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Kirchengericht:Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:23.09.2016
Aktenzeichen:0135/14-2015
Rechtsgrundlage:§ 19 BeamtVG
Vorinstanzen:Az.: VG 3/15 Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Urteil vom 12. Oktober 2015
Schlagworte:Beamter; Witwe; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Versorgungsehe; besondere Umstände; äußere, objektive Umstände; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; Zweck der Heirat; Motiv.
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Leitsatz:

1. Besondere Umstände, die bei der Witwenversorgung die gesetzliche Vermutung einer
Versorgungsehe beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung
(§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) entkräften können, sind solche Umstände, die auf einen
anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen.
2. Auch ein bereits vor der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener
Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der
Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 12. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Witwengeld.
Sie ist die Witwe des am 1. September 2014 in Folge einer Bauchspeicheldrüsenkrebser-krankung verstorbenen Konsistorialoberamtsrats Herrn A. Mit ihm war sie seit dem 28. März 2014 verheiratet. Ein gemeinsames Kind der Klägerin und des Verstorbenen ist im April 2007 geboren.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der aus Kamerun stam-menden Klägerin auf Gewährung von Witwengeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ab: Weil die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, werde ge-setzlich eine Versorgungsehe vermutet. Die Vermutung sei nicht widerlegt worden, weil nicht bewiesen worden sei, dass die Eheschließung auf einem schon vor Kenntnis der lebensbe-drohlichen Erkrankung gefassten und auch objektiv manifestierten Heiratsentschluss beruht habe.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin u. a. damit begründete, dass der Hei-ratsentschluss bereits aus dem Jahre 2008 stamme, wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2015 zurück: Selbst bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten im Jahr 2008 würde es an einer konkreten Verwirklichung dieser Absicht fehlen, weil die Hochzeit erst im Jahre 2014 erfolgt sei. Zwischen tatsächlicher Hochzeit und etwaigen früheren Heiratsplä-nen lägen etwa sechs Jahre, ohne dass nachvollziehbare Gründe für diesen langen Aufschub ersichtlich seien.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Verstorbene ihren Bruder im März 2008 angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass er sich entschlossen habe, sie, die Klägerin, zu ehelichen. Die Klägerin sei damit einverstanden. Sie selbst habe dies in einem Telefonat mit ihrem Bruder bestätigt. Nach der Verlobungsreise nach Kamerun hätten sie und der Verstorbene der Familie angekündigt, Ende 2009 oder Anfang 2010 standesamt-lich heiraten zu wollen. Vor der Eheschließung habe man - auch im Hinblick auf die geplanten Feierlichkeiten - die Finanzen ordnen wollen. Während der Organisation der als "große Veran-staltung" geplanten Hochzeit sei es zwischen dem Verstorbenen und seinem Dienstherrn zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Damit hätten sich ihre finanziellen Rahmen-bedingungen als bedrohlich dargestellt. Erst Ende 2012 habe sich die finanzielle Situation wie-der normalisiert.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin eine Stellungnahme ihres Bruders vom 16. Juni 2015 eingereicht. Hierin ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwirklichung der für Ende 2009 bzw. Anfang 2010 angekündigten standesamtlichen Heirat eine "große finanzi-elle Organisation" bedurft habe, um sowohl der traditionellen Verpflichtung - Familienge-schenk - in Kamerun nachzukommen als auch eine "anständige erstmalige richtige Hochzeit" im Beisein der Mutter des Verstorbenen, der zwei Familien und Freunde feiern zu können. Es hätten zahlreiche Verbindlichkeiten des Verstorbenen aus der "Alleinlebenszeit" bestanden. Angesichts der hohen Verbindlichkeiten habe der Verstorbene die Hochzeit mit einem Bank-kredit finanzieren wollen. Während der Planung sei es aber Ende 2009 unerwartet zu massi-ven beruflichen Schwierigkeiten im Verhältnis des Verstorbenen zu seinem Dienstherrn ge-kommen. Mit Blick auf eine mögliche Gehaltskürzung habe er in dieser Situation der "Unge-wissheit" einen Kredit nicht aufgenommen. Die anschließende Gehaltskürzung habe dem Verstorbenen die "Flexibilität" für die Aufnahme eines Kredits genommen. Zum Ende des Jahres 2012 habe der Verstorbene angekündigt, dass sich seine finanzielle Situation wieder flexibler gestalten würde und nun die geplante Hochzeit zu realisieren sei. Er habe deshalb einen Kredit in Höhe von 15.000,00 € aufgenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Konsistoriums der Evange-lischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 9. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 7. Januar 2015 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach Maßgabe des § 19 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Zu den von der Klägerin geltend gemach-ten "bedrohlichen finanziellen Rahmenbedingungen" als Folge einer Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn hat sie auf ein gegen den Verstorbenen durchgeführtes Disziplinarverfahren verwiesen, das zu einer Gehaltskürzung vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013 in Hö-he von (lediglich) 105,00 € netto monatlich geführt habe.