vernehmungsinhalte informiert oder Kenntnisse über persönliche Lebensumstände der beschuldigten Person in die Öffentlichkeit getragen werden. Eine eindringliche Belehrung mit Begründung ist umso wichtiger, als Sanktionen im Falle einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht möglich sind.
Der bisherige Absatz 3 mit dem Auskunftsrecht für die durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten wird in modifizierter Form als Absatz 4 in den neuen § 33a eingefügt, da § 33a die Regelungen zu den von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Personen zusammenfasst.
Nach Absatz 4 können die notwendigen Kosten eines Zeugenbeistandes erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die die Vernehmung leitende Person die Zuziehung für notwendig erklärt. Gründe hierfür können insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder Alter der Zeugin oder des Zeugen sein.
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Zu § 33a Betroffene Personen und Stellen

Absatz 1 enthält ein Gebot der Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Person oder Stelle. Es ist insbesondere bei verfahrensleitenden Entscheidungen und Vernehmungen in die Erwägungen zum Ob und Wie von Verfahrenshandlungen einzubeziehen. Damit wird den schutzwürdigen Interessen Betroffener, die bisher im Disziplinarverfahren ohne Bedeutung waren, ein größeres Gewicht im Verfahren gegeben. Die Rücksichtnahme darf indessen die Erreichung der Zwecke des Disziplinarverfahrens i.S.d. § 1 nicht beschränken oder behindern.
Das Rücksichtnahmegebot ist verbunden mit einer Legaldefinition des Begriffs der betroffenen Person oder Stelle, der auch in den § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 57 Abs. 4 und § 61 Abs. 4 und 5 benutzt wird. Der Begriff "anderer Betroffener" in § 36 ist indessen weiter auszulegen. Menschen, die durch eine Amtspflichtverletzung eine (ggf. auch seelische) Verletzung oder einen Schaden erlitten, sind betroffene Personen i.S.d. Disziplinargesetzes. Als "betroffene Stellen" werden im Disziplinargesetz durch Amtspflichtverletzung geschädigte juristische Personen oder Einrichtungen bezeichnet.
Absatz 2 gibt betroffenen Personen und Stellen die Möglichkeit, sich eines Beistandes zu bedienen. Seine Aufgabe betrifft nicht nur die spezielle Situation der Zeugenvernehmung, sondern die Begleitung durch das gesamte Verfahren, damit die betroffene Person sich nicht durch mangelnden Überblick über den Verfahrensablauf und fehlende Verfahrensrechte (denn betroffene Personen und Stellen können nicht Beteiligte i.S.d. Verwaltungsverfahrensrechts sein) erneut ausgeliefert und als Opfer fühlen. In dieser Hinsicht orientiert sich die Vorschrift an § 406f StPO.
Beistand kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein, aber auch jede zu sachgemäßem Vortrag fähige Person, die das Vertrauen der betroffenen Person genießt. Einige Bundesländer bemühen sich inzwischen um Standards für eine psychosoziale Prozessbegleitung, insbesondere in Fällen häuslicher oder sexualisierter Gewalt. Für eine professionelle psychosoziale Prozessbegleitung werden hier meist eine sozialpädagogische, pädagogische oder psychologische Ausbildung sowie gute Kenntnisse des Strafrechts und Strafverfahrensrechts vorausgesetzt. Vergleichbare Begleitungen in Disziplinarverfahren leisten in manchen Landeskirchen Mitarbeitende aus Ansprechstellen für Betroffene sexualisierter Gewalt. § 33a gibt diesen Bemühungen einen rechtlichen Rahmen.
Neben der Prozessbegleitung durch einen Beistand können betroffene Personen auch einen Zeugenbeistand in Anspruch nehmen, betroffene Stellen hingegen nur einen Beistand. Müssen Mitarbeitende einer betroffenen Stelle (z.B. eines Kindergartens) eine Zeugenaussage machen, können sie für ihre Person für die Vernehmungssituation einen Zeugenbeistand nach § 33 mitbringen. In diesen Fall richtet sich die Kostenübernahme nach § 33 Abs. 4, nicht nach § 33a Abs. 3. Für die Kostenübernahme müsste daher gesondert begründet werden, weshalb die Notwendigkeit besteht, neben einem Beistand für die betroffene Stelle auch einen Zeugenbeistand für zu vernehmende Mitarbeitende zu beauftragen.
Die Hinzuziehung eines Beistandes und eines Zeugenbeistandes nach § 33a steht unter denselben Voraussetzungen wie der Zeugenbeistand nach § 33. Beide haben dieselben Möglichkeiten, Fragen zu beanstanden und die Vernehmung in Abwesenheit der beschuldigten Person zu beantragen wie der Zeugenbeistand nach § 33.
Absatz 3 bestimmt, dass die notwendigen Kosten für einen Zeugenbeistand und einen Beistand für eine betroffene Person (von der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts) erstattet werden. Für eine betroffene Stelle werden die Kosten nur für einen Beistand erstattet. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wird nach §§ 43 und 79 bestimmt, in welchem Umfang die Kosten für einen Beistand oder Zeugenbeistand nach § 33a vom Dienstherrn oder von der Person, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, zu tragen sind.
Absatz 4 beinhaltet die bisher in § 33 Abs. 3 enthaltene Regelung, betroffenen Personen oder Stellen Auskunft über den Stand, den Fortgang und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens geben zu können, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks und Verletzung schutzwürdiger Interessen der beschuldigten Person möglich ist. Im Übrigen kann das vorsitzende Mitglied des Disziplinargerichts nach § 63 Abs. 3, § 64 Abs. 4 entscheiden, einen Beschluss oder ein Urteil des Disziplinargerichts unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen zu veröffentlichen.
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Zu § 57 Belehrung, Beistände und Bevollmächtigte

In § 57 Abs. 4 werden die Regelungen der §§ 33 und 33a zum Zeugenbeistand und zur Begleitung betroffener Personen und Stellen für die mündliche Verhandlung für entsprechend anwendbar erklärt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 33 Abs. 3 ist von der Verweisung ausgenommen, da für das Gerichtsverfahren in dieser Frage die Vorschriften des allgemeinen Prozessrechts (z.B. § 394 ZPO) und des § 61 Abs. 5 Anwendung finden. Beistände der betroffenen Person und Zeugenbeistände können in der mündlichen Verhandlung nicht nur Fragen beanstanden oder gemäß § 62 Abs. 4 den Ausschluss der beschuldigten Person oder die Vernehmung an einem anderen Ort, sondern auch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung oder Teile davon nach § 61 Abs. 2 beantragen.
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Zu § 61 Mündliche Verhandlung

