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Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Grundsätze zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes
(Richtlinie der EKD zu § 2b UStG)

Vom 6. Dezember 2019

(ABl. EKD 2020 S. 42)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
7.11.2020
§ 7
Angaben ersetzt
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Auf Grund von Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland am 6. Dezember 2019 folgende Richtlinie beschlossen:
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Präambel

Diese Richtlinie berücksichtigt die zur Verwirklichung der europarechtlichen Vorgaben erfolgte staatliche Neuregelung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes und regelt die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben der Tätigkeiten der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Regelungsbereich des § 2b des Umsatzsteuergesetzes unter Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und des kirchlichen Körperschaftsstatus nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 und 5 der Weimarer Reichsverfassung.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Evangelische Kirche in Deutschland. Den Gliedkirchen, den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, sowie den dazu gehörenden kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechende Regelungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu treffen.
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§ 2
Handeln durch kirchliche öffentliche Gewalt

Kirchliche öffentliche Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes umfasst die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben durch die Evangelische Kirche in Deutschland als kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Kirchliche Aufgaben sind insbesondere seelsorgliche, pastorale, diakonische sowie die dazu notwendigen verwaltenden Tätigkeiten.
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§ 3
Zusammenarbeit zwischen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

( 1 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer öffentlich kirchlichen Aufgaben mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern, öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.
( 2 ) Die Zusammenarbeit erfolgt aufgrund des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, nach dem die Leistungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit wird durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt.
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§ 4
Exklusivität der Aufgabenwahrnehmung

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann festlegen, dass und welche Leistungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen.
( 2 ) Sie kann weiterhin festlegen, dass Leistungen nach Absatz 1 entweder durch die zuständigen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst oder durch Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
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§ 5
Formen der Zusammenarbeit zwischen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben können insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit durch Verwaltungseinheiten gewählt werden:
  1. kirchliche Zweckverbände oder die Beteiligung an diesen;
  2. kirchliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarungen;
  3. eigens zur gemeinsamen Erfüllung kirchlicher Aufgaben errichtete Verwaltungseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Arbeitsgemeinschaften oder die Beteiligung an ihnen;
  4. andere Formen der Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage;
  5. sowie in Kostenteilungsgemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, ber. 2007 Nr. L 335 S. 60, 2017 Nr. L 336 S. 60) mit späteren Änderungen.
( 2 ) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere eine Aufgabenänderung, eine Erweiterung der Verwaltungseinheiten, der Erlass und die Änderung einer Satzung, das Ausscheiden von Mitgliedern aus einem Verband, die Auflösung oder Aufhebung, werden nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.
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§ 6
Ergänzende Vorschriften

Für die Evangelische Kirche in Deutschland kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ergänzende Vorschriften durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2023 in Kraft und ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden.

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1 ↑ Die Änderung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.