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Abgestimmter Mustertext als
Ergänzende Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG.EKD) zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (Datenschutz-Durchführungsbestimmung-Fundraising - DSDBFR)1#

Vom 18. Juni 2008

(ABl. EKD 2009 S. 97)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Aufgrund von § 27 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland 2#erlässt ......... folgende (Durchführungsbestimmung).
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§ 1
Geltungsbereich

Diese .... ( Durchführungsvorschriften) regeln als ergänzende Bestimmungen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das Fundraising.
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§ 2
Fundraising als Verwirklichung kirchlicher und diakonischer Aufgaben

Fundraising ist eine kirchliche Aufgabe. Sie verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke.
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§ 3
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 DSG-EKD dürfen für das Fundraising ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen nutzen, soweit ein melderechtlicher Sperrvermerk oder Widerspruch (Teilnutzungssperre) dem nicht entgegensteht.
( 2 ) Weitere Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen dürfen von den zuständigen kirchlichen Stellen für das Fundraising erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, insbesondere
  1. Name und Anschrift von Spendern, zugehörige Kirchengemeinde,
  2. Art, Betrag, Zweck und Zeitpunkt der geleisteten Spenden,
  3. Erteilung von Zuwendungsbestätigungen,
  4. Daten des Kontaktes,
  5. Daten der erforderlichen Buchhaltung,
  6. Daten zur statistischen analytischen Auswertung.
Entsprechendes gilt für Personen, die mit der kirchlichen und diakonischen Arbeit in Beziehung getreten sind.
( 3 ) Soweit Seelsorgedaten i. S. v. § 1 Absatz 4 Datenschutzgesetz der EKD3# in Wahrnehmung von Aufgaben des Fundraisings bekannt und gespeichert werden, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Seelsorgedaten Dritten nicht zugänglich sind.
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§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag

( 1 ) Werden personenbezogene Daten für das Fundraising im Auftrag durch andere kirchliche oder sonstige Stellen oder Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist vor einer Beauftragung die Genehmigung der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle einzuholen. Die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung ist zulässig. § 11 DSG.EKD ist zu beachten.
( 2 ) Bei der Datenverarbeitung im Auftrag hat die Speicherung der personenbezogenen Daten mandantenbezogen zu erfolgen. Mandant ist, in dessen Auftrag oder zu dessen Gunsten das Fundraising durchgeführt wird.
( 3 ) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer an Dritte ist auszuschließen.
( 4 ) Sofern Betriebsbeauftragte für den Datenschutz oder örtliche Beauftragte für den Datenschutz für die beauftragenden kirchlichen Stellen bestellt sind, sind diese frühzeitig über die Auftragsdatenverarbeitung zu informieren.
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§ 5
Datenübermittlung an andere kirchliche Stellen

( 1 ) Für die Durchführung einer Fundraising-Maßnahme, die eine andere kirchliche Stelle durchführen will, können mit Zustimmung der zuständigen Stelle folgende Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen aus dem Gemeindegliederverzeichnis und den Kirchenbüchern übermittelt werden:
  1. Name und gegenwärtige Anschrift,
  2. Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Stellung in der Familie,
  3. Zahl und Alter der minderjährigen Kinder,
  4. Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
Soweit es für die Durchführung der Fundraising-Maßnahme erforderlich ist, können im Einzelfall weitere Daten aus den Kirchenbüchern und dem Gemeindegliederverzeichnis übermittelt werden.
( 2 ) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 dürfen kirchliche Stellen gemäß § 1 Absatz 2 DSG.EKD4# von ihnen erhobene und gespeicherte Daten im erforderlichen Umfang an andere kirchliche Stellen übermitteln.
( 3 ) Bei der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist sicherzustellen, dass
  1. die Daten empfangende kirchliche Stelle diese ausschließlich für eigene Fundraising-Maßnahmen nutzt,
  2. die Daten empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass der Umfang und der Zeitpunkt der Fundraising-Maßnahme mit der übermittelnden kirchlichen Stelle abgestimmt wird,
  3. die Daten empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass Widersprüche von und melderechtliche Sperrvermerke zu betroffenen Personen beachtet und der übermittelnden kirchlichen Stelle mitgeteilt werden,
  4. ausreichende technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen unter Beachtung des Schutzbedarfs der Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 DSG.EKD5# vorliegen, von denen sich im Zweifelsfall die Daten übermittelnde kirchliche Stelle zu überzeugen hat,
  5. sofern Betriebsbeauftragte für den Datenschutz oder örtliche Beauftragte für den Datenschutz der beteiligten kirchlichen Stellen bestellt sind, diese frühzeitig über Umfang und Zweck der Datenübermittlung informiert sind.
( 4 ) Die Daten übermittelnde kirchliche Stelle kann die Weitergabe der Daten mit Auflagen versehen.
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§ 6
Automatische Verarbeitung personenbezogener Daten

Programme zur automatischen Verarbeitung von Spenderdaten (Spendenverwaltungspro-gramme, Fundraisingprogramme) dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Stelle freigegeben worden sind. Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit die betroffene Person widerspricht (Teilnutzungssperre).
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§ 7
Ausschluss der Nutzung ("Robinsonliste")

Es ist sicherzustellen, dass Personen, die den Erhalt von Spendenaufrufen ausdrücklich nicht wünschen, von der Durchführung des Fundraisings ausgenommen werden.
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§ 8
Löschung

Die für das Fundraising erhobenen Daten sind zu löschen, soweit nicht ihrer Löschung ein konkreter kirchlicher Auftrag des Fundraisings, Rechtsvorschriften oder Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
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§ 9
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese ... (ergänzende Durchführungsbestimmung) tritt am ............................ in Kraft.
( 2 ) Weitere ergänzende ... (Ausführungsbestimmungen) können vom ............... erlassen werden.

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1 ↑ Der Wortlaut ist als Mustertext auf EKD-Ebene mit der Referentenkonferenz für Datenschutz, Meldewesen- und Kirchenmitgliedschaftsrecht mit den Datenschutzbeauftragten sowie mit den für Fundraising Zuständigen abgestimmt und zur Übernahme in das gliedkirchliche Recht empfohlen worden. Dort liegt die Zuständigkeit der Umsetzung.
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2 ↑ Nr. 1.13.
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3 ↑ Nr. 1.13.
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4 ↑ Nr. 1.13.
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5 ↑ Nr. 1.13.