Zu Absatz 1: Mündliche Verhandlungen vor dem Disziplinargericht sollen grundsätzlich öffentlich stattfinden sollen. Damit wird die Rechtsentwicklung des staatlichen Disziplinarrechts, wonach seit etwa 15 Jahren (außer in Nordrhein-Westfalen) öffentliche Disziplinarverhandlungen stattfinden, nachvollzogen. Auch kann der in den Medien teilweise (unterschwellig) erhobenen Verdacht, es gebe eine kirchliche Geheim-Gerichtsbarkeit, in der alles unter den Teppich gekehrt werde, letztlich nur durch die Öffentlichkeit kirchlicher Disziplinarverhandlungen entkräftet werden.
Indessen können die Einsatzmöglichkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern erheblich eingeschränkt sein, wenn ein Disziplinarverfahren gegen sie öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hat und Einzelheiten ihrer persönlichen Lebensverhältnisse medial verbreitet werden. Auch ihre Familien wären hiervon betroffen.
Zu Absatz 2: Der beigefügte Gesetzentwurf kommt dem möglichen Schutzbedürfnis Einzelner dadurch entgegen, dass im Einzelfall – über die Ausschlussgründe der §§ 171a bis 174 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinaus – die Öffentlichkeit auf Antrag der beschuldigten Person, einer betroffenen Person oder von Zeuginnen und Zeugen für die mündliche Verhandlung oder Teile davon durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts ausgeschlossen werden kann.
Absatz 3 orientiert sich an § 173 GVG, so dass das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidungen stets öffentlich zu verkünden sind. Ein Ausschluss bei Verkündung der Entscheidungsgründe kann über die Ausschlussgründe des GVG hinaus auch erfolgen, wenn die beschuldigte Person, eine betroffene Person oder Zeuginnen und Zeugen aus berechtigten Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
Absatz 4 regelt, wer über die unmittelbar Beteiligten hinaus zur Teilnahme an einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung zugelassen werden kann. Dies sind, neben den schon nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 teilnahmeberechtigten Vertreter/innen kirchlicher Stellen, auch Vertreter/innen einer betroffenen Stelle und ihr Beistand sowie betroffene Personen und ihr Zeugenbeistand und Beistand. Die Regelung des Absatzes 4 ist damit für das Disziplinarverfahren lex specialis zu § 175 Abs. 2 GVG, wonach zu nicht öffentlichen Verhandlungen "der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet" werden kann.
Zu Absatz 5: Auch wenn bei mündlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, besteht für die Anwesenden nach dem GVG keine Pflicht, über die Verhandlung zu schweigen. Durch Absatz 4 wurde indessen die mögliche Zahl der an einer nichtöffentlichen Verhandlung Teilnehmenden gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich erhöht, so dass insbesondere für Pfarrerinnen und Pfarrer als öffentliche Personen die Gefahr wächst, nach einem Disziplinarverfahren, das sie trotz Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Dienstverhältnis belässt, keine Pfarrstelle mehr besetzen zu können. Da heute jedermann jederzeit in öffentlichen Medien und Netzwerken Kenntnisse, Erlebnisse und Wertungen veröffentlichen und verbreiten kann, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, an die damit verbundene Verantwortung zu erinnern. Ein gerichtlich verhängtes Schweigegebot mit entsprechender Belehrung kann den Teilnehmenden zu Bewusstsein bringen, dass ihr Kommunikationsverhalten nicht dazu führen darf, eine zweite Chance trotz Fehlverhaltens zu vereiteln, wenn das Disziplinargericht keine Entfernung aus dem Dienst ausspricht. Die Formulierung des Absatzes orientiert sich an dem speziellen Fall des § 174 Abs. 3 GVG. Eine Anwendung des § 353d StGB bei Verletzung des Gebots erscheint zweifelhaft.
Absatz 6 untersagt, Ton- Bild- und Filmaufnahmen aus öffentlichen oder nichtöffentlichen mündlichen Verhandlungen des Disziplinargerichtes zu verbreiten. Lediglich im Auftrag des Gerichtes dürfen solche Aufnahmen, z.B. im Falle einer Vernehmung an einem anderen Ort (§ 61 Abs. 4) gefertigt werden. Die Regelung entspricht damit in der Substanz dem § 169 GVG.
Absatz 7 und 8 betreffen die Sitzungspolizei i.S.d. §§ 176, 177 GVG und entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3.
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Zu § 62 Beweisaufnahme

In Absatz 1 wird in Satz 2 der Verweis auf die bisherigen §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 gestrichen, da die Fragestellung bisher doppelt geregelt war. Die entsprechende Regelung zu den Rechten eines Zeugenbeistandes und Beistandes der betroffenen Person oder Stelle befindet sich nunmehr – in angepasster Form – ausschließlich in § 57 Abs. 4.
Die Formulierung des Absatzes 4 wurde an die Veränderung in § 31 Abs. 5 angepasst.
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Zu § 63 Entscheidung durch Beschluss

Zu Absatz 3: Die Veröffentlichungspraxis der Disziplinargerichte ist unterschiedlich. Erstinstanzliche Entscheidungen werden kaum veröffentlicht, zweitinstanzliche im Grundsatz, wenn sie von besonderem öffentlichem oder juristischem Interesse sind. Hierüber entscheidet nach Absatz 3 das vorsitzende Mitglied des Disziplinargerichts. Bisher gab hierzu keine Bestimmung im Disziplinargesetz. Die Einschränkung durch schutzwürdige Interessen erfordert es in der Praxis, in veröffentlichten Entscheidungen Orts- und Personennamen sowie andere personenbezogene Daten unlesbar zu machen.
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Zu § 64 Entscheidung durch Urteil

Absatz 3 enthält eine Folgeänderung zu der neu geschaffenen Möglichkeit des § 19 Abs. 3, einen Antrag auf Beendigung oder Änderung einer Nebenmaßnahme zu stellen.
Absatz 4 verweist für die Veröffentlichung von Disziplinarurteilen auf die Regelung für die Veröffentlichung von verfahrensbeendenden Beschlüssen des Disziplinargerichts.
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Zu § 83 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Amtspflichtverletzungen oder Straftaten

Zu Absatz 1: Die Veränderung des Wortes "Dienstverhältnis" in "Dienst" beinhaltet keine inhaltliche Änderung, sondern berücksichtigt, dass die Disziplinarmaßnahme nach § 9 richtig als "Entfernung aus dem Dienst" bezeichnet wird. Eine Unterhaltsleistung ist daher weiterhin möglich, wenn Personen, die sich bereits im Ruhestand befinden, aus dem Dienst entfernt werden.
Die bisher auf Korruptionsstraftaten begrenzte Möglichkeit, ein Unterhaltsgeld für die Aufdeckung weiterer Taten zuzusagen, wird für alle Arten von Amtspflichtverletzungen geöffnet. Allerdings zielt die Regelung auf Taten, die typischerweise in Netzwerken begangen werden, wie zum Beispiel auch der Austausch von Kinderpornografie.
Absatz 2 enthält eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Veränderung.
Zu Artikel 2 (...)
Zu Artikel 3 (...)
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Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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Begründung zum Kirchengesetz
zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Kirchengesetze vom 12. November 2014

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A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung dienstrechtlicher Kirchengesetze enthält neben dem eigentlichen Besoldungs- und Versorgungsgesetz in Artikel 1 in den folgenden Artikeln einige Änderungen des Pfarrdienstgesetzes, des Kirchenbeamtengesetzes und des Disziplinargesetzes der EKD. Zum Teil handelt es sich hierbei um notwendige redaktionelle Anpassungen, die das Besoldungs- und Versorgungsgesetz erfordert. Zum anderen Teil wurden die Regelungen des Bundes zur Ermöglichung einer Familienpflegezeit (§ 92a BBG) ins Kirchenbeamtengesetz und Pfarrdienstgesetz eingearbeitet und einige wenige Nachjustierungen am Pfarrdienstgesetz vorgenommen, wie sie von Vertretern der Gliedkirchen in verschiedenen Referentenkonferenzen erbeten wurden, zum Beispiel die Ermöglichung einer Teilbeurlaubung (§ 68 Abs. 1 PfDG.EKD).
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B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (...)
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Artikel 2 Änderung des Disziplinargesetzes der EKD

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Zu Nummer 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 1)

Folgeänderung aus § 22 BVG-EKD. Das BVG-EKD spricht von Wartestandsbesoldung. Gliedkirchen, die dem BVG-EKD nicht zustimmen, verwenden aber möglicherweise weiter den Begriff Wartegeld und ordnen dieses evtl. als Versorgungsbezug ein. Der Begriff Wartestandsbezüge umfasst Wartestandsbesoldung wie Wartegeld.
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Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 4)

Folgeänderung aus § 22 BVG-EKD. Der Begriff Wartestandsbezüge umfasst Wartestandsbesoldung wie Wartegeld.
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Zu Nummer 3 (§ 15 Absatz 2 und 3)

vergleichbare Vorschriften: § 4 Abs. 2 Nummer 2 VersG-UEK
a) Nach dem Recht der Gliedkirchen war der Verlust der Ruhegehaltfähigkeit einer durch Disziplinarurteil verhängten Wartestandszeit im Versorgungsrecht geregelt. Die Regelung wird nunmehr aus Gründen der Transparenz ins Disziplinargesetz und ausdrücklich in die Entscheidung des jeweiligen Disziplinargerichts gestellt. § 28 Abs. 4 S. 2 BVG-EKD gibt dazu Raum.
b) Folgeänderung aus § 22 BVG-EKD. Der Begriff Wartestandsbezüge umfasst Wartestandsbesoldung wie Wartegeld.
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Zu Nummer 4 (§ 16 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Klarstellung des Berechnungsmodus der bisher schon geregelten Rechtsfolge.
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Zu Nummer 5 (§ 44 Absatz 2 und 3)

a)
aa) redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch im BVG-EKD.
bb) Folgeänderung aus § 22 BVG-EKD. Der Begriff Wartestandsbezüge umfasst Wartestandsbesoldung wie Wartegeld.
b) redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch im BVG-EKD.
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Zu Nummer 6 (§ 81 Absatz 1 Satz 1)

redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch im BVG-EKD.
Artikel 3 (...)
Artikel 4 (...)
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Artikel 5 Inkrafttreten

Mit den in Artikel 2, 3 und 4 genannten Kirchengesetzen werden Kirchengesetze nach Artikel 10 Abs. 1 GO-EKD geändert, soweit sie Angelegenheiten der EKD betreffen, und Kirchengesetze nach Artikel 10a Abs. 1 GO-EKD, soweit sie für mehrere Gliedkirchen bereits gemeinsam gesetztes Recht betreffen. Ohne eigene Regelung des Inkrafttretens würden sie gemäß Artikel 26a Abs. 7 GO-EKD mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft treten. Um die Zuordnung einzelner Artikel dieses Kirchengesetzes zu den unterschiedlichen Bestimmungen zum Inkrafttreten von Kirchengesetzen in der Grundordnung der EKD deutlich zu machen, erfolgt hier eine ausdrückliche Regelung des Inkrafttretens zum 1. Januar 2015.
(...)
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Begründung zum Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019

