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Kirchengesetz über die Errichtung eines
Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle
für die Fortbildung zum Geprüften Sozialsekretär
oder zur Geprüften Sozialsekretärin
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Sozialsekretärgesetz – SozSekrG)

Vom 5. November 1998

(ABl. EKD 1998 S. 478)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderung erfolgt
Auf Grund Artikel 10 Buchstabe b der Grundordnung1# der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89), hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zuständige Stelle

( 1 ) Zuständige Stelle im Sinne des § 84 a Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zum Geprüften Sozialsekretär oder zur Geprüften Sozialsekretärin ist für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen die Evangelische Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann die Geschäftsführung der zuständigen Stelle der Evangelischen Sozialakademie Friedewald übertragen.
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§ 2
Errichtung des Berufsbildungsausschusses

( 1 ) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören jeweils bis zu vier Beauftragte der Anstellungsträger und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an, ferner mit beratender Stimme bis zu vier Beauftragte der Lehrkräfte. Für alle Mitglieder werden stellvertretende Mitglieder benannt, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten.
( 2 ) Die Beauftragten der Anstellungsträger werden durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung, die Lehrkräfte auf Vorschlag der Evangelischen Sozialakademie Friedewald durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Sie werden für längstens vier Jahre berufen.
( 3 ) Voraussetzung für die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses ist die Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 4 ) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, der von ihm eingesetzten Beiräte, Ausschüsse, Kommissionen und anderer Gremien.
( 5 ) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
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§ 3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Geschäftsführung

( 1 ) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, das nicht derselben Mitgliedergruppe wie das vorsitzende Mitglied angehören darf.
( 2 ) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
( 4 ) Der Berufsbildungsausschuss kann sich mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann die Geschäftsführung des Berufsbildungsausschusses der Evangelischen Sozialakademie Friedewald übertragen.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Der Berufsbildungsausschuß ist von der zuständigen Stelle nach § 1 in allen wichtigen Angelegenheiten des Berufsbildes und der beruflichen Bildung der geprüften Sozialsekretäre und Sozialsekretärinnen der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.
Hierzu zählen insbesondere
  1. der Abschluß von Vereinbarungen mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen,
  2. die Regelung von Einzelmaßnahmen mit wesentlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht,
  3. der Erlaß von Richtlinien z.B. über die Abkürzung oder Verlängerung der Fortbildung,
  4. der Erlaß von Richtlinien und allgemeinen Vorschriften nach § 41 Berufsbildungsgesetz, soweit die Evangelische Kirche in Deutschland daran beteiligt wird,
  5. der Erlaß von Rechtsverordnungen nach §§ 46 und 47 Berufsbildungsgesetz, soweit die Evangelische Kirche in Deutschland daran beteiligt wird,
  6. der Erlaß von Musterfortbildungsverträgen,
  7. die Festlegung von kirchenspezifischen Fortbildungsinhalten,
  8. der Erlaß von Richtlinien und der Abschluß von Verträgen zur Beteiligung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an den Kosten der Fortbildung,
  9. die Regelung der Nachqualifizierung.
( 2 ) Der Berufsbildungsausschu ßmacht Vorschläge und nimmt Stellung zu den vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung, insbesondere zu einer Prüfungsordnung nach § 5 dieses Kirchengesetzes.
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§ 5
Prüfungswesen

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erläßt eine Prüfungsordnung2#.Der in dieser Ordnung vorzusehende Prüfungsausschuß setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Anstellungsträger, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Lehrkräfte zusammen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelischen Kirche in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die jeweilige Gliedkirche in Kraft, wenn diese ihr Einverständnis erklärt hat.

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1 ↑ Nr. 1.1.
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2 ↑ Nr. 1.18.1