.Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Vom 8. Dezember 2023
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2023 die Änderung der Ordnung für den Arbeitskreis Kirche und Sport wie folgt beschlossen:
##Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
##Präambel
1 Der Arbeitskreis Kirche und Sport der EKD (im Weiteren: Arbeitskreis) ist eine Arbeitsgemeinschaft der EKD. 2 Er versteht seine Aufgabe als gesellschaftsdiakonischen Auftrag. 3 Er verfolgt das Ziel, der Bedeutung und den Funktionen des Sports in christlicher Verantwortung gerecht zu werden.
#§ 1
Aufgaben
1 Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen Kirche und Sport zu pflegen. 2 Er wirkt zu diesem Zweck mit Stellen innerhalb der EKD und ihrer ökumenischen Partner sowie in Staat und Gesellschaft zusammen, die sich mit Sport befassen.
3 Der Arbeitskreis fördert die Kooperation zwischen den entsprechenden Stellen. 4 Der Arbeitskreis gibt dem oder der Sportbeauftragten des Rates der EKD Anregungen für seine oder ihre Arbeit. 5 Er führt Veranstaltungen durch, begleitet Ereignisse im Spitzen- und Breitensport und bereitet entsprechende Veröffentlichungen der EKD vor.
#§ 2
Organe
(
1
)
Organe des Arbeitskreises sind
- die Vertreterversammlung (§ 3),
- der Vorstand (§ 4).
(
2
)
Die Amtsdauer der Organe entspricht der Ratsperiode des jeweiligen Rates der EKD.
(
3
)
Die Besetzung erfolgt nach der Gremiengesetzgebung der EKD.
#§ 3
Vertreterversammlung
(
1
)
Mitglieder der Vertreterversammlung mit Stimmrecht sind:
- der oder die Sportbeauftragte des Rates der EKD,
- jeweils zwei von den Gliedkirchen der EKD entsandte Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Kirche und Sport betraut sind,
- die Mitglieder des Vorstands.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung haben in jedem Fall nur eine Stimme.
(
2
)
Mitglieder der Vertreterversammlung mit beratender Stimme sind:
- bis zu jeweils zwei weitere Personen aus den Gliedkirchen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Kirche und Sport betraut sind und nicht bereits von der Regelung in § 3 (1) erfasst ist,
- jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von Landesarbeitskreisen Kirche und Sport, die nicht von der Regelung in § 3 (1) erfasst sind,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter des CVJM-Gesamtverbands in Deutschland e.V.,
- vom Rat der EKD benannte weitere Personen,
- der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Arbeitskreises Kirche und Sport.
(
3
)
Zur Vertreterversammlung können Gäste eingeladen werden, besonders aus dem Bereich der Ökumene.
(
4
)
Die Vertreterversammlung
- wirkt an der Schaffung der Richtlinien des Arbeitskreises mit,
- kann Prioritäten setzen und einzelne Arbeitsvorhaben beschließen,
- kann dem Vorstand Aufträge zur Einsetzung von Fachausschüssen, Fachgruppen und Projektgruppen geben,
- nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen.
(
5
)
1 Die Vertreterversammlung tritt jährlich oder dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreterversammlung oder der Vorstand dies verlangen. 2 Die Einladung zur Sitzung der Vertreterversammlung muss sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein.
(
6
)
1 Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertreter anwesend ist. 2 Stimmübertragung ist nicht möglich. 3 Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten eine Sitzung der Vertreterversammlung mit der identischen Tagesordnung einzuberufen. 4 Diese ist beschlussfähig. 5 Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit erforderlich. 6 Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 7 Beschlüsse gemäß Absatz 3 erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus
- dem oder der Sportbeauftragten des Rates der EKD als Vorsitzendem oder Vorsitzender, der oder die diese Funktion auch für die Vertreterversammlung innehat,
- einem der vom CVJM-Gesamtverbands in Deutschland e.V. in die Vertreterversammlung entsandten Mitglied,
- bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden.
2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
(
2
)
1 Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Er ist beschlussfähig, wenn vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. 3 Unter ihnen muss der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sein. 4 Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit erforderlich. 5 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6 Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(
3
)
1 Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Arbeitskreises. 2 Dieser oder diese nimmt seine oder ihre Aufgabe in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden im Fall von dessen oder deren Verhinderung vor.
(
4
)
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Arbeitskreises zuständig, soweit sie nicht durch diese Ordnung der Vertreterversammlung übertragen sind. 2 Er beruft die Sitzungen der Vertreterversammlungen ein, bereitet sie vor, führt deren Beschlüsse aus und erstattet ihr Bericht.
(
5
)
1 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute als Berater oder Beraterinnen einladen. 2 Für bestimmte Aufgaben kann er Fachausschüsse oder Projektgruppen einsetzen. 3 Auf Beschluss der Vertreterversammlung muss das geschehen.
(
6
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Finanzen und Geschäftsführung
(
1
)
Der Arbeitskreis bestreitet seine finanziellen Aufwendungen im Rahmen der Mittelzuweisung der EKD.
(
2
)
1 Die laufenden Geschäfte des Arbeitskreises führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. 2 Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 6
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Ordnung kann nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der Vertreterversammlung mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland geändert werden.
(
2
)
Die Auflösung des Arbeitskreises ist unter den Bedingungen des Absatz 1 möglich.
(
3
)
1 Diese Ordnung tritt nach Annahme durch die Vertreterversammlung mit Beschluss des Rates der EKD in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2008 außer Kraft.