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Geltungszeitraum von: 20.05.1986

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Vertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
(Vereinbarung PV/16b Nr. 4 (2))1#

Vom 30. April/20. Mai 1986

(ABl. EKD 1986 S. 357)

mit nachfolgenden Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
5.2./12.2.1991
nicht
veröffentlicht
Erhöhung der Pauschalvergütung und Einbeziehung der östlichen Gliedkirchen
5.8.1997
nicht
veröffentlicht
Erhöhung der Pauschalvergütung
5.7./2.8.2004
nicht
veröffentlicht
Ergänzung des Abgeltungsumfangs um Internetseiten (Geltungszeitraum 1.7.2004 bis 30.6.2005)
2.6.2010
nicht
veröffentlicht
Berechtigtenkreis und Rechteübertragung (Freikirchen) (Geltungszeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2011)
16./29.3.2012
nicht
veröffentlicht
(Freikirchen) (Geltungszeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012)
20.11./5.12.2012
nicht
veröffentlicht
(Freikirchen) (Geltungszeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013)
18./27.3.2014
nicht
veröffentlicht
(Freikirchen) (Geltungszeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2018)
29.11./8.12.2017
nicht
veröffentlicht
Vergütung und Vertragsdauer bis 31.12.2019
17.7./31.7.2019
nicht
veröffentlicht
Vergütung und Vertragsdauer bis 31.12.2021
30.10./25.11.2020
nicht
veröffentlicht
Corona-Pandemie (SARS-Cov-2)
13.12.2022/
9.01.2023
nicht
veröffentlicht
Vergütung und Vertragsdauer bis 31.12.2023
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Die Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 3000 Hannover 21,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
nachstehend: EKD
und
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Straße 37/38, 1000 Berlin 30,
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. h.c. Erich Schulze,
nachstehend: GEMA
schließen nachfolgenden Vertrag:
  1. Zur Abgeltung der urheberrechtlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 21 UrhG der von der GEMA vertretenen Berechtigten für die Aufführungen von Musikwerken in evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zahlt die EKD pauschal
    DM xxx.xxx,xx (in Worten: xxx.xxx)
    für die Kalenderjahre 1986-1990
    zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe, derzeit 7%.
  2. Die Vergütung nach Ziffer 1 ist jeweils am 1. Juli eines Jahres fällig und zahlbar.
  3. Die EKD wird Inhalt und Umfang der aufgeführten geschützten Musikwerke auf ihre Kosten repräsentativ feststellen lassen und der GEMA mitteilen.
    Die näheren Einzelheiten der Erfassung und Kontrolle werden im Einvernehmen mit der GEMA festgelegt.
  4. Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen PV/16 b Nr. 4 (1) vom 18. September/20. Oktober 1980 und läuft unkündbar bis zum 31. Dezember 1990. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
    Für den Kündigungsfall werden die Parteien rechtzeitig die Verhandlungen für eine neue Vereinbarung aufnehmen.
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Zusatzvereinbarung Nr. 1
zum Vertrag PV/16b Nr. 4 (2) (früher PV/16b Nr. 5 (1))
vom 30.04./20.05.1986

