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Gewährleistungsbescheid
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB VI

Vom 27. März 2015

(ABl. EKD 2015 S. 102)

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Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat auf Antrag des Kirchenamtes der EKD am 27. März 2015 die nachstehende Gewährleistungsentscheidung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB VI erlassen:
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle
Hannover, den 27. März 2015
Gewährleistungsentscheidung
gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VI
i.V.m. der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung vom 14.12.2004 (Nds. GVBl. S. 596) Die in § 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung ist gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert bei den im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit mit dem Tage ihrer Berufung.
Die in § 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Versorgungsanwartschaften sind bei den o.g. Pfarrerinnen und Pfarrern auch gewährleistet für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der EKD zugesichert worden ist. Die anderweitige Beschäftigung wird von der EKD in einer etwaigen Nachversicherung gemäß § 8 SGB VI einbezogen.