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A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen umfasst als Artikelgesetz Änderungen der dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen sowie einiger weiterer Kirchengesetze mit Wirkung nur für die EKD unmittelbar.
Im Einzelnen sind dies:
Artikel 1 Pfarrdienstgesetz der EKD
Artikel 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD
Artikel 3 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Artikel 4 Disziplinargesetz der EKD
Artikel 5 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Artikel 6 Entsendungsbeihilfeverordnung
Artikel 7 Mitarbeitervertretungsgesetz
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Inkrafttreten
Ab dem Jahr 2020 werden in den Gliedkirchen der EKD die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand gehen. Es zeichnet sich ab, dass nicht alle Stellen wiederbesetzt werden können, obwohl aufgrund des Mitgliederrückgangs, Stellen reduziert werden. Andererseits besteht bei einigen Pfarrerinnen und Pfarrern das Bedürfnis, über die gesetzliche Ruhestandsgrenze hinaus tätig zu sein. Im Hintergrund steht zuweilen der Umstand, dass der Höchstruhegehaltssatz aufgrund der Berufsbiografie deutlich unterschritten wird oder dass man den Eintritt in den Ruhestand als einen gestreckten Übergang gestalten möchte. Auch besteht das Erfordernis, bereits praktizierte Dienste im Ruhestand auf eine solidere rechtliche Basis zu stellen. Daher sollen die Ruhestandsgrenzen flexibilisiert werden, indem das freiwillige Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze in unterschiedlichen Formen länger ermöglicht wird. Hierzu werden drei rechtliche Möglichkeiten näher ausgestaltet:
  1. Hinausschieben des Ruhestandes im Entwurf § 87a PfDG.EKD, § 66a KBG.EKD (bisher § 87 Absatz 4 PfDG.EKD, § 66 Absatz 4 KBG.EKD)
    Das Hinausschieben des Ruhestandes soll nicht mehr nur längstens drei Jahre, sondern bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres möglich sein, wobei in überschaubaren Zeitabschnitten von drei bzw. zwei Jahren hierüber zu entscheiden ist. Das Hinausschieben des Ruhestandes erhöht die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
  2. Dienst im Ruhestand im Entwurf § 94a PfDG.EKD, § 72a KBG.EKD (bisher § 94 Absatz 3 PfDG.EKD, § 72 Absatz 5 KBG.EKD)
    In allen Gliedkirchen übernehmen bereits jetzt Ruheständler/innen in unterschiedlichem Umfang insbesondere Predigt- und Vertretungsdienste. Dies wird in Zukunft noch wichtiger werden. Diese Dienste stellen keine Unterbrechung des Ruhestandes dar und sind daher nicht ruhegehaltfähig. Zu den sozialversicherungsrechtlichen Implikationen (§ 172 SGB VI) wurde ein Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts eingeholt.
  3. Wiederverwendung in einem aktiven Dienstverhältnis nach Beginn des Ruhestandes im Entwurf § 95a PfDG.EKD, § 73a KBG.EKD unterbricht den Ruhestand, so dass grundsätzlich weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten erworben werden.
    Da hierzu bisher keine Erfahrungen oder Vorbilder aus dem staatlichen Bereich vorliegen, gilt die Regelung in den Gliedkirchen nur, wenn diese sie für ihren Bereich für anwendbar erklären. Mit dieser Form der Weiterarbeit sollen z.B. Menschen erreicht werden, die nach einem frühzeitigen Ruhestand auf Antrag eine Aufgabe in der Familie übernommen haben, die nach einiger Zeit nicht mehr wahrgenommen werden muss.
Die Regelungen sollen für (künftige) Ruheständler/innen attraktiv sein, sie zur Weiterarbeit einladen und ihnen eine gewisse Planungssicherheit bieten, sie zeigen aber auch die Notwendigkeit fortbestehender Eignung und kirchlichen Interesses auf. Für Pfarrerinnen und Pfarrer kann ein wesentlicher Gesichtspunkt sein, ob für das Hinausschieben oder die Wiederverwendung, Dienstwohnungspflicht besteht. Hierzu liegt die Regelungskompetenz in den Gliedkirchen.
Nach dem Erreichen der Höchstversorgung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10% des Grundgehaltes gezahlt (§§ 2, 16a BVG-EKD i.V.m. § 7a BBesG). Ein Teildienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze führt zu einem Gehalt, das sich aus dem regulären Teildienstgehalt (§ 6 BBesG) und einem Zuschlag zusammensetzt. Der Zuschlag bildet das bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Ruhegehalt ab. Seine Höhe entspricht dem Verhältnis des Teildienstes zu einem vollen Dienstauftrag (§ 7a Absatz 2 BBesG). Bei einem ¾ Teildienst wird z.B. ¾ des Grundgehaltes und als Zuschlag ¼ der erdienten Versorgung gezahlt. Die Gliedkirchen, die das BVG-EKD nicht anwenden, sollten eine eigene Besoldungsregelung für die Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze erlassen. Insbesondere die Kombination von Teildienstgehalt und „Teilversorgung“ als Besoldungszuschlag kann die Verlängerung des Berufslebens attraktiv machen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfes liegt bei den Regelungen zu den Ordinationsrechten in Pfarrdienstverhältnissen im Ehrenamt. Die Änderungen wurden von den Gliedkirchen mit dem Ziel erbeten, Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, die keinen aktiven Dienst mehr versehen, im Hinblick auf ihre Ordinationsrechte stärker mit Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand gleichzustellen. Bisher endet mit der Regelaltersgrenze gemäß § 113 Absatz 1 PfDG.EKD nicht nur der jeweilige Predigtauftrag, sondern das gesamte Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt. Hiermit entfallen bisher die Ordinationsrechte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 PfDG.EKD, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich im kirchlichen Interesse belassen werden. Die neue Regelung lässt das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt und mit ihm die uneingeschränkten Ordinationsrechte auch bei Dienstunfähigkeit und Erreichen der Regelaltersgrenze fortbestehen, ebenso wenn über längere Zeit kein Dienstauftrag übernommen wurde. Sie wird damit stärker als bisher dem Grundsatz der auf Lebenszeit angelegten Ordination gerecht. Gleichzeitig werden neue Beendigungstatbestände für das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt ein geführt, nämlich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, die im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Bezüge zur Folge hätte, oder die Ausübung einer Tätigkeit, die das Ansehen der Kirche oder des Amtes beeinträchtigt.
Daneben greift der Gesetzentwurf Anregungen der Gliedkirchen zur Veränderung oder Ergänzung vorhandener Regelungen auf oder reagiert auf Änderungen des staatlichen Rechts. Diese Regelungen betreffen insbesondere:
  • § 54 PfDG.EKD und § 39 KBG.EKD: Aktualisierungen nach Neufassung des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung über den Mutterschutz und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
  • § 75 Absatz 2 PfDG.EKD: in der Regel kein Ruhen der Ordinationsrechte bei Beurlaubung im kirchlichen Interesse
  • § 14 Absatz 1 BVG-EKD: Anrechnung von Bezügen aus Amt oder Mandat auf aktive Dienstbezüge von höchstens 50% des kirchlichen wie des nichtkirchlichen Einkommens
  • § 28 BVG-EKD: Anpassung der Rechtslage an EWR-Verordnungen 1408/71 und 574/72 und EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 2. Februar 2018 (Tz. 6.1.2.31 bis 6.1.2.33), die eine Anrechnung von Renten aus EU-Staaten und der Schweiz auf die Versorgung untersagen, aber eine entsprechend geringere Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei sogenannten „Kann-Zeiten" erlauben
  • § 31 Absatz 5 DG.EKD: Angleichung an das Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen. Hierdurch werden die Möglichkeiten, beschuldigte Person und Beistand bei einer Zeugenvernehmung auszuschließen, erweitert, aber gleichzeitig durch ein Regelbeispiel (Minderjährige) das Gewicht der möglichen Ausschlussgründe (Sicherung des Ermittlungszwecks, schutzwürdige Interessen von Zeugen/innen oder Dritten) fassbar gemacht.
  • Einführung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich für Kirchenbeamtenverhältnisse der EKD auf Zeit und Pfarrdienstverhältnisse der EKD auf Zeit (§ 7 AGBVG-EKD), da einige Gliedkirchen einen solchen Zuschuss zahlen und der Wegfall einen vorübergehenden Wechsel zur EKD belastet.
Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens und aus der Dienstrechtsreferentenkonferenz sind nach Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens weitere, neue Regelungen erbeten und in den Gesetzentwurf eingearbeitet worden. Dies sind insbesondere:
  • §§ 94a PfDG.EKD, 72a KBG.EKD, 16a BVG-EKD: Regelungen zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand können durch Rechtsverordnung getroffen werden
  • § 105 Absatz 3 PfDG.EKD, § 87 Absatz 3 KBG.EKD: Vervollständigung der ohne Vorverfahren zu entscheidenden Maßnahmen (Übertragung einer anderen Aufgabe während Wartestandserhebungen, Entlassung aus dem Probedienst und dem Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt, Verlust der Ordinationsrechte, Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf)
  • § 32a BVG-EKD: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden einige seltene und in der Praxis schwer zu erfassende Einkommensarten von der Definition des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes und damit von der Anrechnung auf die Versorgung ausgenommen (Umlagezahlungen zur zusätzlichen Alterssicherung neben einer privatrechtlichen Tätigkeit im Ruhestand, Leistungen nach dem Bundesfreiwilligengesetz).
  • §§ 42, 43 BVG-EKD: Ergänzung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich Leistungen für Kindererziehung
  • § 35 DG.EKD: Erweiterung der Möglichkeiten der Protokollierung in Disziplinarverfahren
  • § 46 DG.EKD: Regelung zum Verfall bzw. zur Nachzahlung einbehaltener Bezüge bei Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand.
Aufgrund der Diskussion im Stellungnahmeverfahren wurde insbesondere der Entwurf zu § 16a Absatz 3 BVG-EKD (Versorgung nach Wiederverwendung) modifiziert. Die bisherige Verweisung auf § 85a BeamtVG wurde mit der Maßgabe versehen, dass der nach § 85a gewährleistete Betrag den regelmäßigen Versorgungsanpassungen unterliegt und dass Versorgungsabschläge, die ggf. beim ersten Eintritt in den Ruhestand anfielen, sich für jedes Jahr der Wiederverwendung um 3,6% vermindern.
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B. Begründungen der Vorschriften

