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Geltungszeitraum von: 05.12.2008

Geltungszeitraum bis: 12.09.2019

Satzung der „Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg“

Vom 5. Dezember 2008

(ABl. EKD 2009 S. 2, ABl. EKD 2009 S. 82)
geändert am 23. September 2010 (ABl. EKD 2011 S. 145)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
23.9.2010
§ 8
§ 8 Abs. 2
Abs. 1 a eingefügt
neu gefasst
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Die „Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg“ – Evangelische Wittenbergstiftung (im Weiteren: Stiftung)1# ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 24 Absatz 2, 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. S. 144).
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Einer der bedeutendsten Ursprungsorte der Reformation im 16. Jahrhundert ist Wittenberg. In dieser Stadt mit ihren historischen Stätten soll die Stiftung das reformatorische Anliegen Luthers aufnehmen und immer wieder neu mit Leben füllen. Darüber hinaus sollen interessierte Besucher und Besucherinnen in die Geschichte und Bedeutung der von Wittenberg ausgehenden Reformation eingeführt und mit den gegenwärtigen Bestrebungen zur Erneuerung der evangelischen Kirche vertraut gemacht werden. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Gemeinschaft mit ihren lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen sowie den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und in Verbundenheit mit den Kirchen der Reformation weltweit.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Errichtung eines Zentrums für Gottesdienst und Predigtkultur,
  • die verstärkte Nutzung der Schlosskirche als einer Kirche mit besonderer symbolischer Bedeutung für Gottesdienst und Verkündigung im Zusammenwirken mit der Schlosskirchengemeinde, dem Predigerseminar und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in Abstimmung mit dem Eigentümer,
  • eine gesamtkirchlich bedeutsame Begegnungs- und Bildungsarbeit sowie
  • den Erwerb des Eigentums an Grundstücken und Kulturgütern, deren Verwaltung sowie Maßnahmen zu deren Erhaltung und Sicherung.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftung, Zuwendungen

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht
( 2 ) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dem Grundstockvermögen zuführen.
( 3 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Stiftungserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
( 5 ) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Stiftungserträge ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
( 6 ) Die Stiftung kann zu den in § 2 genannten Zwecken das Eigentum an Grundstücken und Kulturgütern erwerben, sie verwalten und Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Sicherung treffen.
( 7 ) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Zuwendungen zur Ausgabe im Sinne des Stiftungszwecks einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Zuwendungen hat zur Erfüllung des von der oder dem Zuwendenden genannten Zwecks zu erfolgen. Ist ein solcher nicht ausdrücklich bestimmt, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
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§ 5
Förderndes Netzwerk

Die Stiftung strebt die Bildung eines weltweiten Netzwerkes von Förderern der Schlosskirche und der kirchlichen Arbeit in der Schlosskirche an.
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§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 7
Stiftungsorgane

( 1 ) Stiftungsorgane sind
  • das Kuratorium und
  • der Vorstand.
( 2 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Bei den nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu berufenden Kuratoriumsmitgliedern kann der Rat im Einzelfall auch Angehörige anderer Kirchen der Reformation berücksichtigen.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.
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§ 8
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus
  1. dem oder der Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. dem Landesbischof oder der Landesbischöfin der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  3. dem Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin der VELKD,
  4. dem oder der Vorsitzenden des Präsidiums der UEK,
  5. je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und von gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, die Zuwendungen zum Grundstockvermögen der Stiftung in Höhe von mindestens 50.000,- Euro geleistet haben und die nicht bereits durch einen Vertreter oder eine Vertreterin nach Abs. 1 Buchst. b. bis d. im Kuratorium beteiligt sind. Diese Vertreter und Vertreterinnen beruft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Vorschlag der jeweiligen Gliedkirche bzw. des gliedkirchlichen Zusammenschlusses.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann bis zu drei weitere Mitglieder in das Kuratorium berufen.
(1a) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann für Mitglieder nach Absatz 1 stellvertretende Mitglieder berufen. Die Regelungen zum Vorschlagsrecht der jeweiligen Gliedkirche bzw. des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses gelten entsprechend. Wenn ein Mitglied nach Absatz 1 seine Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums gegenüber dem Vorstand der Stiftung abgesagt hat, kann das stellvertretende Mitglied an der Sitzung des Kuratoriums stimmberechtigt teilnehmen.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Buchstabe a. bis d. scheiden mit Beendigung des Amtes aus, das sie nach Absatz 1 Buchstabe a. bis d. inne haben. Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit. Bei Austritt aus der evangelischen Kirche scheidet das betreffende Mitglied oder stellvertretende Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Kuratorium aus.
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§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • für die wirtschaftliche und sparsame Vermögensverwendung, Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke zu sorgen,
  • Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens festzulegen und über die Verwendung der Stiftungsmittel zu beschließen,
  • den Vorstand nach § 11 Absatz 1 zu wählen,
  • Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,
  • die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht zu genehmigen,
  • dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
  • den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
  • Satzungsänderungen zu beschließen.
( 2 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Ein Beschluss nach Satz 1 wird erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.
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§ 10
Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung

( 1 ) Den Vorsitz im Kuratorium führt der oder die Vorsitzende des Rates der Evanglischen Kirche in Deutschland. Sein oder ihr Stellvertreter beziehungsweise seine oder ihre Stellvertreterin ist der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied oder bei seiner oder ihrer Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied hat mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und die Geschäftsführung nehmen ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil, sofern nicht das Kuratorium im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 3 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 4 ) Beschlüsse nach § 9 Absatz 2 oder über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kuratoriums.
( 5 ) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
( 6 ) Das Kuratorium kann bei Eilbedürftigkeit Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem Verfahren kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse nach § 9 Absatz 2 und zur Änderung der Satzung sind davon ausgeschlossen.
( 7 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 11
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren vom Kuratorium gewählt werden. Bei der Wahl ist zu bestimmen, wer dem Vorstand vorsitzt und wer das vorsitzende Mitglied vertritt. Wiederwahl ist zulässig. Die Berufung des ersten Vorstandes nach der Errichtung der Stiftung erfolgt durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes scheiden neben dem Fall ihres Todes aus:
  • nach Ablauf ihrer Amtszeit,
  • durch Rücktritt, der der Stiftung gegenüber erklärt werden muss, oder
  • durch vom Kuratorium ausgesprochene Abberufung.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
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§ 12
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • das Stiftungsvermögen sicher und wirtschaftlich zu verwalten,
  • die Errichtung, Ausgestaltung, Finanzierung und rechtliche Ordnung eines Zentrums für evangelische Predigtkultur mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu vereinbaren,
  • dem Kuratorium Vorschläge für die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Zuwendungen zu machen,
  • den Wirtschaftsplan aufzustellen,
  • die Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht aufzustellen,
  • dem Kuratorium jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu geben.
( 2 ) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin der Stiftung. Er beschließt über die Dauer der Bestellung sowie über die zu übertragenden Aufgaben und Vollmachten.
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§ 13
Geschäftsführung des Vorstandes

Das Kuratorium kann für die Geschäftsführung des Vorstandes eine Geschäftsordnung erlassen. Für den ersten Vorstand nach der Errichtung der Stiftung kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine vorläufige Geschäftsordnung erlassen.
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§ 14
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, darunter diejenige des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds.
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§ 15
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht obliegt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 16
Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland mit der Auflage, es für gesamtkirchliche Aufgaben zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

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1 ↑ Nr. 6.30.
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2 ↑ Nr. 6.30.