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sei die Gewährung von Witwengeld ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen - wie hier - nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versor-gung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung komme die Gewährung von Witwengeld regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst und mit der Heirat kon-sequent verwirklicht worden sei. Die Klägerin habe dies indes nicht bewiesen. Sie und der Verstorbene hätten jahrelang in einer nicht-ehelichen Beziehung zusammengelebt, auch nachdem hieraus der 2007 geborene Sohn hervorgegangen sei. Gerade weil die Ehe mit der Klägerin für den Verstorbenen die dritte gewesen sei, lasse dies darauf schließen, dass der langjährige Status einer nicht-ehelichen Partnerschaft bewusst getroffen worden sei und Hei-ratsabsichten gerade nicht bestanden hätten. Selbst wenn ein gemeinsamer konkreter Hei-ratsentschluss im Jahre 2008 gefasst worden sein sollte, könne angesichts eines Zeitraums von sechs Jahren bis zur Realisierung von seiner konsequenten Umsetzung keine Rede sein. Die einer früheren Eheschließung angeblich entgegenstehenden Gründe seien demgegen-über nicht geeignet, diese Verzögerung plausibel zu erklären. Die von der Klägerin geltend gemachte vorübergehende Gehaltskürzung erscheine so geringfügig, dass sie kein ernstli-ches Hindernis gewesen sein könne, die Ehe einzugehen. Dass die Eheleute wegen finanziel-ler Schwierigkeiten möglicherweise zunächst keine aufwändige und kostenintensive Hoch-zeitsfeier hätten absolvieren können, stelle die Möglichkeit der Eheschließung selbst nicht in Frage. Damit sei die Heirat aufgrund eines neuen Entschlusses erfolgt, der erst nach Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffen worden sei.
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochte-nen Entscheidung und macht mit Blick auf eine unterlassene persönliche Vernehmung ihrer Person und ihrer Familienangehörigen als Verfahrensfehler eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 12. Oktober 2015 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Beklagten vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwengeld nach Maßgabe des § 19 BeamtVG zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Revision, die dem Senat angesichts der von der Klägerin - neben der Verfahrensrü-ge mangelnder Sachverhaltsaufklärung - erhobenen inhaltlichen Einwände gegen die Richtig-keit der vorinstanzlichen Entscheidung eine materiell-rechtliche Prüfungsbefugnis eröffnet (§ 47 Abs. 4 VwGG.EKD), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich als materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Vorinstanz überspannt die Anforderungen, die an die Widerlegung einer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG vermuteten Versorgungsehe zu stellen sind.
1. Die vorliegend streitige Gewährung von Witwengeld nach § 2 VersG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen - wie hier - nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu ver-schaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Wit-wengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Um-stände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 14). Besondere Umstände sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkran-kung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 15; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 Rn. 26). Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 17; s. auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).
Zu dieser letzten - vorliegend einschlägigen - Fallgruppe hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkran-kung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermu-tung einer Versorgungsehe regelmäßig ausschließe, es sei denn, dass sich die Eheschließung als "konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses" darstelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10; vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3). Vor dem Hintergrund der divergierenden verwaltungsgerichtlichen Recht-sprechung (vgl. die Nachweise in VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 - juris Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 28. Januar 2016 (a.a.O. Rn. 17) fortentwickelt. Danach kann ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat "aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist".
Der Sache nach stellt diese Fortentwicklung keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab für die Prüfung dar, ob die gesetzliche Vermu-tung einer Versorgungsehe widerlegt ist (a.A. VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 26). Liegen gute (wirklichkeitsnahe) Gründe dafür vor, einen Heiratsentschluss nicht zum nächstmöglichen objektiven Zeitpunkt umzusetzen, kann die Verwirklichung des Heiratsentschlusses auch als "konsequent" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusehen sein.
Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die aus den "besonderen Umständen" des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren, von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungs-zweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. R. 18). Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Be-weggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Ehe-schließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 18; s. auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 21). Allerdings müssen bei dieser Gesamt-bewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso ge-wichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O. Rn. 19; BSG, Ur-teil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeits-nähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 19).
Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen dem überlebenden Ehepartner alle auch sonst zulässigen Beweis-mittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Um-ständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O Rn. 20). Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz dem überlebenden Ehepartner die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihm hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen.
Damit bestimmt der Vortrag der Witwe bzw. des Witwers Art und Umfang der behördlichen bzw. gerichtlichen Ermittlungspflichten: Der überlebende Ehepartner kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Hei-rat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (an-spruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen be-schränken. Der überlebende Ehepartner kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweg-gründe und die des verstorbenen Ehepartners für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 23).
Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Per-sonen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 22). Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungs-ehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a. a. O. Rn. 22).
An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsge-richts als fehlerhaft. Die Vorinstanz hat die Frage eines Heiratsentschlusses im Jahre 2008 und die vorgetragenen Gründe für den Aufschub seiner Umsetzung bis zum Jahr 2014 mit Blick auf die jedenfalls nicht "konsequente" zeitliche Umsetzung als nicht entscheidungser-heblich angesehen. Die einer früheren Eheschließung angeblich entgegenstehenden finanziel-len Gründe seien - so das Verwaltungsgericht - nicht geeignet, die Verzögerung von sechs Jahren plausibel zu erklären. Dass die Eheleute wegen finanzieller Schwierigkeiten möglich-erweise zunächst keine aufwändige und kostenintensive Hochzeitsfeier hätten absolvieren können, stelle die Möglichkeit der Eheschließung selbst nicht in Frage. Mit dieser entschei-dungstragenden Annahme, die (folgerichtig) auch eine persönliche Befragung insbesondere der Klägerin entbehrlich gemacht hat, überspannt das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zu stellen sind. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine objektiv bestehende Möglich-keit zur Eheschließung zur Widerlegung einer Versorgungsehe auch unverzüglich ergreifen zu müssen, ist einseitig auf eine stringente zeitliche Umsetzung des Heiratsentschlusses gerich-tet und als zu enge Betrachtungsweise mit dem Regelungsgehalt des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - auch nach der früheren Begrifflichkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur "kon-sequenten" Verwirklichung der Heiratsabsicht - nicht vereinbar. Vielmehr ist der Wunsch nach einer großen und teureren Hochzeitsfeier, die vorliegend möglichweise auch durch traditionel-le und kulturelle Besonderheiten beeinflusst ist, subjektiv verständlich und nachvollziehbar, als Teil der Lebensentscheidung der Klägerin und des Verstorbenen von der Versorgungsbehörde bzw. dem Gericht zu respektieren und als wirklichkeitsnaher Grund für eine Verschiebung der Hochzeit aus finanziellen Gründen - vorbehaltlich einer Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und ihrer Glaubwürdigkeit - in Betracht zu ziehen.
Eine eigene Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss aus wirklichkeitsnahen Grün-den nur aufgeschoben, nicht aber aufgegeben wurde, ist auf der Grundlage der verwaltungs-gerichtlichen Feststellungen nicht möglich. Der Sachverhalt bedarf vor dem Hintergrund der gerichtlichen Ermittlungspflichten vielmehr noch weiterer Aufklärung (§ 50, § 28 VwGG.EKD). Hierzu ist die Sache nach § 52 Abs. 3 Satz 3 VwGG.EKD an das Verwaltungs-gericht zurückzuverweisen.
Die von der Klägerin schriftsätzlich aufgezeigten Gründe für einen Aufschub der Heirat sind schlüssig und widerspruchsfrei. Kommt es damit auf eine Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und ihrer Glaubwürdigkeit an, bedarf es ihrer persönlichen Anhörung oder ihrer Vernehmung als Beteiligte.
Die Klägerin hat schriftsätzlich behauptet, dass ein (gemeinsamer) Heiratsentschluss im Jah-re 2008 getroffen worden sei. Die Vorinstanz hat sich zu einem - aus ihrer Sicht nicht ent-scheidungserheblichen - gemeinsamen Heiratsentschluss im März 2008 in dem Sinne geäu-ßert, dass ein solcher Entschluss auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf ein Telefonat des Verstorbenen mit ihrem Bruder folge. Daraus lasse sich lediglich die allgemeine Absicht des Verstorbenen herleiten, die Klägerin zu heiraten, nicht aber ein gemeinsamer konkreter Heiratsentschluss. Der weitergehende Vortrag der Klägerin hierzu, dass sie im März 2008 anlässlich eines Gesprächs mit dem Verstorbenen mit seinem Entschluss, sie zu ehelichen, "einverstanden" gewesen sei, wird nicht gewürdigt. Sofern nicht wirklichkeitsnahe Gründe für den Aufschub der Heirat von vornherein verneint werden, ist es damit geboten, die Klägerin zu dem von ihr geltend gemachten Heiratsentschluss und den näheren Umständen hierzu ebenso zu befragen wie zu den von ihr angeführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ei-ner zunächst für Ende 2009 oder Anfang 2010 geplanten standesamtlichen Heirat entgegen-gestanden haben sollen.