Artikel 1 (...)
Artikel 2 (...)
Artikel 3 ( ...)
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Artikel 4
4. Änderung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

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1. Zu § 9 Absatz 5

Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt werden hinsichtlich der Beendigung aus disziplinarischen Gründen ähnlich ausgestaltet wie Pfarrdienstverhältnisse auf Probe. Die Änderung des § 9 Absatz 5 DG.EKD (parallel zu § 9 Absatz 3 DG.EKD) verweist auf § 113 Absatz 1 PfDG.EKD, so dass eigene gliedkirchliche Regelungen nicht notwendig sind, solange das Pfarrdienstgesetz der EKD angewendet wird.
§ 113 Absatz 1 PfDG.EKD ist lex specialis zu § 44 Absatz 2 PfDG.EKD und § 32 Absatz 2 KBG.EKD. Die Regelung geht daher dem dort niedergelegten Grundsatz vor, dass Rechtsfolgen einer Amtspflichtverletzung und das Verfahren ihrer Feststellung sich nach dem Disziplinarrecht richten. Die Regelung entspricht derjenigen zum Probedienst in § 14 Absatz 2 Nr. 3 PfDG.EKD.
§ 9 Absatz 5 DG.EKD betrifft ebenfalls Ordinierte, die in keinerlei Rechtsverhältnis zur evangelischen Kirche stehen, wenn man von der Kirchenmitgliedschaft und dem Ordinationsverhältnis absieht. Auch bei diesem Personenkreis erfolgt der Entzug der Ordinationsrechte künftig nicht mehr im Disziplinarverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren nach § 5 PfDG.EKD.
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2. § 31 Absatz 5

Hinsichtlich der Frage des möglichen Ausschlusses der beschuldigten Person und ihres Beistandes bei der Vernehmung im behördlichen Verfahren werden die Handlungsmöglichkeiten inhaltlich an das Bundesrecht und das Recht der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Niedersachsen angeglichen (vgl. § 16 LDG-BW, § 26 BayDG, § 19 HmbDG, § 25 NDiszG). Hierbei erfolgt besonders enge Anlehnung an § 25 Absatz 4 des Disziplinargesetzes des Landes Niedersachsen, der zwar die Möglichkeit, die beschuldigte Person und ihre Vertretung auszuschließen kennt, diese aber durch Regelbeispiele (Minderjährige) näher beschreibt und hierdurch den vorausgesetzten Grad der Gefährdung von Rechten Dritter oder des Ermittlungszwecks fassbarer macht.
Ausschlussgründe für die beschuldigte Person und den Beistand sind getrennt zu prüfen. Liegen die Ausschlussgründe (auch) in der Person des Bevollmächtigten vor, kann diese (ebenfalls) von der Beweiserhebung ausgeschlossen werden.
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3. Zu § 35 Absatz 2

Durch die Änderung wird neben dem Wortprotokoll und der Tonbandaufnahme insbesondere auch die zusammenfassende Protokollierung der Aussagen durch die vernehmende Person ermöglicht, wie es der Praxis häufig entspricht. Hierbei ist auf die Verwendbarkeit im weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 31 Absatz 4, § 62 Absatz 1 DG.EKD besonders Bedacht zu nehmen.
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4. Zu § 43 Absatz 5

Das bisher in Bezug genommene Verwaltungskostengesetz wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Daher wird nunmehr auf das Bundesgebührengesetz verwiesen.
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5. Zu § 46 Absatz 1

Berichtigung eines Redaktionsversehens. Da sich der bisherige Wortlaut des § 46 Absatz 1 DG.EKD bisher ausschließlich an § 40 BDG orientiert, wurde übersehen, dass – ohne Entsprechung zum Bundesrecht – § 44 Absatz 2 Satz 2 DG.EKD die Herabsetzung der Bezüge bis auf den Betrag der Wartestandsbezüge „in den übrigen Fällen der vorläufigen Dienstenthebung“ ermöglicht. Die Möglichkeit eines Verfalls dieser einbehaltenen Bezüge ist bisher nicht vorgesehen, selbst wenn das Gericht auf Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand oder den Ruhestand erkennt, so dass letztlich immer (außer bei Entfernung aus dem Dienst oder Entlassung wegen einer Freiheitsstrafe) nachzuzahlen ist und als einzige Handhabe die Anrechnung von Einkünften aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten auf die nachzuzahlenden Bezüge bleibt (vgl. § 46 Absatz 2 Satz 2 DG.EKD). Dieses Versehen wird nunmehr berichtigt, indem der Verfall der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 DG.EKD einbehaltenen Bezüge vorgesehen wird, wenn das Disziplinargericht als Disziplinarmaßnahme die Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand verhängt.
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6. Zu § 64 Absatz 1

Die Änderung verdeutlicht, dass das Disziplinargericht für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung zuständig ist, nicht etwa das Verwaltungsgericht. Bisher lässt sich dies nur mittelbar aus § 64 Absatz 3 DG.EKD schließen.
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Artikel 5 (...)
Artikel 6 (...)
Artikel 7 (...)
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Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8 enthält für das Kirchenamt der EKD die Erlaubnis, den Wortlaut des Pfarrdienstgesetzes, des Kirchenbeamtengesetzes und des Disziplinargesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu machen.
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Artikel 9
Inkrafttreten

1. (...)
2. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft.
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Begründung zum Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen vom 9. November 2020

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A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen umfasst als Artikelgesetz Änderungen im Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG.EKD) und im Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) mit Wirkung für die EKD unmittelbar und mit Wirkung für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, soweit sie den Kirchengesetzen zugestimmt haben.
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B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (...)
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Artikel 2
5. Änderung des Disziplinargesetzes der EKD

Mit dem Disziplinarrecht hat sich die EKD nach dem Kirchenbeamtenrecht der EKD einer weiteren dienstrechtlichen Materie mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung in allen Gliedkirchen, gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und der EKD angenommen. Die Einführung des gemeinsamen Disziplinargesetzes beendete das jahrzehntelange Nebeneinander der verschiedenen Disziplinargesetze der VELKD (welches für die VELKD und ihren Gliedkirchen galt) und der EKD. Die Orientierung am staatlichen Disziplinarrecht ermöglicht den ehrenamtlichen kirchlichen Richterinnen und Richtern, auf die im staatlichen Recht üblichen Verfahren und Kommentarliteratur zurückzugreifen. Letztlich ergab sich aus einer gemeinsamen Regelung für die EKD und ihre Gliedkirchen die Möglichkeit für übergreifende Kooperationen, vor allem durch die Bildung gemeinsamer Disziplinargerichte für mehrere Kirchen und einer gemeinsamen zweiten Instanz. Das DG.EKD ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und findet für alle Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Anwendung.
Der anliegende Gesetzentwurf befasst sich mit einer Neustrukturierung der gerichtsverfahrensrechtlichen Regelungen im DG.EKD (§§ 47 bis 54), die seit Inkrafttreten des DG.EKD am 1. Juli 2010 erstmals überarbeitet werden.
Im Zuge der Neustrukturierung der §§ 1 bis 11 VwGG.EKD wurden die Regelungen für die Disziplinargerichtsbarkeit überprüft und denen des Verwaltungsgerichtsgesetzes weitgehend - unter Beibehaltung der disziplinarrechtlichen Spezifika - angepasst.
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Zu den Änderungen im Einzelnen:

1. Änderung der Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird der Neuordnung angepasst.
2. Neustrukturierung von Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren, Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 47 bis 54)
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Zu § 47 Disziplinargerichte, Errichtung

Der Wortlaut des Absatzes 1 entspricht dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 VwGG.EKD, angepasst an die Disziplinargerichtsbarkeit. Einheitlich soll nun für die erste Instanz der Begriff „Disziplinargericht“ verwendet werden. Im Disziplinargesetz der EKD werden die Begrifflichkeiten „Disziplinarkammer“ und „Disziplinargericht“ an anderen Stellen noch nicht einheitlich verwendet. Dies wird im Rahmen kommender Gesetzgebungsverfahren bereinigt. Auswirkungen auf die Durchführung der Disziplinarverfahren hat dies nicht.
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 findet sich unter Absatz 3 wieder, bleibt im Übrigen aber nahezu unverändert. In Anlehnung an die Vorschriften im VwGG.EKD wurde Absatz 3 dahingehend ergänzt, dass bei den Disziplinargerichten Kammern und beim Disziplinarhof Senate gebildet werden können.
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Zu § 47a Unabhängigkeit der Disziplinargerichte

Diese Regelung wurde in Anlehnung an die Neustruktur des VwGG.EKD neu eingefügt. Er hebt die Unabhängigkeit der kirchlichen Richterinnen und Richter hervor.
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Zu § 47b Zusammensetzung der Disziplinargerichte

Auch diese Regelung wurde in Ablehnung an die Neustruktur des VwGG.EKD eingefügt und beschreibt die Zusammensetzung der Disziplinargerichte und Voraussetzungen für rechtskundige und ordinierte Richterinnen und Richter. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 54 Absatz 5. Absatz 3 dient der Klarstellung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als ordiniertes Mitglied. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Absatz 3 VwGG.EKD, ebenfalls mit entsprechender Öffnungsklausel für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
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Zu § 48 Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Disziplinargerichte

Die Regelungen sind bereits weitgehend Bestandteil des bisher geltenden Rechts:
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 50 Absatz 3.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 50 Absatz 4. Da in der Vergangenheit keine Vorschlagslisten, sondern Einzelvorschläge vorgelegt wurden, wird der Begriff auch im Gesetz angepasst.
Absatz 3 entspricht bis auf eine sprachliche Änderung dem bisherigen § 50 Absatz 1.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 52 Absatz 1.
Absatz 5 wurde in Anlehnung an die Vorschriften im VwGG.EKD und im KiGG.EKD neu eingefügt.
Absatz 6 wird in Abänderung zu der vorgehenden Regelung in § 50 Absatz 2 Satz 1 als Sollvorschrift ausgestaltet. Diese Änderung ermöglicht z.B. die Berufung von nur einem stellvertretenden Mitglied, ohne gegen die Berufungsvorschrift zu verstoßen.
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Zu § 48a Verpflichtung

Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 51. Die Regelung in Absatz 3 ist neu und nimmt die geübte Praxis auf.
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Zu § 49 Besetzung der Disziplinargerichte

Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 54.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 54 Absatz 1 Satz 1.
Satz 2, der vorsah, dass an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden die beisitzenden Mitglieder nicht mitwirken, wurde nicht übernommen. Stattdessen regelt § 49 Satz 2 wie § 45 Absatz 3 VwGG.EKD nun, dass es nur der Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds bedarf. Ein Vorschlag, die vormalige Regelung des DG.EKD in das VwGG.EKD zu übertragen, wurde aufgrund ablehnender gliedkirchlicher Stellungnahmen nicht weiter verfolgt. Es wurde zu bedenken gegeben, dass auch in den Fällen, in denen die Vorschrift Anwendung finden würde, nicht auf die Kompetenzen der beisitzenden Mitglieder verzichtet werden sollte und dem Ziel einer Beschleunigung auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass nicht alle Mitglieder unterschreiben. Zur Vereinheitlichung des kirchlichen Verfahrensrechts wurde daher die für das VwGG.EKD formulierte Regelung in das DG.EKD aufgenommen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 50 Absatz 2 Sätze 2 und 3.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 54 Absatz 1 Satz 3.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 54 Absatz 1 Satz 4.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 54 Absatz 2.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 54 Absatz 2a.
Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 54 Absatz 2b.
Absatz 8 wurde in Anlehnung an die Vorschriften im VwGG.EKD (§ 7 Absatz 4 neu) eingefügt.
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Zu § 49a Einzelrichterin oder Einzelrichter

Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 54 Absatz 3.
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Zu § 49b Einzelentscheidungen

§ 49b DG.EKD ist in Anlehnung an § 87a VwGO und § 27 VwGG.EKD neu gefasst worden.
Die Änderung geht zurück auf eine Anregung aus der Richterschaft, wonach es möglich sein soll, dass das vorsitzende Mitglied oder eine ggf. bestellte Berichterstattung einzelne Entscheidungen aus prozessökonomischen Gründen allein treffen können soll. Die kirchliche Regelung geht über die Regelung in § 87a VwGO insofern hinaus, als das vorsitzende bzw. das berichterstattende Mitglied neben den Entscheidungen vor der mündlichen Verhandlung auch andere Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung allein treffen können soll. Die Kommunikation ist bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die sich nicht an einem Standort aufhalten, zeitintensiver und aufwändiger als bei Gerichten, für die diese Regelung in der VwGO Verfahrensschritte erleichtern soll. Es scheint angemessen, dem vorsitzenden bzw. dem berichterstattenden Mitglied in den genannten Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, da es sich nicht um Entscheidungen handelt, die die obligatorischen Kammerentscheidungen aushöhlten oder ihnen vorgreifen. Sofern das Gericht zur Verhandlung zusammenkommt, ergehen die Entscheidungen selbstverständlich in der Vollbesetzung, soweit es sich nicht um Beschlüsse nach § 49 Absatz 1 Satz 2 DG.EKD handelt, für die ebenfalls die Mitwirkung der beisitzenden Mitglieder ausgeschlossen ist.
In Absatz 2 wurde die Regelung aus § 87a Absatz 2 VwGO aufgenommen, mit der die Zuständigkeit des vorsitzenden Mitglieds im Einverständnis der Beteiligten auf andere Entscheidungen erweitert werden kann.
Absatz 3 ist § 87a Absatz 3 VwGO angeglichen.
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§ 50 Ausscheiden aus dem Amt

Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 52.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 52 Absatz 2.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 52 Absatz 3.
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 52 Absatz 4. Es wird wie im VwGG.EKD an dieser Stelle neu geregelt, dass das Amt auch dann für beendet zu erklären ist, wenn die Voraussetzungen für die Berufung von vornherein nicht vorlagen.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 52 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass Satz 2 gestrichen wurde, da die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 überprüfbar sein sollen. Aus diesem Grund wird Absatz 6 neu eingefügt. Er sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 vor. Die Überprüfung richtet sich nach dem Recht der EKD, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Für die Disziplinargerichte der EKD gilt § 28 Satz 2 i.V.m. § 14 Absatz 5 des KiGG.EKD. Danach trifft der Rat der EKD die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Rates der EKD kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof der EKD einlegen. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln die Überprüfung je für ihren Bereich.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 52 Absatz 6.
Absatz 7 wurde in Anlehnung an die Regelungen im VwGG.EKD neu eingefügt.
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§ 51 Ausschluss von der Mitwirkung

Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 53.
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§ 52 Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinargerichte

Die Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinargerichte war bislang im DG.EKD nicht ausdrücklich geregelt. In Anlehnung an die Regelungen im VwGG.EKD sollte zur Verdeutlichung auch im DG.EKD eine Aufnahme dieser Vorschriften erfolgen. Über § 7 DG.EKD finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 54 Absatz 1) entsprechend Anwendung. § 54 Absatz 1 verweist auf die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung. Unabhängig davon soll in Absatz 6 der vollumfängliche Verweis auf die §§ 42 bis 49 der ZPO betreffend die Ablehnung von Gerichtspersonen aufgenommen werden.
Über die Verweisungsnorm § 7 DG.EKD finden gemäß § 54 VwGO im Speziellen und § 173 VwGO im Allgemeinen die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung. Durch den ausdrücklichen Verweis an dieser Stelle soll deutlich werden, dass sich die Verfahrensschritte bei der Ablehnung von Mitgliedern ergänzend nach dem dortigen Recht richten. Somit kann in diesen Fragen auf dort vorhandene Kommentarliteratur zurückgegriffen werden.
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§ 53 Zuständigkeit

Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 48.
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§ 54 Geschäftsstellen

Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 49.
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Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3 beinhaltet die Ermächtigung für das Kirchenamt der EKD, den Wortlaut des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD und des Disziplinargesetzes der EKD (ABl. EKD 2021 S. 2) in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen zu können.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 (...)
Artikel 2 Dieses Kirchengesetzes tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
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Begründung zum Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 vom 9. November 2020

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A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2020 umfasst als Artikelgesetz Änderungen der vier dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen. Dies sind in
• Artikel 1 das Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD),
• Artikel 2 das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD),
Artikel 3 das Disziplinargesetz (DG.EKD),
• Artikel 4 das Besoldungs- und Versorgungsgesetz (BVG-EKD).
Ferner wird – ausschließlich mit Wirkung für Mitarbeitende der EKD in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen – das Ausführungsgesetz der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz geändert.
Drei Anregungen bzw. Anlässe haben zu dem Gesetzentwurf geführt:
  1. der Beschluss der EKD-Synode vom 12. November 2019 (ABl. EKD S. 329), die konkreten dienst- und arbeitsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (GSch-RiLi-EKD) vom 18. Oktober 2019, (ABl. EKD S. 270) in das Pfarrdienstgesetz und das Kirchenbeamtengesetz der EKD einzufügen,
  2. die Anregung der Evangelische Landeskirche in Baden, in das Disziplinarrecht Handlungsmöglichkeiten aufzunehmen, die geeignet sind, im Falle sexueller Übergriffe, die ausnahmsweise nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen, das Unrechtsbewusstsein der beschuldigten Person wirksamer zu beeinflussen,
  3. die Neuregelung von Kindererziehungsleistungen in Versorgung und Rentenversicherung durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) (BGBl. Teil I vom 12. Dezember 2019, S. 2053) und das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) (BGBl. Teil I vom 4. Dezember 2018, S. 2016).
(...)
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B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (...)
Artikel 2 (...)
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Artikel 3
6. Änderung des Disziplinargesetzes der EKD

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1. Zu § 19 Absatz 1 und 4

Die Änderung gibt dem Disziplinargericht wie der disziplinaraufsichtführenden Stelle bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme die Möglichkeit, neben den bisher bereits möglichen untersagenden Nebenmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 weitere Weisungen zur Verhinderung künftiger Amtspflichtverletzungen hinzuzufügen. In Absatz 4 werden nähere Bestimmungen über Dauer, Aufhebung oder Änderung einer solchen Weisung getroffen. Sie gehen der Regelung des Absatzes 3, die für die Nebenmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 gilt, vor.
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2. § 20 Absatz 3

Die Ergänzung des § 20 Absatz 3 setzt den Tätigkeitsausschluss im Sinne des § 5 GSch-RiLi-EKD um. Hiernach haben Disziplinargerichte in der Regel davon auszugehen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsführung irreversibel zerstört wurde und eine weitere kirchliche Tätigkeit der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Kirche erheblich schaden würde, wenn im Disziplinarverfahren festgestellt wurde, dass eine der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten begangen wurde. Die rechtskräftige Verurteilung wegen eines dieser Delikte führt gemäß § 98 Absatz 1 PfDG.EKD und § 77 Absatz 1 KBG.EKD in der Regel zur Entlassung kraft Gesetzes, so dass ein Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 38 Absatz 2 Nr. 2 einzustellen ist. Kirchliche Disziplinargerichte sind aber mit strafrechtlich verjährten Taten befasst und mit Fällen, in denen nach § 98 Absatz 2 PfDG.EKD oder § 77 Absatz 2 KBG.EKD trotz Verurteilung aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. fortgeführt wird. Ein solches Interesse kann dann vorliegen, wenn in einem Disziplinarverfahren weitere, bereits verjährte Straftaten, die das staatliche Gericht unbeachtet lassen musste, aufgeklärt werden sollen.
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3a. § 23 Absatz 1

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 19.
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3b. § 23 Absatz 2

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 19.
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3c. § 23 Absatz 5

Wie Personalakten, die Vorgänge sexualisierter Gewalt betreffen (vgl. § 61 Absatz 6 PfDG.EKD, § 16 Absatz 6 KBG.EKD), sollen auch Disziplinarakten mit solchem Inhalt dauerhaft aufgehoben werden, aber nicht dauerhaft als Teil der Personalakte, obwohl Disziplinarakten grundsätzlich eine Teilakte der Personalakte darstellen. Vorgänge, die nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 aus der Personalakte zu entfernen. Im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist zur Bestimmung der Dauer des Verbleibens in der Personalakte § 24 Absatz 3 BZRG auf die festgestellten Amtspflichtverletzungen anzuwenden. Im Falle der in § 72 SGB VIII benannten sexuell motivierten Straftaten beträgt die Frist 20 Jahre.
Nach Ablauf einer Frist wird die bisherige Disziplinarakte, sofern sie sexualisierte Gewalt betrifft, in eine Sachakte überführt oder dem zuständigen Archiv angeboten, nicht etwa physisch vernichtet. Sie verliert in beiden Fällen ihren Charakter als Personalakte, die z.B. bei einem Stellenwechsel zu versenden ist, ist aber weiterhin vertraulich zu behandeln. Das Archiv hat insbesondere für den Schutz vor unbefugter Einsichtnahme zu sorgen (§ 5 Absatz 2, § 7, § 8 Absatz 1 Nr. 2 EKD-Archiv-Gesetz stellvertretend für ähnlich lautende gliedkirchliche Archivgesetze). Aufgrund der kirchlichen Archivgesetze ist der Zugang nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses zu gewähren – erforderlichenfalls unter besonderen Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Angaben. Bei Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Löschung bestimmt waren, tritt die Archivierung als Löschungssurrogat an die Stelle der Löschung (vgl. Manegold, Bartholomäus: Archivrecht. Berlin 2002, S. 218 und Becker, Irmgard Christa und Rehm, Clemens (Hrsg.) Archivrecht für die Praxis. München 2017, S. 74). Maßgeblich für die Erfüllung der Löschpflicht ist lediglich, dass die Daten dem Zugriff der datenverarbeitenden Stelle entzogen werden. Die abgebende Stelle (z.B. Landeskirchenamt) hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht, Archivgut jederzeit zu benutzen (§ 5 Absatz 1 EKD-Archiv-Gesetz stellvertretend für ähnlich lautende gliedkirchliche Archivgesetze). Näheres siehe Begründung zur Änderung des § 61 Absatz 6 PfDG.EKD und § 16 Absatz 6 KBG.EKD durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2020.
Satz 5 und 6 ermöglichen es, autorisierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Beauftragten Zugang zu Personalakten zu geben, die Vorgänge zu sexualisierter Gewalt enthalten oder von denen zu erwarten ist, dass sie diese enthalten. Es kann dann angenommen werden, dass eine Personalakte einen solchen Vorgang enthält, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, z.B. weil Gerüchte über sexuelle Übergriffe einer Person im Umlauf sind oder weil eine Person bei einer unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt oder bei einem Interview von Wissenschaftler/innen mit Opfern sexualisierter Gewalt als sexuell übergriffig genannt worden ist.
Die Einsichtnehmenden sind persönlich auf Verschwiegenheit und Datenschutz zu verpflichten. Einzelheiten hierzu und zu weiteren Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind durch eine Rechtsverordnung des Rates der EKD mit Zustimmung der Kirchenkonferenz zu regeln. Das Gesetz gibt an dieser Stelle eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung. Zugleich soll es sich bei der angedachten Verordnung um eine Verordnung gemäß § 54 Absatz 1 DSG-EKD handeln. Diese Regelung ermöglicht, dem Rat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz Durchführungsbestimmungen zum DSG-EKD sowie weitere ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz zu erlassen. Die angedachte Rechtsverordnung würde somit ebenfalls für Mitarbeitende in privatrechtlichen Dienstverhältnissen Anwendung finden können, auch soweit sie in der Kirche zugeordneten Einrichtungen z.B. in der Diakonie beschäftigt werden.
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4. Zu § 31 Absatz 7 und 8

Die Vorschrift ermöglicht in besonderen Situationen, bereits im behördlichen Disziplinarverfahren eine richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Bedeutung der zu erwartenden Aussage für das Disziplinarverfahren. Die Vernehmung durch das Disziplinargericht ist Teil des behördlichen Verfahrens; die Verfahrenssteuerung liegt also weiterhin bei der disziplinaraufsichtführenden Stelle. Vergleichbare Vorschriften – allerdings mit anderen Voraussetzungen – gibt es in § 65 Absatz 2 VwVfG und § 22 SGB X.
Da nicht alle Disziplinargerichte Kammern besitzen, wird nicht mehr von „Disziplinarkammer“, sondern von „Disziplinargericht“ gesprochen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den Änderungen des Disziplinargesetzes durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen, über das in derselben Synodalsitzung beschlossen wurde.
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4a. Zu § 31 Absatz 7

Mit Absatz 7 wird die Möglichkeit geschaffen, dass nicht nur das vorsitzende Mitglied, sondern auch das beisitzende rechtskundige Mitglied die Vernehmung als Einzelrichter/in durchführen kann. Ferner wird für den Fall der Ablehnung des Ersuchens eine Begründung erforderlich. Das vorsitzende Mitglied entscheidet hierüber durch unanfechtbaren Beschluss.
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4b. Zu § 31 Absatz 8

In Absatz 8 werden mögliche Gründe für die besondere Bedeutung der zu erwartenden Aussage genannt. Hierbei stehen Gesichtspunkte des Zeugenschutzes im Vordergrund. Aber auch andere Aspekte können die besondere Bedeutung einer Aussage begründen, insbesondere das Problem, vor dem kirchliche Disziplinarverfahren ohne die Möglichkeit, das Erscheinen durch Ordnungsgeld oder Vorführung sicher zu stellen, immer wieder stehen, nämlich dass Zeugen/innen nicht bereit sind, zwei Mal (d.h. im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren) auszusagen. Der Anlass für eine richterliche Vernehmung kann auch eine besonders schwierige Vernehmungssituation sein, die eine erfahrene richterliche Vernehmungsperson erforderlich macht.
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5. § 43 Absatz 5

Redaktionelle Klarstellung
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6. § 46 Absatz 2

Redaktionelle Klarstellung
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7. § 64 Absatz 3

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 19.
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8. § 66 Absatz 1 Satz 2

Da die disziplinaraufsichtführende Stelle keinen Einfluss auf die Dauer des Disziplinarverfahrens hat, solange das Disziplinargericht über ein Ersuchen zur Vernehmung nach § 31 Absatz 7 entscheidet und ggf. die erbetene Vernehmung durchführt, ist die Aussetzung der Frist des Satzes 1 auf diesen Fall zu erstrecken.
Artikel 4 (...)
Artikel 5 (...)
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Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Die vier Kirchengesetze, die durch dieses Gesetz tiefgreifend verändert werden, also Pfarrdienstgesetz, Kirchenbeamtengesetz, Disziplinargesetz und Besoldungs- und Versorgungsgesetz können neu bekannt gemacht werden. Die Neubekanntmachung des Disziplinargesetzes schließt die Veränderungen ein, die dieses durch das Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen (ABl. EKD 2020 S. 272) erhalten hat, das derselben Synodaltagung zur Beschlussfassung vorlag.
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Artikel 7
Inkrafttreten

Die Änderungen des Pfarrdienstgesetzes, Kirchenbeamtengesetzes, Disziplinargesetzes treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das gilt grundsätzlich ebenso für das Besoldungs- und Versorgungsgesetz. Die Öffnungsklauseln, die den Gliedkirchen rückwirkende Anwendung der neuen, besserstellenden Regelungen erlauben und die Übergangsregelung für die Jahre 2019 und 2020, müssen indessen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft treten.
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