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Geltungszeitraum von: 03.12.2010

Geltungszeitraum bis: 23.02.2023

Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“
(Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae)

Vom 3. Dezember 2010

ABl. EKD 2011 S. 33

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
bisher keine Änderung
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Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang "Evangelische Theologie" (Erste Theologische Prüfung /Magister Theologiae) als Richtlinie gem. Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der EKD. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 9. Oktober 2010 in Bonn gefasst.
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§ 1 Allgemeines

( 1 ) Die Ev.-theol. Fakultäten1# regeln in ihren Prüfungsordnungen die Zwischenprüfung nach Maßgabe dieser Rahmenordnung für die Zwischenprüfung2#.
( 2 ) Die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Kirchlichen Theologischen Examen und zur Abschlussprüfung Magister Theologiae (Mag. theol.).
( 3 ) Zwischenprüfungen, die nach den Vorgaben dieser Rahmenordnung abgelegt worden sind, werden von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und von allen Evangelisch-Theologischen Fakultäten anerkannt. Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der EKD.
( 4 ) Im Rahmen des staatskirchenrechtlich geregelten Beteiligungsverfahrens stimmen die Gliedkirchen der EKD Zwischenprüfungsordnungen der Ev.-theol. Fakultäten zu, wenn sie den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
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§ 2 Ziel der Zwischenprüfung

Durch die Zwischenprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium (120 Leistungspunkte) ab. Durch die Zwischenprüfung gelten auch die Module des Grundstudiums als abgeschlossen, die nicht mit einer eigenen Prüfungsleistung verbunden sind.
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§ 3 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Organisation der Zwischenprüfungen sind ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss zu bilden.
( 2 ) Die örtlichen Zwischenprüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zählt auch, sicherzustellen, dass die vorgezogene Einzelprüfung nach § 9 Abs. 5, Nr. 2 oder Nr. 3 fristgemäß erfolgt.
( 4 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat festzustellen, ob die Leistungsnachweise erbracht worden sind und sicherzustellen, dass die Fachprüfungen in den von der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
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§ 4 Fächer der Prüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen in jeweils einem Fach nachgewiesen werden müssen.
( 2 ) Prüfungsfächer der Zwischenprüfung sind:
1. Altes Testament
2. Neues Testament
3. Kirchen- und Dogmengeschichte.
( 3 ) Ein exegetisches Fach kann durch ein weiteres Fach, das an der Fakultät vertreten ist, nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten ersetzt werden.
( 4 ) Die örtliche Prüfungsordnung kann die Bibelkunde als zusätzliches Prüfungsfach der Zwischenprüfung vorsehen [s. § 6 Abs. 1 Nr. 9 und § 9 Abs. 5 Nr. 4].
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§ 5 Prüfungsfristen

( 1 ) Die Zwischenprüfung soll im Regelfall am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Für jede nachzulernende Sprache kann die Zwischenprüfung um ein Semester - höchstens jedoch um zwei Semester - hinausgeschoben werden.
( 2 ) Die Zwischenprüfung kann auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
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§ 6 Zulassung

( 1 ) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
  2. das Grundlagen-Modul „Einführung in das Studium der Evangelischen Theologie“ besucht hat,
  3. an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters teilgenommen hat,
  4. die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
  5. die Basismodule Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und das Interdisziplinäre Basismodul abgeschlossen hat bzw. in dem Semester, in dem die Zwischenprüfung abgelegt werden soll, abschließen wird.
  6. zwei mindestens mit ausreichend benotete Leistungsnachweise erbracht hat, von denen einer auf einer exegetischen Proseminararbeit (in ausgedruckter und digitaler Form) in einem der Basismodule3# beruht, die in einer Frist von vier, maximal sechs Wochen geschrieben wurde,
  7. die vorgezogene Einzelprüfung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 abgelegt hat,
  8. die Prüfung in Bibelkunde (Biblicum) abgelegt hat, wenn sie nicht Teil der Zwischenprüfung nach § 4 Abs. 4 ist,
  9. das Philosophicum abgelegt hat, wenn es nicht Prüfungsfach im Hauptstudium ist,
  10. ein Modul „Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie“ belegt hat, wenn es für das Grundstudium vorgeschrieben ist.
  11. ein Praktikum abgeleistet hat, wenn es für das Grundstudium vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
  3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung in demselben Studiengang bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob sie/er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  5. eine Erklärung darüber, in welchem Fach nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 die Klausur geschrieben werden soll.
( 3 ) In der örtlichen Ordnung für die Zwischenprüfung kann vorgeschrieben werden, dass die Kandidatin/der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein muss, an der sie/er die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt.
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§ 7 Zulassungsverfahren

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der örtlichen Ordnung für die Zwischenprüfung dessen Vorsitzende(r). Das Gesuch auf Zulassung ist an den örtlichen Prüfungsausschuss zu richten.
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang bzw. das Erste Kirchliche Theologische Examen/die Abschlussprüfung Magister Theologiae endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Zwischenprüfung mit.
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§ 8 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