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Bayreuther Str. 37/38, 1000 Berlin 30,
Rosenheimer Str. 11, 8000 München
vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Professor Dr. Reinhold Kreile
- GEMA -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes
- EKD -
wird folgendes vereinbart:
  1. Der Vertrag PV/16b Nr. 4 (2) wird fortgesetzt mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 1 zu zahlende Vergütung mit Wirkung zum 01.01.1991 jährlich DM xxx.xxx,xx beträgt, zuzüglich z.Zt. 7 % Umsatzsteuer.
    Der jährliche Pauschalbetrag hat Gültigkeit für die Jahre 1991, 1992 und 1993.
  2. Wenn sich jedoch der Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte vom 01.01.91 zum 01.01.93 um mehr als 10% verändert, verändert sich die Zahlung für das Jahr 1993 um den 10% übersteigenden Prozentsatz.
  3. Die Vereinbarung gilt auch für die Jahre ab 1994 auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer 3-Monats-Frist zum Jahresende gekündigt wird.
    Die Jahresvergütungen von jeweils xxx.xxx,xx (ggf. in der veränderten Form für 1993) ändern sich jeweils zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres um die Veränderung des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte des Vorjahres (z.B. 01.01.1993 zu 01.01.1994).
  4. Wegen des Beitritts der fünf neuen Bundesländer bzw. des Beitritts der Kirche in den ehemaligen DDR-Ländern zur EKD ist vorgesehen, den vorgenannten Betrag von xxx.xxx,xx um 10 Prozentpunkte anzuheben.
    Diese Erhöhung beruht darauf, dass zu den Mitgliedern der EKD in der Bundesrepublik Deutschland von derzeit ca. 25,5 Mio. ca. 2,7 Mio. Mitglieder hinzukommen.
    Sollten sich diese Zahlen erheblich verändern bzw. neue Zahlenuntersuchungen wesentlich andere Zahlen ergeben, so wird über die Prozentsätze erneut zu verhandeln sein.
  5. Alle sonstigen Bestimmungen des Vertrages bleiben unverändert.
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Zusatzvereinbarung Nr. 2
zum Vertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.04./20.05.1986

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Str. 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
wird folgendes vereinbart:
Die Pauschalvergütung für die Abgeltung der Musik im Gottesdienst nach dem Pauschalvertrag PV/16b Nr. 4 (2) erhöht sich für das Kalenderjahr 1997 um die Veränderung des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte im Jahre 1996 gegenüber dem Jahr 1995 von 1,5% abzüglich einer Summe von DM x.xxx,xx als Berücksichtigung der rückläufigen Entwicklung der Kirchenmitgliedschaft in der Bevölkerung.
Die Pauschalsumme für das Jahr 1997 beträgt somit DM xxx.xxx,xx ohne Umsatzsteuer [= DM xxx.xxx,xx + 1,5%) ./. DM x.xxx,xx].
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Zusatzvereinbarung Nr. 3
zum Vertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.4./20.5.1986

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, dieser vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung, Burkhard Guntau, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1.
Der Abgeltungsumfang des Vertrages wird wie folgt ergänzt:
Den Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Deutschland werden die der GEMA zustehenden Rechte als einfache Nutzungsrechte zur Verwendung von Aufführungen bestimmter Werkkategorien des GEMA-Repertoires im Rahmen von Gottesdiensten (einschließlich sonstigen kirchlichen Feiern) auf den von diesen Mitgliedern betriebenen Internetseiten eingeräumt.
Diese Erlaubnis bezieht sich auf die üblichen Arten der Musiknutzung auf Internetseiten, also auf die Hintergrundmusik, auf Hörbeispiele ohne download-Möglichkeit und auf downloads von Musikdateien, letzteres begrenzt auf maximal 1.000 Abrufe je Jahr.
Diese Vereinbarung bezieht sich vor allem auf die Einspeisung von Werken der ernsten Musik, auf Gospel und auf Werke des sog. Neuen geistlichen Liedguts, ggf. auch auf Werke der Unterhaltungsmusik. Insbesondere für Werke der Unterhaltungsmusik bedarf es der separaten Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte.
2.
Durch die Vereinbarung nicht umfasst ist die Einspeisung der Musikstücke unter Verwendung erschienener Tonträger. Quelle der Werke dürfen ausschließlich von berechtigten Einrichtungen der EKD allein zu verantwortende Aufführungen durch Musiker sein bzw. davon für den Zweck der Einspeisung auf die Webseite hergestellte Aufnahmen.
3.
Vervielfältigungen auf Trägern (Bildton- und Tonträger) sind durch die Vereinbarung nicht umfasst.
4.
Als Vergütung ist ein Betrag in Höhe von xxx,xx EUR zzgl. Ust. (zur Zeit 7%) zu zahlen. Der Betrag ist zum 01.07.2004 fällig.
5.
Die vorliegende Vereinbarung wird für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 fest geschlossen.
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Vereinbarung

Gesamtvertrag
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Vizepräsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12,30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
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1. Vorbemerkung

Gegenstand des Vertrages ist die pauschale Abgeltung der von der GEMA wahrzunehmenden Nutzungsrechte für Musikwiedergaben in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen der in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) zusammengeschlossenen Kirchen bzw. Gemeindebünde. Die EKD hat sich bereiterklärt, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung einen entsprechenden Gesamtvertrag mit der GEMA zu Gunsten der VEF abzuschließen.
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2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung

Berechtigt aus dieser Vereinbarung sind die Gemeinden der in der VEF zusammengeschlossenen Kirchen bzw. Gemeindebünde, unabhängig davon, ob es sich um Vollmitglieder oder Gastmitglieder handelt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gemeinschaften:
-
Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland KdöR, AMG
-
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten- und Brüdergemeinden) in Deutschland KdöR, BEFG
-
Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR, BFeG
-
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland KdöR, EmK
-
Die Heilsarmee in Deutschland KdöR,
-
Kirche des Nazareners e.V., KdN
-
Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden GmbH, MV
-
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, BFP
-
Gemeinde Gottes KdöR, GeGo
-
Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter Brüdergemeinde KdöR, EBU
-
Freikirchlicher Bund der Gemeinde Gottes e.V., FBGG
-
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR, STA
-
Anskar Kirche e.V., AKD
-
Freikirchliches Evangelisches Gemeindewerk e.V.
Der Aus- oder Eintritt von Kirchen bzw.·Gemeindebünden in die VEF wird der GEMA zeitnah mitgeteilt.
Die GEMA räumt dem genannten Berechtigtenkreis zur Nutzung nach Maßgabe dieser Vereinbarung das einfache urheberrechtliche Nutzungsrecht gern. Ziffer 3 an den Werken des von ihr verwalteten Repertoires ein.
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3. Umfang der Einwilligung

Die vorgenannte Rechteübertragung gern. Ziffer 2 umfasst die Einwilligung zur öffentlichen Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen, wie dies in Ziffer 1 des Pauschalvertrags über die Musiknutzungen in Gottesdiensten der EKD mit der GEMA vom 30.4./20.5.1986 beschrieben ist. Demnach werden die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 21 UrhG der von der GEMA vertretenen Berechtigten für die Aufführung von Musikwerken abgegolten.
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4. Vergütung und Zahlungsweise

Die EKD zahlt an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher und je Jahr, im Einzelnen im Jahr
-
2008: XX Euro-Cent
-
2009: XX Euro-Cent
-
2010: XX Euro-Cent
-
2011: XX Euro-Cent
Die Beträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet in den Jahren 2009 bis 2011 bis Mitte Juni d.J. eine realistische Schätzung zur Besucherzahl des Abrechnungsjahres. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
Die Besucherzahl für 2008 beträgt 243.863.
Der Betrag ist für das Jahr 2008 fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA, ansonsten am 1. Juli eines jeden Jahres, aber ebenfalls erst nach Rechnungsstellung durch die GEMA.
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5. Vertragslaufzeit

Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2011 geschlossen.
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Gesamtvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
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siehe 1. Vorbemerkung zum Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2011

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siehe 2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung

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siehe 3. Umfang der Einwilligung

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4. Vergütung und Zahlungsweise

Die EKD zahlt im Jahr 2012 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Hohe von 25 Euro-Cent.
Der Betrag versteht sich netto ohne Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet bis Mitte Juni 2012 eine realistische Schatzung zur Besucherzahl des Jahres 2012. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli 2012.
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5. Vertragslaufzeit

Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 geschlossen.
München, den 29.03.2012
Hannover, den 16.03.2012
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Gesamtvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
###

siehe 1. Vorbemerkung zum Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2011

#

siehe 2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung

#

siehe 3. Umfang der Einwilligung

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4. Vergütung und Zahlungsweise

Die EKD zahlt im Jahr 2013 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Hohe von 25 Euro-Cent.
Der Betrag versteht sich netto ohne Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet bis Mitte Juni 2013 eine realistische Schatzung zur Besucherzahl des Jahres 2013. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli 2013.
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5. Vertragslaufzeit

Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 geschlossen.
München, den 5.12.2012
Hannover, den 20.11.2012
#

Gesamtvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
###

siehe 1. Vorbemerkung zum Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2011

#

siehe 2. Berechtigtenkreis und Rechteübertragung

#

siehe 3. Umfang der Einwilligung

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4. Vergütung und Zahlungsweise

Die EKD zahlt im Jahr 2014 an die GEMA für die eingeräumten Nutzungsrechte eine pauschale Vergütung je Besucher in Höhe von 25 Euro-Cent.
Die pauschale Vergütung beträgt für das Jahr
2015 --- Euro-Cent
2016 --- Euro-Cent
2017 --- Euro-Cent
2018 --- Euro-Cent
Die Beträge verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die jährliche Berechnung ist die Anzahl der Besucher der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen im jeweiligen Jahr. Die EKD meldet bis Mitte Juni des Abrechnungsjahres eine realistische Schätzung zur Besucherzahl des Jahres. Bei Abweichungen gegenüber der zum Jahresende feststehenden Zahl erfolgt eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift bis Ende Februar des Folgejahres.
Der Betrag ist je Jahr fällig und zahlbar nach Rechungsstellung durch die GEMA am 1. Juli des Abrechnungsjahres.
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5. Vertragslaufzeit

Der Gesamtvertrag wird fest für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2018 geschlossen.
München, den 27.03.2014
Hannover, den 13.03.2014
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Zusatzvereinbarung Nr. 4
zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.04. /20.05.1986

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Georg Oeller, Lorenzo Colombini
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2) vom 30.04./ 20.05.1986 geschlossen:
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Der Vertrag für Musikwiedergaben in Gottesdiensten wird ab 1.1.2018 mit folgenden Maßgaben fortgeführt:
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Vergütung

Die Vergütung beträgt für das Jahr 2018 EUR .......,- netto und für das Jahr 2019 EUR .......,- netto.
Die Vergütung ist jeweils zum 1. Juli eines Jahres fällig und zahlbar.
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Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 geschlossen.
München, den 8. Dezember 2017
Hannover, den 29. November 2017
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Zusatzvereinbarung Nr. 5
zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.04. /20.05.1986

(Musik in Gottesdiensten)
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Georg Oeller, Lorenzo Colombini
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
wird folgende Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2) vom 30.04./ 20.05.1986 geschlossen:
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Der Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2) für Musikwiedergaben in Gottesdiensten vom 30.04.1986/20.05.1986 wird ab 01.01.2020 mit folgenden Maßgaben - im Übrigen unverändert - fortgeführt:
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 geschlossen und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Alle übrigen Verabredungen des o.g. Gesamtvertrages bleiben unberührt.
Die Parteien werden rechtzeitig vor Ende des Vertrages Verhandlungen über die Fortsetzung des Vertrages aufnehmen.
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2. Vergütung

Die Vergütung beträgt für das Jahr 2020 EUR .......,- netto zuzüglich, von derzeit 7%, Umsatzsteuer und für das Jahr 2021 EUR .......,- netto zuzüglich, von derzeit 7%, Umsatzsteuer.
Die Vergütung ist jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die GEMA.
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3. Empirische Untersuchung

Es wird eine empirische Untersuchung bezüglich der Musiknutzungen in den Gottesdiensten durchgeführt. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergeben sollte, dass die Vergütungen gemäß Ziffer 2. unangemessen hoch sind, werden die Vertragspauschalen entsprechend angepasst. Dies gilt auch rückwirkend für die Vertragspauschale 2020 und 2021.
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4. Stichprobenerhebung

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) verpflichtet sich, im Herbst 2020 eine Stichprobenerhebung zu den aufgeführten Musikwerken, im Rahmen von Gottesdiensten der evangelischen Gemeinden, durchzuführen. Die Durchführung der Erhebung erfolgt nach folgenden festen Grundsätzen:
Art und Umfang der Stichprobe:
  • 5%-ige repräsentative Stichprobe
  • Auswahl der Kirchengemeinden nach dem Zufallsprinzip durch die Gliedkirchen
  • Falls vorhanden: Schichtung der Stichprobe nach Gebietskirchen; Schichtvariablen sind in jeder Gebietskirche die regionalen Kirchenbezirke und drei Gemeinde-Größenklassen oder ähnlichen Organisationsstrukturen
Über Art und Inhalt der Musikmeldung stimmen sich die GEMA und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) vor Beginn der Stichprobenerhebung ab und verständigen sich über das der Erhebung zugrundeliegende Verfahren.
Die Parteien werden sich über das Ergebnis der Stichprobe austauschen (z.B. über die Anzahl der Programme und die Anzahl der Verteilungsberechtigten).
Die aktuellen Mindestangaben zur Musiknutzung sind:
  • Datum des Gottesdienstes
  • Titel des Musikwerks
  • Komponist (Name, Vorname)
  • Texter (Name, Vorname)
  • Bearbeiter (Name, Vorname)
  • Musikverlag
Die Musikmeldungen sind von der Evangelischen Kirche in Deutschland {EKD) an die GEMA, Verteilung Aufführungs- und Senderechte, Musikmeldungen und Zuordnung, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin bzw. an as-eingang@gema.de zu übermitteln.
München, den 31.07.2019
Hannover, den 17.07.2019
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Zusatzvereinbarung Nr. 6
zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 30.04. /20.05.1986

(Musik in Gottesdiensten)
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Georg Oeller, Lorenzo Colombini
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz EKD genannt -
wird folgende Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2) vom 30.04./ 20.05.1986 sowie zur Zusatzvereinbarung Nr. 5 vom 17.7./ 31.7.2019 geschlossen:
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PräambeI

Die Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) ist für alle eine neue Herausforderung und hat in einer bislang nicht vorhersehbaren Dimension weltweit zu Beschränkungen in der globalen Wirtschaft geführt. Auch für die Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen haben die behördlichen Anordnungen zur Untersagung dieser Veranstaltungen in dem Zeitraum März bis Juni 2020 zu massiven Auswirkungen geführt.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien für die Jahre 2020 bis 2022 folgende abweichende Regelung zu der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vom 17.07.2019 /31.07.2019. Im Übrigen wird der Gesamtvertrag PV/16b Nr.4 (2) sowie die Zusatzvereinbarung Nr. 5 unverändert fortgeführt:
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1. Vertragsdauer

Abweichend von der Zusatzvereinbarung Nr. 5 wird die Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2022 verlängert und endet automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
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2. Pauschalregelung

Gegenstand der Zusatzvereinbarung ist die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2, 52 Abs. 2 UrhG.
Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sind die Rechte für die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Gottesdiensten und kirchlichen Feiern via Internet (Social Media Plattformen, Homepage) zusätzlich mit inbegriffen.
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3. Pauschalvergütung

Die für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vereinbarten EUR ........,-- netto, zzgl. Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2020, reduzieren sich um insgesamt 13% des Gesamtbetrages, mithin um EUR ........,-- netto, zzgl. Umsatzsteuer.
Die Reduzierung der Pauschalvergütung wird auf zwei Jahre aufgeteilt und erfolgt durch eine Absenkung der Pauschalvergütung in 2020 und 2021 folgendermaßen:
1) 2020:
Reduzierung der für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vereinbarten EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer auf EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Reduzierung von EUR .......,--netto zzgl. Umsatzsteuer.
2) 2021:
Reduzierung der für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vereinbarten EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer auf EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Reduzierung von EUR .......,-- netto zzgl. Umsatzsteuer.
Für 2022 verpflichtet sich die EKD einen Jahrespauschalbetrag von EUR ........,-- netto zuzüglich Umsatzsteuer für die Einräumung der genannten Nutzungsrechte nach Ziffer 2. zu entrichten.
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4. Stichprobenerhebung

Abweichend von der Zusatzvereinbarung Nr. 5 gemäß Ziffer 4. wird die Stichprobenerhebung in den Herbst 2021 verschoben.
Die EKD verpflichtet sich, den Start der Stichprobenerhebung jedoch nicht später als bis zum 01.09.20212# zu terminieren.
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5. Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, den 25.11.2020
Hannover, den 30.10.2020
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Zusatzvereinbarung Nr. 7
zum Gesamtvertrag PV/16b Nr. 4 (2)
vom 13.12.2022/9.01.2023

(Musik in Gottesdiensten)
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Georg Oeller, Lorenzo Colombini
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans-Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz EKD genannt -
Der Gesamtvertrag PV / 16b Nr. 4 (2) für Musikwiedergaben in Gottesdiensten vom 30.04.1986 / 20.05.1986 wird interimistisch mit folgenden Maßgaben – im Übrigen unverändert – fortgeführt:
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Präambel

( 1 ) Die Vertragsparteien haben streitig die angemessene Vergütungshöhe für die öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen diskutiert.
( 2 ) Die GEMA vertritt die Ansicht, dass die Vergütung in Höhe von EUR xxx,- netto u.a. vor dem Hintergrund einer im Jahr 2022 von der GEMA beauftragten und durchgeführten empirischen Untersuchung und aufgrund der nicht umfassenden und zu klärenden Berücksichtigung des Gemeindegesangs sich als unangemessen niedrig im Hinblick auf die Nutzung von Musik in evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen darstellt.
( 3 ) Die EKD widerspricht dieser Position ausdrücklich. Sie vertritt die Auffassung, dass die Daten der Studie für eine Bewertung der vergütungspflichtigen Anteile keine valide Grundlage bieten. Eine abschließende Prüfung der Auswertung ist der EKD mangels vorliegender Rohdaten nicht möglich. Nach Auffassung der EKD ließen sich die der GEMA zum Zwecke der Verteilung der Einnahmen aus dem Pauschalvertrag an Rechteinhaber/innen übermittelten Daten aus der regelmäßigen Repräsentativerhebung dazu nutzen, über eine angemessene Vergütung zu verhandeln. Dies wiederum lehnt die GEMA ab. Die Vertragsparteien sind sich über die Angemessenheit der bisherigen Pauschalvergütung nicht einig. Die EKD vertritt die Auffassung, dass die bisherige Pauschalvergütung eine angemessene Zahlung darstellt. Die EKD nimmt zur Kenntnis, dass die GEMA beabsichtigt, einen neuen Tarif für Musik in Gottesdiensten zu veröffentlichen. Sie wird sich zu den Parametern, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, erneut äußern, wenn der Tarif veröffentlicht ist.
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2023.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berichtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis soll sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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3. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen

( 1 ) Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrag gemäß Ziffer 2. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern gemäß § 15 Abs. 2, 19 Abs.2, 52 Abs. 2 UrhG.
( 2 ) Für das Jahr 2023 sind die Rechte für die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen via Internet (Social Media Plattformen, Homepage) zusätzlich mit inbegriffen.
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4. Pauschale

( 1 ) Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 3. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag für das Jahr 2023 in Höhe von EUR xxx,- netto
( 2 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 4. (1) enthalten.
( 3 ) Der Jahrespauschalbetrag ist zum 01.01.2023 und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
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5. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, den 9.01.2023
Hannover, den 13.12.2022

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1 ↑ Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter: „Urheberrecht in den Kirchen der EKD“ und „Leitfaden zum Urheberrecht in der Gemeinde“.
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2 ↑ In Absprache zwischen der GEMA und der EKD verschoben auf 2022. (Mail der GEMA vom 19. April 2021)