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Zusatzprotokoll:
der evangelischen Landeskirchen von Bayern, Braunschweig, Hannover, Kurhessen-Waldeck, Lübeck
und Schleswig-Holstein
zur Verwaltungsvereinbarung
mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz

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  1. Die vertragschließenden Landeskirchen sind übereingekommen, dass die Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz im innerkirchlichen Bereich wie folgt angewendet wird:
    1. Zu § 2 Abs. 1:
      Bei der Einsetzung eines Bundesgrenzschutzgeistlichen ist auf die Bekenntnisgrundlage der örtlich zuständigen Landeskirche Rücksicht zu nehmen.
    2. Zu § 2 Abs. 3:
      Der Bundesgrenzschutzgeistliche ist bei der Wahrnehmung seines Dienstes an die Ordnungen der örtlich zuständigen Landeskirche gebunden.
    3. Zu §§ 3 und 5:
      Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz hat bei Ausübung seiner Tätigkeit die Ordnungen der örtlich zuständigen Landeskirchen zu beachten.
      Das Gleiche gilt für den Grenzschutzdekan.
    4. Zu § 14 Abs. 1:
      Die Einstellung eines Bundesgrenzschutzgeistlichen kann nur im Einvernehmen mit den Landeskirchen erfolgen, in deren Bereich er seinen Dienst auszuüben hat.
  2. Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 16. März 1965 – Gesch. Z. VI B 8 – 651 004/1 – 651 005/1 – in Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz folgende Absprachen bestätigt:
    1. Die in der Vereinbarung nicht aufgeführten Verwaltungsbeamten und Lehrkräfte des Bundesgrenzschutzes können auf ihren Wunsch an berufsethischen Veranstaltungen und an der seelsorgerlichen Betreuung teilnehmen.
    2. Dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 300,- DM gewährt. Seine Reisekostenstufe richtet sich nach seinem kirchlichen Rang.
    3. Für den Grenzschutzdekan (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Vereinbarung) ist mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen eine Aufwandsentschädigung von monatlich 100,- DM vereinbart worden.
  3. Vorbehaltlich einer endgültigen Zustimmung der Kirchenleitungen werden die vertragschließenden Landeskirchen durch Zurverfügungstellung der notwendigen Beträge aus dem Kirchensteueraufkommen der Angehörigen des Bundesgrenzschutzes oder aus zentralen Haushaltsmitteln gemeinsam und anteilmäßig die notwendigen Kosten für die seelsorgerliche Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz decken, soweit diese Kosten nicht auf Grund der Verwaltungsvereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Bund getragen werden. Die Wohnungsfürsorge für die hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger wird ebenfalls von den zuständigen Landeskirchen geregelt werden (Rundschreiben der Kirchenkanzlei vom 17. Dezember 1963 -Tgb. Nr. 12698. VI. – Abschnitt VII der Niederschrift).
  4. Die Geschäftsführung aus diesem innerkirchlichen Zusatzprotokoll und aus der Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird wie bisher dem zuständigen Referenten der Kirchenkanzlei in Hannover übertragen, soweit diese Befugnisse nicht durch die Bestimmungen der Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Beauftragten für die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz oder dem Grenzschutzdekan vorbehalten sind.
    Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
    Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
    Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
    Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
    Die Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck
    Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins