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Kirchengericht:Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.05.2026
Aktenzeichen:0134/5-2025
Rechtsgrundlage:§§ 1 Satz 2, 20, 63 DG.EKD, §§ 31b, 32 Abs. 2 PfDG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Amtspflichtverletzung, Verstoß gegen die Amts- und Lebensführung innerhalb des Dienstes, sexuelle Übergriffe
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Leitsatz:

Die Ausnutzung eines Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses sowie eines Obhutsverhältnisses stellt einen besonders schweren Fall einer Verletzung der Pflicht zur amtsangemessenen Lebensführung nach § 32 Abs. 2 PfDG.EKD dar. Sexuelle Handlungen gegenüber Kindern bis hin zum Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen sind schwerwiegende Amtspflichtverletzungen.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht (hier insbesondere: die Tathandlungen lagen 50 Jahre zurück, das Disziplinarverfahren hat sich mehr als 14 Jahre hingezogen, der geständige Beklagte hat Rechtsmittelverzicht gegen die das dauernde und unwiderrufliche Ruhen seiner Rechte aus der Ordination aussprechende Verfügung der Klägerin erklärt).

Tenor:

Die Bezüge des Beklagten werden auf fünf Jahre um ein Fünftel vermindert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.
1. Auf den Abdruck des persönlichen und dienstlichen Werdegangs des Beklagten wird mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Beklagten abgesehen.
2. In der Zeit von November 1968 bis Juli 1969 war der Beklagte während seines Theologiestudiums als Religionslehrer an einem damaligen Mädchengymnasium eingesetzt. In der Zeit vom 01.09.1969 bis 13.10.1969 machte er ein Praktikum in B. Im März 1972 legte er seine Erste Theologische Prüfung ab und nahm ab April 1972 sein Vikariat in der Evangelischen Kirchengemeinde C auf. Dieses setzte er ab dem 01.04.1974 in der Evangelischen Kirchengemeinde D fort. Im Juli des gleichen Jahres absolvierte er seine 2. theologische Prüfung und wurde in der Folge als Hilfsprediger in D eingesetzt. Am 01.07.1975 wurde der Beklagte ordiniert und in der Folge in eine Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde E eingewiesen, die er bis in die 1980er Jahre innehatte.
In dem geschilderten Zeitraum kam es zu folgenden Vorfällen:
  1. Von 1968 bis etwa 1974 unterhielt der Beklagte eine Beziehung zu der Zeugin F, mit der es zunächst zu Küssen und sexuellen Berührungen, im weiteren Verlauf auch zu intimen sexuellen Kontakten kam. Der Beklagte lernte die seinerzeit 11 Jahre alte Zeugin im Rahmen seiner Tätigkeit 1968/69 als Religionslehrer im damaligen Mädchengymnasium kennen. In der sich entwickelnden Beziehung zu der Zeugin trug der Beklagte in seiner Wohnung seinen Talar auf dem ansonsten nackten Körper und machte dabei einen Kopfstand, wobei er seinen Penis hin- und herschwingen ließ. Die Zeugin besuchte später ein Internat in G und dann das von der Klägerin geführte Internat in H. Von dort holte der Beklagte sie dann unter Hinweis darauf, er sei der Familienseelsorger, ab. Dann kam es zu sexuellen Kontakten im Auto, auf Wiesen oder im Wald. Teilweise hielt die Zeugin sich auch nackt in der Wohnung des Beklagten auf. Im weiteren Verlauf besuchte die Zeugin den Beklagten im Predigerseminar, wo sie mit ihm mehrere Tage lang in einem Zimmer wohnte. Auch dort kam es zu sexuellen Kontakten.
  2. Von etwa 1973 bis 1977 unterhielt der Beklagte eine Beziehung zu der Zeugin I. Darin kam es noch vor der Versetzung des Beklagten nach D zu einem ersten Sexualverkehr zwischen ihm und der damals 13 Jahre alten Zeugin. Während der Tätigkeit des Beklagten in D besuchte er sie mit dem Auto in C. Dort und in der Umgebung von C kam es bei verschiedenen Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen in Wohnungen von Freunden des Beklagten. Nach seiner Einweisung in eine Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde E erfolgten fast tägliche Treffen mit der Zeugin, in deren Rahmen es auch zu Geschlechtsverkehr kam, bevor die Beziehung 1977 endete.
Der Beklagte gab an, zu den hier maßgeblichen Zeiten nach einem Schlaganfall seines Vaters 1964 valiumabhängig gewesen zu sein.
3. Wegen der zunächst am 15.12.2011 gegenüber der Meldestelle der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Zeugin I hat die Klägerin am 07.02.2012 ein Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 1 DG.EKD i.V. mit § 3 Abs. 1 DG.EKD wegen des Verdachts des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung auf Grund des Verdachts sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren gegen den Beklagten eingeleitet. Nachdem am 17.06.2016 die hier gegenständlichen Vorwürfe der Zeugin F erhoben worden waren, hat die Klägerin mit Beschluss vom 25.10.2016 das Verfahren auf den Verdacht einer weiteren Amtspflichtverletzung wegen sexueller Handlungen an einer anderen Person unter 14 Jahren nach § 26 Abs. 1 DG.EKD erstreckt. Unter dem 25.03.2025 hat die Klägerin nach Abschluss disziplinarischer Ermittlungen einen Ermittlungsbericht nach § 37 DG.EKD vorgelegt.
4. Die Klägerin hat unter dem 09.09.2025 Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und den Antrag angekündigt, den Beklagten gemäß § 18 DG.EKD aus dem Dienst zu entfernen.
Mit Schreiben vom 18.12.2025 sind die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Disziplinarkammer in einem Beschluss gemäß § 63 DG.EKD eine fünfjährige Verminderung der Bezüge des Beklagten um ein Fünftel als ausreichende Disziplinarmaßnahme ansehe, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte seine Rechte aus der Ordination dauerhaft nicht mehr ausübt und einen Rechtsmittelverzicht gegen eine das dauerhafte und unwiderrufliche Ruhen der Rechte aus der Ordination aussprechende Verfügung der Klägerin erklärt. Der Beklagte hat sodann die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und die Beteiligten haben am 24.04.2026 und 06.05.2026 ihre Zustimmung zu der angekündigten Verfahrensweise erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte des vorliegenden Disziplinarverfahrens und die Akte betreffend das behördliche Disziplinarverfahren.
II.
1. Die Disziplinarkammer kann gemäß § 63 DG.EKD ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – nur eine Kürzung der Bezüge verwirkt ist. Die für diese Entscheidungsform erforderliche Zustimmung haben die Beteiligten am 24.04.2026 und 06.05.2026 erklärt.
2. Der Beklagte hat die ihm zur Last gelegten Amtspflichtverletzungen begangen. Die Kammer sieht die in der Disziplinarklage dargelegten Handlungen des Beklagten zum Nachteil der Geschädigten F und I aufgrund deren Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren als erwiesen an.
Damit hat der Beklagte innerhalb des Dienstes schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Von einem Vikar und Pfarrer im Probedienst und von einem Pfarrer (alle drei Dienstverhältnisse übte der Beklagte zumindest während seiner Bekanntschaft mit der Zeugin I aus) muss erwartet werden, dass er Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse nicht zur Ausnutzung seiner sexuellen Interessen missbraucht. Diese Pflicht ist heute unter der Bezeichnung „Abstinenzgebot“ in § 31b PfDG geregelt. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen existierten diese Pflichten aber bereits als Teil der Amts- und Lebensführungspflichten eines Pfarrers, die jedenfalls ab Beginn des Probedienstes zum 01.10.1975 in vollem Umfang und zuvor zumindest dergestalt für den Beklagten galten, dass ihm selbstverständlich ersichtlich hätte sein müssen, dass er schon allein wegen des erheblichen Altersunterschiedes ein Machtverhältnis gegenüber den Geschädigten F und I ausgenutzt hat. Rechtsgrundlage für die Pflicht zur angemessenen Lebensführung, innerhalb und außerhalb des Dienstes war zum maßgeblichen Zeitpunkt § 32 Abs. 2 PfDG. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen und damit zumindest billigend in Kauf genommen, den Zeuginnen einen schweren und dauerhaften Schaden zuzufügen. Diese Ausnutzung eines Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses sowie eines Obhutsverhältnisses stellt einen besonders schweren Fall einer Verletzung der Pflicht zur amtsangemessenen Lebensführung nach § 32 Abs. 2 PfDG.EKD dar.
3. In Würdigung aller für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Kriterien (§ 20 DG.EKD) ist die aus der Beschlussformel ersichtliche Disziplinarmaßnahme angemessen. Sexuelle Handlungen gegenüber Kindern bis hin zum Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen sind schwerwiegende Amtspflichtverletzungen. Hier liegen die Tathandlungen allerdings 50 Jahre zurück und das Disziplinarverfahren hat sich mehr als 14 Jahre hingezogen. Zugunsten des betagten und gesundheitlich beeinträchtigten Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass er bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Insbesondere hat der Beklagte mit seinem Rechtsmittelverzicht gegen die das dauernde und unwiderrufliche Ruhen seiner Rechte aus der Ordination aussprechende Verfügung der Klägerin sowie mit seiner Zustimmung zur Entscheidung im Beschlusswege den Weg für eine Rechtsfrieden stiftende Lösung eröffnet. Zugleich hat er damit den Geschädigten eine für diese belastende Situation der Vernehmung als Zeuginnen im gerichtlichen Disziplinarverfahren erspart und gleichsam die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten und damit deren Redlichkeit nicht in Zweifel gezogen. Dies rechtfertigt im Wege einer Gesamtbetrachtung der für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände die von der Kammer verhängte verhältnismäßig milde Disziplinarmaßnahme.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD muss der Beschluss – nach der erfolgten Kammerberatung - nur vom Vorsitzenden Richter unterzeichnet werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 71 Abs. 1 DG.EKD, 146 Abs. 1 VwGO). Gegen Beschlüsse der Disziplinarkammer, durch die nach § 63 Abs. 1 DG.EKD über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden (§ 71 Abs. 2 DG.EKD).
Die Beschwerde ist bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Disziplinarkammer -, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 71 Abs. 1 DG.EKD, § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland - Senate für Disziplinarsachen -, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover eingeht (§ 71 Abs. 1 DG.EKD, § 147 Abs. 2 VwGO).
Vermerk vom 12.05.2026: Die Kammermitglieder haben am 12.05.2026 den Beschluss fernmündlich beraten und den aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss gefasst.

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