( 1 ) Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss Gleichwertigkeit festgestellt hat.
( 3 ) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 9 Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
( 2 ) Sie umfasst drei Prüfungsleistungen aus drei verschiedenen Fächern. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3.
( 3 ) Die nach Absatz 2 prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis auszuweisen.
( 4 ) Die Zwischenprüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Absatz 5 Nr. 2 und 3 bleiben davon unberührt.
( 5 ) Die Prüfungsleistungen sind:
  1. eine Klausur in den Fächern Altes oder Neues Testament,
  2. zwei mündliche Prüfungen, von denen eine im Anschluss an eine Lehrveranstaltung durchgeführt wird,
  3. oder anstelle der im Anschluss an eine Lehrveranstaltung durchgeführten mündlichen Prüfung nach Nr. 2 eine weitere schriftliche Proseminararbeit (in ausgedruckter und digitaler Form) in einem Basismodul der Fächern nach § 4, Abs. 2 und 3, wenn es die örtliche Prüfungsordnung vorsieht. Die Arbeit wird in einer Frist von vier, maximal sechs Wochen geschrieben und von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, wird nach § 13 Abs. 1 verfahren. Das Ergebnis der Proseminararbeit geht als Fachnote in die Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 5 ein.
  4. gegebenenfalls als zusätzliche mündliche Prüfung die Bibelkundeprüfung nach § 4 Abs. 4.
( 6 ) Die nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 vorgezogene Prüfungsleistung muss bei dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss vier Wochen vor dem Prüfungstermin angemeldet werden. Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestätigt diese Anmeldung und spricht die Zulassung zu dieser Teilprüfung aus. Das Zulassungsverfahren nach § 7 bleibt davon unberührt.
( 7 ) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidat zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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§ 10 Klausurarbeit

( 1 ) In der Klausurarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres/seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die örtlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
( 2 ) Für die Anfertigung einer Klausurarbeit unter Aufsicht stehen in der Regel drei Zeitstunden zur Verfügung. Körperbehinderten Kandidaten/Kandidatinnen kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
( 3 ) Die örtlichen Ordnungen für die Zwischenprüfung haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen.
( 4 ) Die örtlichen Ordnungen für die Zwischenprüfung haben die Aufsichtsführung zu regeln.
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§ 11 Mündliche Prüfung

( 1 ) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über das erforderliche Grundlagenwissen und die entsprechenden Kompetenzen verfügt. Darüber hinaus können die örtlichen Prüfungsordnungen vorsehen, dass von der Kandidatin/dem Kandidaten benannte eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungen sollen jeweils 20 Minuten dauern.
( 3 ) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 4 ) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen als Zuhörer/Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zahl der Zuhörenden soll die von Prüfungskommission und Prüfling zusammen nicht übersteigen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
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§ 12 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

( 1 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Es bzw. er kann die Bestellung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern/Prüferinnen sollen in der Regel Professoren/Professorinnen und andere nach Landes- oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer das entsprechende Kirchliche Theologische Examen bzw. die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss geben der Kandidatin/dem Kandidat die Namen der Prüfer/Prüferinnen in angemessener Frist bekannt.
( 3 ) Die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen selbständig - und soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - bewertet. Bewerten sie nach Beratung die Klausurarbeit unterschiedlich, so wird die Note endgültig nach Beiziehung einer/eines dritten Prüferin/ Prüfers, die/der von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses bestimmt wird, und nach Vorlage ihrer/seiner Bewertung von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses aufgrund der drei vorliegenden Bewertungen festgestellt.
( 2 ) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen oder vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines/einer sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin absolviert.
( 3 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfern/Prüferinnen und den Beisitzern/Beisitzerinnen festgesetzt.
Dafür sind folgende Punkte4# zu vergeben:
15/14/13 Punkte
= entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
= entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
= entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
= entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
= entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
= entsprechen: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 4 ) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mit mindestens „ausreichend“ bestanden sind. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
( 5 ) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 14 Wiederholung der Zwischenprüfung

( 1 ) Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 2 ) Für die Wiederholung der Zwischenprüfung insgesamt gilt Abs. 1 entsprechend.
( 3 ) Die Wiederholungen sind jeweils im Rahmen des folgenden Prüfungstermins vorzunehmen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
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§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

( 1 ) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3 ) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder dem/der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 4 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 16 Zeugnis

( 1 ) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, d.h. möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
( 2 ) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt bzw. vom Prüfungsausschuss ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung wiederholt werden können.
( 3 ) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4 ) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Sie muss erkennen lassen, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
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§ 17 Beratungsgespräch

Nach der Zwischenprüfung findet ein Beratungsgespräch statt. Näheres regeln die örtlichen Ordnungen für die Zwischenprüfung.

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1 ↑ Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die Evangelisch-Theologischen Fakultäten, die Evangelisch-Theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.
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2 ↑ Für die jeweiligen Ordnungen werden auch folgende Abkürzungen verwendet:Ordnungen der Ev.-theol. Fakultäten für die Zwischenprüfung = ZPO
Rahmenordnung für die Zwischenprüfung = RZO.
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3 ↑ Die Rahmenstudienordnung verwendet in diesem Zusammenhang die Begrifflichkeit „Seminararbeit in einem Basismodul“. Die Anforderungen an eine Seminararbeit in einem Basismodul entsprechen den Anforderungen an Proseminararbeiten in den bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. auch: die Empfehlungen der Gemischten Kommission/ Fachkommission I für den Studiengang Evangelische Theologie vom 5. September 2008, Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 5/2009, S. 116 ff).
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4 ↑ Die örtlichen Ordnungen für die Zwischenprüfung können Leistungsbewertungen auch in Form von Notenskalen (1 bis 5 oder 1 bis 6) mit Zwischennoten nach 0,3-Schritten vorsehen.