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Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung
von Versorgungsverpflichtungen für Personengruppen

Vom 15./19. November 1996

(ABl. EKD 1997 S. 58)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
und der
Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Berlin,
vertreten durch den Vorstand, im Folgenden VERKA genannt,
wird folgender Vertrag zur Rückdeckung von Versorgungslasten geschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die EKD schließt diesen Rahmen-Versicherungsvertrag mit der VERKA für sich selbst und diejenigen Gliedkirchen, die dem Vertrag beitreten. Sie wirkt bei der Durchführung des Vertrages nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit. Wenn im Folgenden Bestimmungen für die beigetretenen Gliedkirchen getroffen werden, so gelten diese entsprechend auch für die EKD als Versicherungsnehmer.
( 2 ) Eine Gliedkirche tritt dem Rahmen-Versicherungsvertrag durch schriftliche einseitige Willenserklärung gegenüber der VERKA bei. Mit dem Beitritt wird die Gliedkirche Versicherungsnehmer mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten.
( 3 ) Jede beigetretene Gliedkirche ist für die Abgabe der für ihren Bereich erforderlichen Erklärungen, insbesondere zum versicherten Personenkreis, sowie für die Zahlung des Beitrages unmittelbar verantwortlich. Die Wirkungen eines Zahlungsverzuges treffen nur die Gliedkirche, die im Verzug ist.
( 4 ) Dieser Rahmen-Versicherungsvertrag kann nur einheitlich für alle beigetretenen Gliedkirchen geändert werden; dies gilt auch für die Anpassung der versicherten Leistung nach § 7.
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§ 2
Abrechnungsverband

( 1 ) Für die Versicherungen nach diesem Rahmenvertrag wird ein eigener Abrechnungsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung der VERKA gebildet.
( 2 ) Für den Abrechnungsverband wird jährlich eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung aufgestellt.
( 3 ) Es werden Verwaltungskostengutschriften gewährt, wenn die für diesen Abrechnungsverband benötigten Verwaltungskosten niedriger sind als die rechnungsmäßigen Verwaltungskosten.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Zur gemeinsamen Vertretung der beigetretenen Gliedkirchen gegenüber der VERKA in den Angelegenheiten, die nach diesem Rahmenvertrag für alle Gliedkirchen nur einheitlich behandelt werden können, wird ein Verwaltungsrat gebildet; dies gilt für die Veränderung des Vertrages einschließlich der Anpassung der versicherten Leistung, insbesondere die Verwendung des Überschusses gemäß § 9 dieses Vertrages.
( 2 ) Der Verwaltungsrat benennt auch jeweils die für den eigenen Abrechnungsverband in die Organe der VERKA zu entsendenden Mitglieder und ihre Stellvertreter.
( 3 ) Jede beigetretene Gliedkirche entsendet in den Verwaltungsrat ein Mitglied und benennt einen Stellvertreter.
( 4 ) Beschlüsse sind gültig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zugestimmt haben; Stimmenthaltung ist zulässig.
( 5 ) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Dauer von drei Jahren. Der Verwaltungsrat bestimmt im Übrigen seine Geschäftsordnung selbst. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsrates wird beim Kirchenamt der EKD eingerichtet.
( 6 ) Eine Erklärung des Verwaltungsrates gilt gegenüber der VERKA als übereinstimmende Erklärung aller beigetretenen Gliedkirchen, wenn sie ihr vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Stellvertreter schriftlich übermittelt worden ist. Die VERKA ist nicht verpflichtet, das ordnungsgemäße Zustandekommen der Erklärung zu prüfen.
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§ 4
Vertragliche Grundlagen

Vertragliche Grundlagen für die Versicherung nach diesem Rahmenvertrag sind die Satzung der VERKA, die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Personengruppen AVB(G) – in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen für die Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personengruppen – BBRück – sowie die Tarifbedingungen für den vereinbarten Tarif.
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§ 5
Versicherungsgegenstand

( 1 ) Gegenstand der Versicherung, ist nach Maßgabe des Tarifes V-6 eine lebenslange Altersrente verbunden mit einer Anwartschaft auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente sowie mit einer Anwartschaft auf Witwen- oder Witwerrente und Waisenrenten.
( 2 ) Der Beginn der Rentenzahlung wird wie folgt vereinbart:
Für Versorgungsanwärter mit einem Eintrittsalter bis zu 56 Jahren ist der Zahlungsbeginn der Altersrente das vollendete 65. Lebensjahr.
Für Versorgungsanwärter mit einem Eintrittsalter ab 57 Jahren ist der Zahlungsbeginn der Altersrente
  • für Frauen das vollendete 62. Lebensjahr,
  • für Männer das vollendete 63. Lebensjahr.
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§ 6
Personenkreis

Versichert werden die von den einzelnen Gliedkirchen gemeldeten privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach einer Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) eine Zusatzrente erhalten.
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§ 7
Beiträge und Leistungen

( 1 ) Der technische Beginn der Versicherung für den aktiven Versicherungsbestand zum 1. Januar 1997 wird für Versorgungsanwärter mit einem höheren Eintrittsalter als dem 49. Lebensjahr gegen Zahlung von Einmalbeiträgen rückverlegt. Als laufender Beitrag ist für diese Versorgungsanwärter nur der monatliche Beitrag für das in einer Sammelliste dokumentierte Eintrittsalter gemäß den beigefügten Tarifblättern zu entrichten.
( 2 ) Die zu versichernde Rentenleistung für jeden Versorgungsanwärter beträgt monatlich 2,5 ‰ der zu Versicherungsbeginn aufgegebenen Bruttovergütung der letzten zwölf Beschäftigungsmonate pro vollendetem Dienstjahr.
( 3 ) Als Mindestleistung sind für jeden vollzeitbeschäftigten Versorgungsanwärter je vollendetes Dienstjahr monatlich 10,– DM versichert. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Mindestversorgung entsprechend dem versicherten Teilzeitgrad gekürzt.
( 4 ) Anpassungen der versicherten Rentenleistung sind jeweils zum 1. Januar der nachfolgenden Jahre durchzuführen und sollen sich richten
  • für die Versorgungsanwärter nach den tariflich festgelegten jährlichen Gehaltssteigerungen,
  • für die Rentenempfänger nach dem jeweiligen Prozentsatz, um den sich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen.
Die Anpassung der versicherten Rentenleistung soll in mindestens dreijährigem Abstand erfolgen.
( 5 ) Sind die Leistungen im Wege einer Auftragsverwaltung direkt an Versorgungsempfänger zu erbringen, findet § 3 Abs. 3 der BBRück keine Anwendung. Näheres regelt die Rahmenvereinbarung zur Auftragsverwaltung.
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§ 8
Versicherungsbestand

Der zum 1. Januar 1997 vorhandene Versicherungsbestand wird in einer Sammelliste dokumentiert. Die Sammelliste enthält für jeden Versorgungsanwärter die persönlichen Daten sowie Angaben über Dienstjahre, Teilzeitgrad, versorgungsfähige Bezüge, versicherte Leistung, den monatlichen Beitrag und den Einmalbeitrag für die Rückverlegung des technischen Beginns der Versicherung. Nachfolgende Veränderungen im Versicherungsbestand sind jeweils zum 1. Januar der nachfolgenden Jahre zu dokumentieren.
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§ 9
Überschuss

( 1 ) Der jährlich ermittelte Überschuss wird nach Abzug des erforderlichen Zuweisungsbetrages zur Verlustrücklage einem Depotkonto gutgeschrieben. 2  § 20 der Satzung in der jeweiligen Fassung findet Anwendung.
( 2 ) Die Überschüsse können zur
  1. Erhöhung von laufenden Renten,
  2. Erhöhung von Rentenanwartschaften,
  3. Verrechnung mit laufenden Beiträgen oder Einmalbeiträgen im verzinslichen Kontokorrent
verwendet werden.
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§ 10
Kündigung

Kündigt eine beigetretene Gliedkirche, so verliert sie ihren Sitz im Verwaltungsrat; die Versicherung wird in den in § 4 Abs. 1 der Satzung der VERKA genannten gemeinsamen Abrechnungsverband überführt. Im Übrigen gelten für die Kündigung die Bestimmungen der AVB(G).
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieser Rahmen-Versicherungsvertrag tritt am 1. Januar 1997 vorbehaltlich des Beschlusses des Rates der EKD in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Beitritt einer Gliedkirche kann nur mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erklärt werden.
( 2 ) Vertragsänderungen bedürfen der Urkundenform. Sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderliche Willenserklärungen der Vertragspartner sind nur wirksam, wenn sie schriftlich zugegangen sind.
( 3 ) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder noch werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich vielmehr darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung diejenige Regelung treten soll, die den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen, Interessen am ehesten entspricht.
Hannover, den 19. November 1996
Evangelische Kirche in Deutschland
Berlin, den 15. November 1996
Kirchliche Versorgungskasse VVaG