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Kirchengesetz betreffend die Angliederung des Bundes
evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands
an die Evangelische Kirche in Deutschland

Vom 25. Februar 1960

(ABl. EKD 1960 S. 115)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Einziger Paragraph

Die zwischen dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Moderamen des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands getroffene Vereinbarung vom 18. Dezember 1959 über die Angliederung des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands an die Evangelische Kirche in Deutschland wird hiermit in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1# bestätigt.
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Vereinbarung

Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
einerseits
und dem Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands, vertreten durch sein Moderamen,
andererseits
ist folgende Vereinbarung geschlossen worden:
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1.

In Fortführung des zwischen dem Deutschen Evangelischen Kirchenbund und dem Bund freier evangelisch-reformierter Gemeinden Deutschlands am 28. Juni 1930 abgeschlossenen Vertrages und unter Anerkennung der vertrauensvollen Beziehungen, die sich aufgrund dieses Vertrages zwischen dem Deutschen Evangelischen Kirchenbund und der Deutschen Evangelischen Kirche als seinem Rechtsnachfolger sowie den Gliedkirchen dieser Deutschen Evangelischen Kirche einerseits und dem Bund freier evangelisch-reformierter Gemeinden Deutschlands andererseits entwickelt haben, schließt sich der Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands unter Bezugnahme auf die Grundordnung (Artikel 21 Absatz 4) der Evangelischen Kirche in Deutschland an, indem er die bekenntnismäßige Grundlage im Vorspruch der Grundordnung anerkennt und den Grundbestimmungen (Artikel 1 bis 5) seine Zustimmung gibt.
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2.

Die Evangelische Kirche in Deutschland übernimmt wie für die angeschlossenen Gliedkirchen auch für den Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands die Aufgaben, die in den Artikeln 6, 7, 8, 14, 15, 16, 18, 19 und 20 Absatz 1 der Grundordnung dargelegt werden.
Die Anwendung von Artikel 18 schließt die eigene Vertretung des Bundes im Weltrat der Kirchen und im Reformierten Weltbund nicht aus.
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3.

Die Evangelische Kirche in Deutschland räumt dem Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands das Recht ein, sich auf den Synoden und Kirchenkonferenzen der Evangelischen Kirche in Deutschland durch ein Mitglied vertreten zu lassen, dem indessen kein Stimmrecht zukommt. Die Kosten der Entsendung trägt der Bund evangelisch-reformierter Kirchen selbst.
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4.

Die Evangelische Kirche in Deutschland sagt dem Bund ihre Hilfe durch Gewährung von Ratserteilung und Vermittlung in geeigneten Fällen zu.
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5.

Durch diese Vereinbarung wird der Vertrag aus dem Jahre 1930 fortgeführt. Der Rücktritt von der Vereinbarung steht beiden Teilen jederzeit frei.
Die Rücktrittserklärung wird mit Ablauf des auf ihren Eingang folgenden Kalenderjahres wirksam.
Die Rücktrittserklärung des Bundes befreit ihn nicht von den bis zu dem Eintritt der Wirksamkeit laufenden Beiträgen (Ziffer 6).
Falls nicht spätestens am Ende eines Jahres eine gegenteilige Erklärung erfolgt, läuft die Vereinbarung weiter, und das Rücktrittsrecht nach Absatz 2 bleibt unberührt.
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6.

Der Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands zahlt während der Dauer der Vereinbarung zu den Lasten der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beitrag, dessen Höhe für die Dauer von je 5 Jahren in einer festen Summe vereinbart wird.
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7.

Diese Vereinbarung wird abgeschlossen unter Vorbehalt der Zustimmung durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Zustimmung der Synode des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands.
Berlin, den 18. Dezember 1959
Für die Evangelische Kirche in Deutschland
Der Vorsitzende des Rates der EKD
D. Dr. Dibelius
Evangelischer Bischof von Berlin
Der Leiter der Kirchenkanzlei der EKD
D. Brunotte
Präsident
Für den Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands
Kamlah
Präses

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1 ↑ Nr. 1.1.