.
Geschäftsordnung für die Koordinierungsgruppe FIS-Kirchenrecht
Vom 28. November 2023
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
####Präambel
1 Mit dem FachInformationsSystem Kirchenrecht (FIS-Kirchenrecht) wurde eine elektronische Plattform geschaffen, in der Rechtstexte, darüber hinaus Gerichtsentscheidungen und amtliche Verlautbarungen (z.B. Amtsblätter) eingestellt, gepflegt und zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
2 Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren zur Festlegung des Anpassungsbedarfes am FIS-Kirchenrecht (Rechtssammlungsmodul, Amtsblatt-Modul und ggf. weitere Module). Sie wird von den das FIS-Kirchenrecht nutzenden Kirchen (beteiligte Kirchen) als Grundlage für die Zusammenarbeit anerkannt.
#§ 1 Allgemeines
Die Pflege und Weiterentwicklung des FIS-Kirchenrechts sind von allgemeinem Interesse und orientieren sich an den technischen Entwicklungen und an der Optimierung der Leistungsfähigkeit des Systems.
#§ 2 Zusammensetzung und Aufgabe
(
1
)
Die für das FIS-Kirchenrecht verantwortlichen Personen der beteiligten Kirchen bilden eine Koordinierungsgruppe, die den notwendigen Aufwand für die Pflege und Weiterentwicklung für das FIS-Kirchenrecht festlegt.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung der Koordinierungsgruppe liegt im Kirchenamt der EKD. 2 Die Koordinierungsgruppe bestimmt aus ihrer Mitte eine oder mehrere fachliche Ansprechperson(en), die gemeinsam mit der Geschäftsführung Sitzungen vorbereitet/vorbereiten.
#§ 3 Sitzungen und Verfahren
Die Koordinierungsgruppe tagt mindestens einmal im Jahr. Sitzungen können digital durchgeführt werden.
#§ 4 Verfahren
(
1
)
Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe und der beauftragte Dienstleister können Anregungen zur Pflege und Weiterentwicklung des FIS-Kirchenrecht geben.
(
2
)
1 Die fachliche(n) Ansprechperson(en) (§ 2 Absatz 2 Satz 2) trägt/tragen der Koordinierungsgruppe einen Umsetzungsvorschlag zur Zustimmung aller vor. 2 Dieser ist mit einer ausführlichen Begründung, dem veranschlagten Kostenrahmen und dem geplanten Umsetzungszeitrahmen zu versehen. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit eine beteiligte Kirche diesem nicht innerhalb von 6 Wochen nach Versand des Umsetzungsvorschlages widerspricht.
(
3
)
1 Soweit es sich um einen Umsetzungsvorschlag handelt, von dem nur einige beteiligte Kirchen betroffen sind, bedarf es nur deren Zustimmung. 2 Die übrigen beteiligten Kirchen sind nachrichtlich zu informieren.
(
4
)
1 Individuelle Anpassungs- und Entwicklungsschritte können veranlasst werden, soweit sie das FIS-Kirchenrecht nicht in seiner Stabilität, seinen einheitlichen Grundfunktionen oder in seiner sonstigen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. 2 Das Zusammenwirken mehrerer beteiligter Kirchen ist zu suchen. 3 Die fachliche(n) Ansprechperson(en) ist/sind frühzeitig über die beabsichtigten Arbeiten zu informieren.
#§ 5 Änderung, Aufhebung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Koordinierungsgruppe, der der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD geändert oder aufgehoben werden.
#§ 6 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.