Darüber hinaus ist auch der Bruder der Klägerin zu einem möglichen Heiratsentschluss des Verstorbenen mit der Klägerin sowie zu den von ihm in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2015 gemachten Ausführungen zu der wirtschaftlichen Situation der Klägerin sowie des Verstorbenen zu hören. Dabei gehen seine Ausführungen zu den finanziellen Be-lastungen des Verstorbenen über die von der Vorinstanz gewürdigte Gehaltskürzung infolge eines Disziplinarverfahrens gegen den Verstorbenen in Höhe von 105,00 € netto monatlich vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 weit hinaus. In diesem Zusammenhang wird das Verwaltungsgericht auch den Angaben des Bruders der Klägerin nachzugehen ha-ben, dass die dem Verstorbenen gegenüber ausgesprochene Gehaltskürzung dazu geführt habe, dass ihm die "Flexibilität für die Aufnahme eines Kredits für die Realisierung der Hoch-zeit" genommen worden sei. Diese Aussage erscheint nicht schlüssig, weil der Verstorbene noch zur Laufzeit der bis 31. Oktober 2013 ausgesprochenen Kürzung im April 2013 - mög-licherweise auch zur Finanzierung der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. Septem-ber 2014 aufgezeigten Reise nach Kamerun im April 2013 (..."unter Aufnahme von Schulden …") - einen Kredit in Höhe von 15.000,00 € aufgenommen hat. Mit Blick auf die Frage, ob nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ausreichender finanzieller Spielraum für eine Kredit-aufnahme bestanden hätte, besteht im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass sich die wirt-schaftlichen Möglichkeiten für die Aufnahme eines Kredits, der vorliegend der Finanzierung einer aufwändigeren Hochzeitsfeier dienen sollte, nicht nach starren (rechnerischen) Größen bemessen lassen, sondern der Klägerin sowie dem Verstorbenen hier ein weiter Raum für eine individuelle Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Situation zuzubilligen ist.
Vertiefende Ermittlungen sind auch mit Blick auf die von dem Verstorbenen gegenüber dem Bruder der Klägerin Ende 2012 angeblich gemachten Äußerungen anzustellen, dass sich sei-ne finanzielle Situation bald verbessern werde und die Hochzeit nun zu realisieren sei. Dies wäre mit Blick auf den sich aus dem derzeitigen Akteninhalt ergebenden Zeitpunkt der Krank-schreibung (14. Januar 2013) des Verstorbenen eine Bekräftigung des - unterstellt im März 2008 gefassten - Heiratsentschlusses möglicherweise noch vor Kenntnis seiner unheilbaren Erkrankung. Zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung des Verstorbenen - losgelöst von der vor-liegenden Fehlzeitenberechnung (nur) für das Jahr 2013 - allerdings diagnostiziert und dem Verstorbenen mitgeteilt worden ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und ist - soweit erforderlich - aufzuklären.
Ob und in welche Richtung darüber hinaus weitere Ermittlungen angezeigt sind, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Ein abschließendes Prüfprogramm für das Verwaltungsgericht kann er nicht entwickeln.
2. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 52 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD). Allerdings hat die Vorinstanz daraus, dass die Ehe mit der Kläge-rin für den Verstorbenen die dritte war, den Schluss gezogen, dass der langjährige Status ei-ner nicht-ehelichen Partnerschaft bewusst getroffen worden sei und Heiratsabsichten gerade nicht bestanden hätten (UA Bl. 8). Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, zu denen auch im Wege tatrichterlicher Würdigung gezogene Schlussfolgerungen aus Indizien und inneren Tatsachen gehören und an die der Senat grundsätzlich gebunden ist (§ 47 Abs. 3 VwGG.EKD). Dies hätte zur Folge, dass sich die klageabweisende Entscheidung des Verwal-tungsgerichts als zutreffend erweist, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe mangels eines vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heirats-entschlusses nicht entkräftet ist.
Eine Bindung des Senats an die vorinstanzlich festgestellte Tatsache einer mangelnden Hei-ratsabsicht besteht jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Fest-stellung vielmehr den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGG.EKD ver-letzt, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGG.EKD übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswür-digung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Revisionsrechtlich ist eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu beanstanden, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt, einen allgemei-nen Erfahrungssatz missachtet oder auf einem aktenwidrig angenommen Sachverhalt beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - juris Rn. 10). In diesem Sinne stellt sich die vorinstanzliche Annahme einer mangelnden Heiratsabsicht als objektiv willkürlich dar. Willkürlich ist ein Richterspruch, der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung beruht auf einem Erfahrungssatz, der nicht gesichert ist, weil nicht jeder, der zwei gescheiterte Ehen hinter sich hat, eine dritte Ehe scheut, und den Erfahrungssatz zu Lasten der Klägerin anzu-führen ist unvertretbar, weil das Verwaltungsgericht bei Lichte besehen dem Verstorbenen die Motivation zur Heirat abgesprochen hat, dieser sich aber nicht mehr gegen die rein spekulati-ve (gegriffene) Unterstellung verteidigen kann.
3. Stellt sich nach alledem die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als materiell-rechtlich fehlerhaft dar, bedarf es keiner Erörterung des von der Klägerin gerügten Verfahrensfehlers.